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1. Kirchliches Gesetz, betr. die Verfassung der evangelischen Landeskirche in Württemberg (Kirchenverfassungsgesetz)

Vom 24. Juni 1920

(Abl. 19 S. 199)

Änderungen des Gesetzes durch:1#
kirchl. Gesetz vom
Fundstelle
geänderte Paragraphen
24. März 1924
Abl. 21 S. 75
§ 25
20. Mai 1930
Abl. 24 S. 242
§ 4
8. September 1933
Abl. 26 S. 167
§ 32
13. Dezember 1939
Abl. 29 S. 135
§ 26
29. November 1946
Abl. 32 S. 246
§§ 5, 6, 8, 15
20. Januar 1948
Abl. 33 S. 15
§ 4
17. April 1953
Abl. 35 S. 347
§§ 4, 15
15. Oktober 1958
Abl. 38 S. 239
§ 4
15. April 1964
Abl. 41 S. 117
§ 4 u. ö.
10. Mai 1965
Abl. 41 S. 296
§ 10
25. März 1969
Abl. 43 S. 341
§§ 4, 32, 38
13. November 1969
Abl. 44 S. 55
§§ 34, 35, 35 a
26. Februar 1970
Abl. 44 S. 90
§ 4
10. Juli 1971
Abl. 44 S. 410 f.
§§ 4, 26, 32
26. Mai 1982
Abl. 50 S. 141 f.
§§ 32, 34, 35, 35 a
4. März 1988
Abl. 53 S. 117
§ 26 u. ö.
2. März 1989
Abl. 53 S. 617
§ 38
24. November 1994
Abl. 56 S. 242
§ 23
13. Juli 2001
§§ 38, 40 a
25. Oktober 2001
§ 34
29. März 2003
§§ 18, 23
30. November 2006
§§ 11, 12, 21, 22, 26-29, 31, 32, 34, 35 a, 39
22. November 2016
§§ 3, 30
17. März 2020
§§ 25, 26
18. Mai 2020
§§ 18a, 26
5. Februar 2021
§§ 18a, 25, 26
20. März 2021
§ 39
3. Juli 2021
§ 26
24. Januar 2022
§§ 18a, 25
19. März 2022
§ 20
25. November 2022
§§ 18a, 25
8. Juli 2023
§ 25
1. Dezember 2023
§ 30
Auf den Antrag der Evangelischen Oberkirchenbehörde und unter Zustimmung der Landeskirchenversammlung wird verordnet, was folgt:
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Verfassung der evangelischen Landeskirche in Württemberg

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I. DIE EVANGELISCHE LANDESKIRCHE

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§ 1

Die evangelisch-lutherische Kirche in Württemberg, getreu dem Erbe der Väter, steht auf dem in der Heiligen Schrift gegebenen, in den Bekenntnissen der Reformation bezeugten Evangelium von Jesus Christus, unserem Herrn. Dieses Evangelium ist für die Arbeit und Gemeinschaft der Kirche unantastbare Grundlage.
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§ 2

Die evangelische Landeskirche ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die ihre Angelegenheiten innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes selbständig ordnet und verwaltet.
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§ 3

Die Evangelische Landeskirche in Württemberg nimmt unter Wahrung ihrer Selbständigkeit an der Gemeinschaft der Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland tätigen Anteil.
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II. LANDESSYNODE

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§ 4

( 1 ) Die Landessynode vertritt die Gesamtheit der evangelischen Kirchengenossen.
( 2 ) Die Landessynode setzt sich zusammen aus 90 Synodalen, die in den Wahlkreisen gewählt werden, und zwar 60 Laien und 30 Theologen, sowie aus einem Synodalen, der von den der Universität angehörenden ständigen Mitgliedern des Prüfungsausschusses für die erste evangelisch-theologische Dienstprüfung aus ihrer Mitte in geheimer Wahl gewählt wird.
( 3 ) Die näheren Bestimmungen über die Wahl werden in einem besonderen Wahlgesetz2# getroffen.
( 4 ) Außerdem ist die Landessynode berechtigt, bis zu acht weitere Synodale zuzuwählen. Zur Gültigkeit der Wahl sind zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
( 5 ) Die Landessynode kann ferner bis zu sechs weitere Mitglieder zuwählen, die an den Verhandlungen der Landessynode mit beratender Stimme teilnehmen.
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§§ 5, 63#

