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248. Ordnung für das „Stift Urach – Einkehrhaus der Evangelischen Landeskirche in Württemberg“
(Ordnung Stift Urach – OStU)

Vom 2. Juli 1981

(Abl. 49 S. 357), geändert durch Verordnung des Oberkirchenrats vom 9. August 2016 (Abl. 67 S. 138) und durch Kirchliche Verordnung vom 14. Mai 2018 (Abl. 68 S. 83, 90)

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Ordnung
für das „Stift Urach – Einkehrhaus der Evang. Landeskirche in Württemberg“

Die Evangelische Landeskirche in Württemberg hat in dem ehemaligen Seminar Urach ein Haus der geistlichen Einkehr und Zurüstung (Einkehrhaus) und eine Tagungsstätte eingerichtet. Gemäß dem Auftrag der Verfassung der Landeskirche soll die gesamte Arbeit gegründet sein „auf dem in der Heiligen Schrift gegebenen, in den Bekenntnissen der Reformation bezeugten Evangelium von Jesus Christus, unserem Herrn“. Bei der Erfüllung dieses Auftrages wirken der Verein zur Förderung missionarischer Dienste e. V. mit Sitz in Stuttgart, der Förderverein Stift Urach e. V. mit Sitz in Bad Urach, das Amt für Missionarische Dienste der Evangelischen Landeskirche in Württemberg und der Evangelische Kirchenbezirk Bad Urach-Münsingen mit.
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§ 1
Name, Sitz, Rechtsform

Das Stift Urach trägt den Namen „Stift Urach — Einkehrhaus der Evangelischen Landeskirche in Württemberg“ und hat seinen Sitz in Bad Urach. Es ist eine Einrichtung der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, die nach Maßgabe dieser Ordnung selbständig arbeitet.
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§ 2
Aufgabe und Arbeitsweise

( 1 ) Das Einkehrhaus ist ein Ort der Einkehr und Stille. Hier sollen in erster Linie Glieder der Gemeinden ermutigt und angeleitet werden zu einem Leben in der Nachfolge Christi. In Tagungen, Freizeiten und Kursen werden sowohl Gruppen als auch einzelnen Gästen tägliche Andachten sowie Möglichkeiten zur Seelsorge, biblischen Zurüstung und evangelischen Erwachsenenbildung angeboten.
( 2 ) Darüber hinaus können Gruppen und Tagungen, die der in Absatz 1 genannten Zielrichtung des Hauses nicht widersprechen, Aufnahme finden.
( 3 ) Das Stift Urach nimmt die zentralen Dienste in der Verwaltung der Landeskirche in Anspruch, soweit dies der Oberkirchenrat festlegt.
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§ 3
Leitung und Mitarbeiter

( 1 ) Die Leitung für die laufende Arbeit des Einkehrhauses im Sinne von § 2 Absatz 1 liegt bei der Leiterin oder beim Leiter des Einkehrhauses, die oder der auf Vorschlag des Kuratoriums vom Evangelischen Oberkirchenrat berufen wird. Die Leiterin oder der Leiter des Einkehrhauses soll Theologin oder Theologe sein. Die Visitation obliegt der zuständigen Prälatin oder dem zuständigen Prälaten.
( 2 ) Entgeltlich beschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Leitungsämtern des Stifts Urach werden im Benehmen mit dem Kuratorium durch den Evangelischen Oberkirchenrat bestellt. Alle Mitarbeitenden des Hauses sollen bereit sein zu einer am Evangelium orientierten Dienstgemeinschaft.
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§ 3a
Zusammenarbeit mit der Tagungsstätte