(aufgehoben)
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§ 7

( 1 ) Die Landessynode entscheidet über die Gültigkeit der Wahl und die Mitgliedschaft ihrer Synodalen.
( 2 ) Auszuschließen sind Personen, welche das beim Eintritt in die Landessynode abzulegende Gelübde (§ 15) ablehnen.
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§ 8

Synodale, die nach der Wahl auf die Mitgliedschaft verzichten oder eine für die Wählbarkeit vorgeschriebene Eigenschaft verlieren, scheiden aus der Landessynode aus. Wenn ein Laie auf ein geistliches Amt ernannt oder ein Theologe zur Ruhe gesetzt wird, so behält er seine Mitgliedschaft.
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§ 9

Die im kirchlichen Dienst stehenden Synodalen bedürfen zum Eintritt in die Landessynode keines Urlaubs.
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§ 10

Die Mitglieder der Landessynode werden auf sechs Jahre gewählt. Die Synodalen versehen ihr Amt bis zum Zusammentritt der neugewählten Landessynode.
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§ 11

Die Landessynode tritt nach Bedarf zusammen.
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§ 12

( 1 ) Die Landessynode wird durch den Landesbischof einberufen. Sie muß einberufen werden, wenn der Geschäftsführende Ausschuß der Landessynode (§ 26) oder der dritte Teil der Synodalen es verlangt.
( 2 ) Der Landesbischof vertagt und schließt die Landessynode.
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§ 13

Der Landesbischof ist berechtigt, die Landessynode aufzulösen. In diesem Fall muß möglichst bald, spätestens binnen neun Monaten, eine neue Landessynode einberufen werden.
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§ 14

( 1 ) Der Landesbischof eröffnet die Landessynode. Der Eröffnung einer neugewählten Landessynode geht ein öffentlicher Gottesdienst voraus. Bei Beginn und während der Tagung wird ihrer in den evangelischen Kirchen des Landes fürbittend gedacht.
( 2 ) Die Sitzungen der Synode beginnen und schließen mit Gebet.
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§ 15

( 1 ) Die Mitglieder der Landessynode haben bei der Eröffnung in die Hand des Landesbischofs, später eintretende in die Hand des Vorsitzenden das nachstehende Gelübde abzulegen:
„Ich gelobe vor Gott, mein Amt als Mitglied der Landessynode im Aufsehen auf Jesus Christus, den alleinigen Herrn der Kirche, zu führen. Ich will in meinem Teil dafür Sorge tragen, daß die Kirche in Verkündigung, Ordnung und Leben auf den Grund des Evangeliums gebaut werde, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und in den Bekenntnissen der Reformation bezeugt ist, ich will die Verfassung der Kirche gewissenhaft wahren und darauf achthaben, daß falscher Lehre, der Unordnung und dem Ärgernis in der Kirche gewehrt werde.
So will ich treulich mithelfen, daß die Kirche in allen Stücken wachse an dem, der das Haupt ist, Christus.“
( 2 ) Mitglieder früherer Landessynoden, die dieses Gelübde schon abgelegt haben, werden hierauf hingewiesen.
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§ 16

( 1 ) Die Landessynode wählt bei ihrer erstmaligen Tagung für die Zeit ihrer Wahldauer je in besonderem, geheimem Wahlgang aus ihrer Mitte einen Präsidenten und zwei Stellvertreter des Präsidenten.
( 2 ) Gültig gewählt ist, wer mehr als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Ist auch bei einer zweiten Abstimmung keine gültige Wahl zustande gekommen, so wird in einem dritten Wahlgang endgültig zwischen den beiden entschieden, welche bei der zweiten Abstimmung die höchste Stimmenzahl erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das höhere Lebensalter.
( 3 ) Ferner wählt die Landessynode mit einfacher Mehrheit für ihre Wahldauer aus ihrer Mitte die erforderliche Zahl von Schriftführern.
( 4 ) Ausscheidende werden durch Neuwahl ersetzt.
( 5 ) Solange der Präsident nicht gewählt ist, und wenn er und seine Stellvertreter verhindert sind, führt das dem Lebensalter nach älteste Mitglied und bei seiner Verhinderung das nächstälteste Mitglied den Vorsitz.
( 6 ) Solange die Schriftführer nicht gewählt sind, übernehmen die jüngsten Mitglieder das Schriftführeramt.
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§ 17

Die Mitglieder der Landessynode sind als Vertreter der gesamten Landeskirche anzusehen und an keinerlei Weisungen oder Aufträge gebunden.
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§ 18