( 1 ) Die Leiterin oder der Leiter arbeitet vertrauensvoll und partnerschaftlich mit der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer der Tagungsstätte und dem gesamten Vorstand der Evangelischen Tagungsstätten in Württemberg zusammen. Das Einkehrhaus weist auf die Angebote der Tagungsstätte hin.
( 2 ) Die Leiterin oder der Leiter und die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Tagungsstätte sollen regelmäßig zur Besprechung anstehender Fragen des Tagungsbetriebs und der Tagungsstätte sowie zum Austausch von Vorschlägen und Anregungen zusammenkommen.
( 3 ) Die Leiterin oder der Leiter ist für die Ausübung des Vorbelegungsrechts im Rahmen der Aufgabenerfüllung des Einkehrhauses nach § 2 gegenüber der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer der Tagungsstätte zuständig.
( 4 ) Die Leiterin oder der Leiter kann innerhalb angemessener Frist nach Eingang einer entsprechenden Mitteilung Bedenken gegen Tagungen oder Veranstaltungen Dritter gegenüber der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer der Tagungsstätte vorbringen. Können die Bedenken nicht ausgeräumt werden, so entscheidet der Oberkirchenrat.
( 5 ) Die Leiterin oder der Leiter wacht darüber, dass das Profil des Einkehrhauses gewahrt bleibt. Sie oder er weist die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer auf Widersprüche in dem Profil der Tagungsstätte mit dem Profil des Einkehrhauses hin. Die Leiterin oder der Leiter hat Hinweisen der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers der Tagungsstätte auf Widersprüche in dem Profil des Einkehrhauses mit dem Profil der Tagungsstätte nachzugehen. Kann ein Einvernehmen über die Beseitigung des Widerspruchs nicht hergestellt werden, entscheidet der Oberkirchenrat.
( 6 ) Das Einkehrhaus einigt sich mit dem Vorstand der Evangelischen Tagungsstätten in Württemberg über die gemeinschaftliche Nutzung der Gebäude und über die einheitlichen Nutzungsbedingungen, die mit den zentralen Diensten in der Verwaltung der Landeskirche festgelegt werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet der Oberkirchenrat.
( 7 ) Soweit der Oberkirchenrat dies festlegt, werden die vorstehenden Befugnisse der Leiterin oder des Leiters über die zentralen Dienste in der Verwaltung der Landeskirche ausgeübt. Die Leiterin oder der Leiter ist zuvor anzuhören.
( 8 ) Soweit die Leiterin oder der Leiter zugleich die Geschäftsführung einer Tagungsstätte innehat, hat sie oder er aus dieser Verbindung erwachsende Interessenkonflikte dem Oberkirchenrat umgehend anzuzeigen. Können Interessenkonflikte nicht gelöst werden, entscheidet der Oberkirchenrat.
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§ 4
Zusammensetzung und Aufgaben des Kuratoriums