( 1 ) Die Landessynode ist beschlußfähig, wenn zwei Drittel ihrer Mitglieder versammelt sind.
( 2 ) Die Landessynode beschließt, sofern nichts anderes bestimmt ist, mit Mehrheit aller abgegebenen Stimmen. Für Wahlen gilt einfache Mehrheit (vgl. übrigens § 4 Abs. 4, § 16 Abs. 2 und § 34 Abs. 1). Zur Gültigkeit der Beschlüsse über Änderungen des Kirchenverfassungsgesetzes, der Gottesdienstordnung und der kirchlichen Bücher sowie über die Lehrverpflichtung der Geistlichen ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Anwesenden erforderlich; dasselbe gilt für Gesetzesbestimmungen, welche dem Kirchenverfassungsgesetz gleichgestellt werden4#.
( 3 ) Das Kirchenverfassungsgesetz und Gesetzesbestimmungen, welche dem Kirchenverfassungsgesetz gleichgestellt werden, können nur durch ein Gesetz geändert werden, das deren Wortlaut ausdrücklich ändert oder ergänzt.
( 4 ) Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt, bei Wahlen entscheidet in diesem Fall das höhere Lebensalter.
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§ 18a

( 1 ) Die Landessynode kann zu einer Sitzung ohne persönliche Anwesenheit aller oder einzelner Mitglieder im Sitzungsraum einberufen werden, wenn der nächste Zusammentritt der Landessynode gemäß § 29 Absatz 1 andernfalls aus schwerwiegenden Gründen nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden könnte. Satz 1 gilt nicht für eine sofortige Einberufung der Landessynode gemäß § 29 Absatz 1.
( 2 ) Eine Einberufung nach Absatz 1 Satz 1 ist nur möglich, sofern eine Beratung und Beschlussfassung durch zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton mittels geeigneter technischer Hilfsmittel, insbesondere in Form einer Videokonferenz, möglich ist. Bei öffentlichen Sitzungen nach Satz 1 muss eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton in einen öffentlich zugänglichen Raum erfolgen, soweit nur so die Öffentlichkeit gewährleistet ist. In einer Sitzung nach Satz 1 dürfen geheime Wahlen und Abstimmungen nicht durchgeführt werden.
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§ 19

Der Landesbischof und die Mitglieder des Oberkirchenrats sind berechtigt, jeder Sitzung der Landessynode anzuwohnen. Der Landesbischof und seine Bevollmächtigten müssen auf Verlangen bei den Verhandlungen der Synode jederzeit gehört werden.
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§ 20

( 1 ) Die Verhandlungen der Landessynode sind in der Regel öffentlich.
( 2 ) Die Landessynode regelt ihre Geschäftsordnung5# innerhalb der verfassungsmäßigen Schranken. Bestimmungen, die das Verhältnis des Landesbischofs und seiner Bevollmächtigten zur Synode berühren, sind im Einverständnis mit dem Landesbischof zu treffen. Die Geschäftsordnung kann den Präsidenten ermächtigen, einzelnen Mitgliedern der Landessynode ausnahmsweise zu gestatten, aus wichtigem Grund an öffentlichen Verhandlungen der Landessynode ohne persönliche Anwesenheit teilzunehmen, sofern eine Beratung und Beschlussfassung durch zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton mittels geeigneter technischer Hilfsmittel, insbesondere in Form einer Videokonferenz, möglich ist; eine Teilnahme an geheimen Wahlen und Abstimmungen ist in diesem Fall nicht zulässig.
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§ 21

( 1 ) Der Landessynode kommt das kirchliche Gesetzgebungsrecht zu.
( 2 ) Sie stellt den landeskirchlichen Haushaltsplan fest, auch prüft sie die Rechnungen sowie den Stand des von der Landeskirche verwalteten Vermögens.
( 3 ) In Wahrnehmung der Bedürfnisse der Landeskirche auf allen ihren Lebensgebieten kann sie Anträge, Wünsche und Beschwerden an den Landesbischof oder den Oberkirchenrat richten und von ihnen Auskunft und Akteneinsicht über einzelne Angelegenheiten verlangen.
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§ 22

( 1 ) Das Bekenntnis ist nicht Gegenstand der kirchlichen Gesetzgebung.
( 2 ) Eines kirchlichen Gesetzes bedarf es bei Festsetzung oder Änderung:
  1. der Verfassung der Landeskirche auf allen ihren Stufen, einschließlich der Grundsätze über die Organisation der kirchlichen Ämter;
  2. der im Bereich der Landeskirche geltenden Lehr- und Gottesdienstordnung, soweit darüber keine Regelung in einem kirchlichen Buch gemäß § 23 Nr. 1 erfolgt;
  3. der kirchlichen und sittlichen Lebensordnung in den Gemeinden, sofern dadurch Rechte und Pflichten der Kirchengenossen begründet, aufgehoben oder geändert werden;
  4. der dienstrechtlichen Verhältnisse der im Dienst der Landeskirche stehenden Geistlichen und Beamten, sowie der Bestimmungen über ihre Ruhegehalts- und Hinterbliebenenversorgung und über dienstliche Verfehlungen;
  5. des landeskirchlichen Haushaltsplans sowie einer finanziellen Belastung der Kirchengemeinden und Kirchengenossen.
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§ 23

Die Zustimmung der Landessynode genügt,
  1. wenn kirchliche Bücher zum Gebrauch für Gottesdienst, gottesdienstliche Handlungen und religiösen Unterricht eingeführt oder abgeändert werden sollen;
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§ 24

Gesetzesentwürfe werden entweder durch den Landesbischof bei der Landessynode eingebracht oder auf Grund eines aus der Landessynode selbst hervorgehenden Gesetzesvorschlags von ihr in Behandlung genommen. Im ersten Fall werden die Entwürfe von dem Oberkirchenrat vorberaten. Im zweiten Fall müssen sie von mindestens fünfzehn Mitgliedern unterzeichnet sein.
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§ 25

( 1 ) Die von der Landessynode beschlossenen Gesetze werden vom Landesbischof ausgefertigt und verkündet.
( 2 ) Der Landesbischof ist berechtigt, ein von der Landessynode beschlossenes Gesetz, dessen Inhalt er nicht zuzustimmen vermag, innerhalb dreier Monate nach seiner Annahme zu nochmaliger Beratung und Beschlußfassung an die Landessynode zurückzuverweisen. Die wiederholte Beratung in der Landessynode kann ohne Zustimmung des Landesbischofs nicht früher als ein Jahr nach der erstmaligen Beschlußfassung erfolgen. Wird das Gesetz bei der wiederholten Beratung in der Landessynode ohne wesentliche Änderung seines Inhalts angenommen, so muß es ausgefertigt und verkündet werden. Die in § 22 Abs. 2 Ziff. 5 genannten Gesetze können hinsichtlich derjenigen Beträge, über die zwischen Landessynode und Landesbischof Übereinstimmung besteht, verkündet und im übrigen an die Landessynode zurückverwiesen werden; Satz 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.
( 3 ) Die Gesetze werden in dem kirchlichen Amtsblatt verkündet, das nach Maßgabe einer Verordnung des Oberkirchenrats7# geführt wird. Sie erhalten, wenn nichts anderes bestimmt ist, ihre verbindliche Kraft mit dem vierzehnten Tag nach dem Tag der Ausgabe des Amtsblatts.
( 4 ) Die zum Vollzug der kirchlichen Gesetze erforderlichen Anordnungen werden vom Oberkirchenrat erlassen.
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§ 26

( 1 ) Die Landessynode wählt während ihrer erstmaligen Tagung für die Zeit bis zum ersten Zusammentritt der folgenden Landessynode aus ihrer Mitte einen Ausschuß (Geschäftsführender Ausschuß).
( 2 ) Der Ausschuß besteht aus dem Präsidenten der Landessynode, seinen Stellvertretern und zwölf von der Synode gewählten Mitgliedern. Den Vorsitz führt der Präsident der Landessynode, bei seiner Verhinderung einer seiner Stellvertreter. Er kann vorsehen, dass Sitzungen ausnahmsweise ohne persönliche Anwesenheit aller oder einzelner Mitglieder im Sitzungsraum durchgeführt werden, sofern eine Beratung und Beschlussfassung durch zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton mittels geeigneter technischer Hilfsmittel, insbesondere in Form einer Videokonferenz, möglich ist. Zur Beschlußfähigkeit des Ausschusses ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder erforderlich; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
( 3 ) Es werden zwölf Stellvertreter gewählt. Die Landessynode bestimmt die Reihenfolge der Einberufung der Stellvertreter.
( 4 ) Für ausgeschiedene Ausschußmitglieder und Stellvertreter werden beim Wiederzusammentritt der Landessynode Neuwahlen vorgenommen.
( 5 ) Die Wahl der Ausschußmitglieder und der Stellvertreter kann je in einem Wahlgang erfolgen.
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§ 27