( 1 ) Dem Kuratorium gehören an:
  1. zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Kirchenbezirks Bad Urach-Münsingen, die vom Kirchenbezirksausschuss benannt werden, wobei nur eine Vertreterin oder ein Vertreter des Kirchenbezirks ordinierte Pfarrerin oder ordinierter Pfarrer sein darf,
  2. zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Amtes für Missionarische Dienste,
  3. zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Vereins zur Förderung missionarischer Dienste e. V.,
  4. drei Mitglieder, die vom Oberkirchenrat berufen werden, darunter mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied des Kollegiums des Oberkirchenrats,
  5. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Evangelischen Kirchengemeinde Bad Urach-Seeburg,
  6. zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Fördervereins Stift Urach e. V. und
  7. die Mitglieder der Direktion.
Bei der Benennung, Wahl und Berufung ist darauf zu achten, dass die Zusammensetzung des Kuratoriums der Vielfalt der Gaben und Kräfte entspricht. Die Mitglieder des Kuratoriums sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit das Kuratorium nichts Abweichendes beschließt.
( 2 ) Das Kuratorium kann beratende Ausschüsse bilden. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Stifts Urach.
( 3 ) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, die oder der stimmberechtigtes Mitglied des Kollegiums des Oberkirchenrats sein soll und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Darüber hinaus bestimmt es eine Schriftführerin oder einen Schriftführer.
( 4 ) Das Kuratorium tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Es wird durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden unter gleichzeitiger Mitteilung der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich einberufen. Es ist außerdem einzuberufen, wenn dies von der Leiterin oder vom Leiter des Einkehrhauses oder mindestens einem Drittel der Mitglieder des Kuratoriums schriftlich unter Bezeichnung der Tagesordnungspunkte bei der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden beantragt wird.
( 5 ) Das Kuratorium ist zuständig für
  1. Grundsatzfragen der biblisch-theologischen Ausrichtung des Hauses,
  2. das Benehmen mit dem Evangelischen Oberkirchenrat zur Bestellung von entgeltlich beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Leitungsämtern des Stifts Urach,
  3. die Entgegennahme des Arbeits- und Rechenschaftsberichts der Direktion,
  4. die Begleitung und Beratung der Leiterin oder des Leiters des Einkehrhauses bei der Wahrnehmung ihres oder seines Auftrags,
  5. die Feststellung des Sonderhaushaltsplans und des Rechnungsabschlusses, die jeweils der Genehmigung des Oberkirchenrats bedürfen, sowie die Feststellung von überplanmäßigen Ausgaben und Einnahmen,
  6. die Hausordnung,
  7. den Erlass der Geschäftsordnung für das Stift Urach, die der Genehmigung des Oberkirchenrats bedarf, und
  8. die Jahresplanung.
( 6 ) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist es erforderlich, dass der Gegenstand der Beratung auf der Tagesordnung steht. Das Kuratorium kann mit Zweidrittelmehrheit die Tagesordnung erweitern. Die Beschlüsse des Kuratoriums sind durch die Schriftführerin oder den Schriftführer in der Niederschrift aufzunehmen und von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
( 7 ) § 27 Kirchengemeindeordnung gilt entsprechend.
( 8 ) Das Kuratorium strebt einmütige Beschlüsse an, insbesondere bei Fragen, die die geistliche Zielsetzung des Hauses betreffen. Bei Abstimmungen entscheidet das Kuratorium mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die oder der Vorsitzende des Kuratoriums kann im Benehmen mit der Leiterin oder dem Leiter des Einkehrhauses Beschlüsse im schriftlichen oder elektronischen Verfahren fassen lassen. Ein solcher Beschluss ist gültig, wenn ihm zwei Drittel der Mitglieder zustimmen und kein Mitglied innerhalb von zwei Wochen widerspricht.
( 9 ) Zwischen den Sitzungen des Kuratoriums führt der geschäftsführende Vorstand die Geschäfte des Kuratoriums. Er besteht aus der oder dem Vorsitzenden des Kuratoriums und der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden des Kuratoriums, der Leiterin oder dem Leiter des für das Stift Urach zuständigen Dezernates im Oberkirchenrat, der im Verhinderungsfall durch einen Mitarbeitenden des Oberkirchenrates vertreten wird, der Leiterin oder dem Leiter des Einkehrhauses und einem weiteren Mitglied, das das Kuratorium aus seiner Mitte bestellt. Die oder der Vorsitzende des Kuratoriums führt den Vorsitz des geschäftsführenden Vorstandes. In dieser Funktion wird sie oder er durch die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden des Kuratoriums vertreten. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden des geschäftsführenden Vorstands. Näheres regelt die Geschäftsordnung für das Stift Urach.
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§ 5
Haushaltsführung und Vermögensverwaltung

Die Unterhaltung des Stifts Urach liegt bei der Evangelischen Landeskirche in Württemberg als Eigentümerin.
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§ 6
Änderung der Ordnung

Die Ordnung des Stifts Urach kann durch den Evangelischen Oberkirchenrat nur nach Anhörung des Kirchenbezirksausschusses des Kirchenbezirks Bad Urach-Münsingen, des Amtes für Missionarische Dienste und des Vereins zur Förderung missionarischer Dienste e. V., des Fördervereins Stift Urach e. V. sowie des Kuratoriums geändert werden.