Der Geschäftsführende Ausschuß vertritt die Landessynode, solange sie nicht versammelt ist. Er hat die in § 21 Abs. 2 zweiter Halbsatz und Abs. 3 genannten Aufgaben und Rechte, trifft die Vorbereitungen für den Zusammentritt der Landessynode und nimmt die Vorprüfung der Gültigkeit der Wahl ihrer Mitglieder vor (vgl. auch § 12 Abs. 1 Satz 2, § 39). Über seine Tätigkeit erstattet er der Landessynode einen Rechenschaftsbericht.
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§ 28

Der Geschäftsführende Ausschuss versammelt sich auf Berufung seines Vorsitzenden nach Bedarf; er muss berufen werden, wenn es drei seiner Mitglieder verlangen.
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§ 29

( 1 ) Der Geschäftsführende Ausschuss der Landessynode ist ermächtigt, Anordnungen, für welche die Landessynode zuständig ist, auf Antrag oder mit Zustimmung des Landesbischofs zu treffen, wenn sie nicht bis zum nächsten Zusammentritt der Landessynode aufgeschoben werden können und die sofortige Einberufung der Landessynode entweder nicht möglich oder der Bedeutung der Sache nicht angemessen ist.
( 2 ) Für diese Anordnungen gilt § 25 Abs. 1, 3 und 4, wenn sie Gesetzesinhalt haben.
( 3 ) Die getroffenen Anordnungen treten spätestens ein Jahr nach ihrem Erlass außer Kraft.
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§ 30

Die Mitglieder der Landessynode üben ein öffentliches Ehrenamt aus und erhalten eine Aufwandsentschädigung. Das Nähere wird durch kirchliches Gesetz8# geregelt.
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III. LANDESBISCHOF, LANDESKIRCHENAUSSCHUSS

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§ 31

Dem Landesbischof kommt die oberste Leitung der Landeskirche zu. Er vertritt die Kirche nach außen und nimmt die Aufgaben wahr, die ihm in den kirchlichen Gesetzen übertragen sind; § 36 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. Er vollzieht nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften die Ernennung der Geistlichen und der Beamten der Landeskirche.
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§ 32

( 1 ) Der Landesbischof bildet mit dem Präsidenten der Landessynode und sieben weiteren Mitgliedern der Landessynode den Landeskirchenausschuss. Unter den weiteren Mitgliedern der Landessynode müssen sich mindestens vier Laien befinden. Die sieben weiteren Mitglieder der Landessynode und jeweils ein persönlicher Stellvertreter des Präsidenten der Landessynode und der sieben weiteren Mitglieder werden unter entsprechender Anwendung des § 16 Abs. 2 und 4 von jeder Landessynode gewählt.
( 2 ) Der Landeskirchenausschuss beschließt über die Ernennung der Prälaten und der übrigen Mitglieder des Oberkirchenrats. Deren Amtszeit beträgt zehn Jahre. Wiederernennung ist möglich; Ruhestandsvorschriften bleiben unberührt.
( 3 ) Der Zustimmung des Landeskirchenausschusses bedarf die Besetzung der mit dem Amt des Dekans verbundenen Pfarrstellen und anderer für die Landeskirche besonders wichtiger Stellen; das Nähere regelt ein Kirchengesetz9#.
( 4 ) Im Übrigen nimmt der Landeskirchenausschuss die ihm durch §§ 34, 38, 39 und 40 dieser Verfassung und durch Kirchengesetz übertragenen Aufgaben wahr.
( 5 ) Der Landesbischof führt den Vorsitz. Die Entschließungen werden mit Stimmenmehrheit getroffen. Widerspricht der Landesbischof, ist in einer weiteren Abstimmung die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Anwesenden erforderlich.
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§ 33

Die Entschließungen des Landesbischofs und des Landeskirchenausschusses werden auf Antrag oder nach Anhörung des Oberkirchenrats getroffen.
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§ 34

( 1 ) Der Landesbischof wird auf Vorschlag des Nominierungsausschusses von der Landessynode in geheimer Wahl auf zehn Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Zur Gültigkeit der Wahl sind zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Das Nähere regelt ein Kirchengesetz, das auch das Ausscheiden von Kandidaten mit der geringsten Stimmenzahl vorsehen kann.10#
( 2 ) Der Landesbischof kann nicht Mitglied der Landessynode sein.
( 3 ) Für den Landesbischof werden von dem Landeskirchenausschuß, jedoch nicht gegen die Stimme des Landesbischofs, aus der Zahl der Mitglieder des Oberkirchenrats Stellvertreter bestellt.
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§ 35

( 1 ) Der Landesbischof tritt mit Vollendung des achtundsechzigsten Lebensjahres in den Ruhestand.
( 2 ) Der Landesbischof kann jederzeit vom Amt zurücktreten. Er muß zurücktreten, wenn die Landessynode mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erklärt, daß sein Rücktritt um des Wohls der Landeskirche willen geboten ist. Die Abstimmung hierüber ist geheim.
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§ 35 a

( 1 ) Der Landesbischof bleibt bis zum Amtsantritt seines Nachfolgers im Amt.
( 2 ) Nach Ablauf seiner Amtszeit, nach Eintritt in den Ruhestand und im Fall des Rücktritts hat der Landesbischof Anspruch auf Ruhegehalt. Ruhegehalt und Hinterbliebenenbezüge werden durch kirchliches Gesetz geregelt.
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IV. OBERKIRCHENRAT

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§ 36

( 1 ) Der Oberkirchenrat führt die landeskirchliche Verwaltung. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten sowie in Rechtsstreitigkeiten vertritt er die Landeskirche nach außen.
( 2 ) Er ist ein Kollegium und besteht neben dem Vorstand aus der erforderlichen Zahl von geistlichen und weltlichen Mitgliedern.
( 3 ) Zu den Mitgliedern des Oberkirchenrats gehören auch die Prälaten.
( 4 ) Auf das dienstrechtliche Verhältnis der Mitglieder und Beamten des Oberkirchenrats finden, soweit nichts besonderes bestimmt ist, die für die Geistlichen geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
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§ 37

( 1 ) Vorstand des Oberkirchenrats ist der Landesbischof.
( 2 ) Soweit er die Vorstandsgeschäfte nicht selbst wahrnimmt, wird er durch die in § 34 Abs. 3 bezeichneten Mitglieder des Oberkirchenrats vertreten.
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§ 38

Der Oberkirchenrat steht unter der Dienstaufsicht des Landeskirchenausschusses.
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§ 39

( 1 ) Der Geschäftsführende Ausschuss der Landessynode ist berechtigt, bei Verordnungen von größerer Tragweite an den Beratungen des Oberkirchenrats mit Stimmrecht seiner Mitglieder teilzunehmen. Was solche Verordnungen sind, bestimmt im Zweifel der Landeskirchenausschuss.
( 2 ) Der Geschäftsführende Ausschuss kann von dem Vorstand des Oberkirchenrats auch zu anderen Beratungen eingeladen werden. Er muss von diesem eingeladen werden, wenn der Vorsitzende des Geschäftsführenden Ausschusses es verlangt.
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§ 40

Das Nähere über die Geschäftsbehandlung beim Oberkirchenrat bestimmt eine vom Landesbischof im Einvernehmen mit dem Landeskirchenausschuß zu erlassende Geschäftsordnung11#.
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V. KIRCHLICHES VERWALTUNGSGERICHT

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§ 40 a

Es wird ein unabhängiges kirchliches Verwaltungsgericht gebildet. Das Nähere regelt ein Kirchengesetz.12#
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SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

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§ 41

( 1 ) Das vorstehende Gesetz tritt in Kraft, sobald die ihm entgegenstehenden staatsgesetzlichen Bestimmungen außer Wirksamkeit getreten sind. Bis zum Zusammentritt des auf Grund dieses Gesetzes zu wählenden Landeskirchentags werden die in diesem Gesetz dem Landeskirchentag zugewiesenen Aufgaben von der Landeskirchenversammlung wahrgenommen. Der Zeitpunkt, an dem das Gesetz in Kraft tritt, wird im Verordnungsweg13# bestimmt.14#
( 2 ) Die erstmalige Wahl des Kirchenpräsidenten und des für den Landeskirchenausschuß zu wählenden dritten Mitglieds kann vor dem Inkrafttreten des Gesetzes nach Maßgabe des § 34 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 erfolgen.15#
( 3 ) Durch Verordnung werden die näheren Bestimmungen über den Vollzug des Gesetzes getroffen, insbesondere auch hinsichtlich des Übergangs der Evangelischen Oberkirchenbehörde (Evang. Konsistorium und Synodus) in den Oberkirchenrat, sowie über die dienstrechtlichen Verhältnisse, die für die Mitglieder und Beamten des Oberkirchenrats bis zu späterer gesetzlicher Regelung gelten. Die Mitglieder der Oberkirchenbehörde werden mit dem Inkrafttreten des Gesetzes Mitglieder des Oberkirchenrats.
( 4 ) Die kirchlichen Aufgaben, welche in noch geltenden Gesetzen und Verordnungen dem evangelischen Landesherrn zugeschieden sind, hat bis zu weiterer Regelung der Landesbischof wahrzunehmen.
( 5 ) Bis zum Inkrafttreten eines Gesetzes über die Verfassung der evangelischen Kirchengemeinden gilt für das Wahlrecht zum Landeskirchentag Art. 3 des kirchlichen Gesetzes vom 12. Februar 1919, betr. die Einberufung einer Landeskirchenversammlung (Konsistorialamtsblatt 19 S. 15), in Verbindung mit Art. 18, Art. 50 Abs. 3 des Evangelischen Kirchengemeindegesetzes (Regierungsblatt 1906 S. 255) und Art. III des Gesetzes vom 13. August 1919, betr. die Neuwahl der Kirchengemeinde- und Kirchenstiftungsräte (Regierungsblatt S. 223).16#
( 6 ) Sobald das Gesetz in Kraft getreten ist, verlieren die Landessynodalordnung von 1888 (Konsistorialamtsblatt 9 S. 3828), das vorläufige kirchliche Gesetz, betr. die Ausübung des landesherrlichen Kirchenregimentsrechte in der evangelischen Landeskirche Württembergs, vom 9. November 1918 (Amtsblatt 18 S. 219) und das kirchliche Gesetz, betr. die Ausübung der landesherrlichen Kirchenregimentsrechte im Falle der Zugehörigkeit des Königs zu einer anderen als der evangelischen Konfession, vom 28. März 1898 in der Fassung des Gesetzes vom 22. April 1912 (Amtsblatt 11 S. 5149 und 16 S. 135) ihre Geltung.17#

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1 ↑ Red. Anm.: Änderungstabelle nicht Bestandteil der amtlichen Vorschrift.
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2 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 70 u. 71 dieser Sammlung.
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3 ↑ Red. Anm.: Außer Kraft gesetzt durch § 75 Abs. 2 Nr. 1 Wahlordnung der Evang. Landeskirche in Württemberg vom 29. November 1946 (Abl. 32 S. 246). Vgl. jetzt die §§ 2, 3 und 39 Kirchliche Wahlordnung (abgedruckt unter Nr. 70 u. 71 dieser Sammlung).
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4 ↑ Red. Anm.: Vgl. § 5 Kirchliches Gesetz über die Wahl der Landesbischöfin oder des Landesbischofs (abgedruckt unter Nr. 4 dieser Sammlung), § 10 Pfarrstellenbesetzungsgesetz (abgedruckt unter Nr. 80 u. 81 dieser Sammlung) und § 36 WürttPfG (abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung).
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5 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 6 dieser Sammlung.
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6 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 40 dieser Sammlung.
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7 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 3 dieser Sammlung.
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8 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 5 dieser Sammlung.
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9 ↑ Red. Anm.: Vgl. § 8 Pfarrstellenbesetzungsgesetz (abgedruckt unter Nr. 80 u. 81 dieser Sammlung).
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10 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 4 dieser Sammlung.
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11 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 7 dieser Sammlung.
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12 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 20 dieser Sammlung.
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13 ↑ Red. Anm.: Vgl. § 1 Absatz 1 Verordnung der evangelischen Kirchenregierung zum Vollzug des Kirchenverfassungsgesetzes (abgedruckt unter Nr. 2 dieser Sammlung).
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14 ↑ Red. Anm.: Die Absätze 1, 2, 5 und 6 sind gegenstandslos.
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15 ↑ Red. Anm.: Die Absätze 1, 2, 5 und 6 sind gegenstandslos.
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16 ↑ Red. Anm.: Die Absätze 1, 2, 5 und 6 sind gegenstandslos.
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17 ↑ Red. Anm.: Die Absätze 1, 2, 5 und 6 sind gegenstandslos.