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527. Kirchliche Verordnung über die dienstliche Beurteilung der Pfarrerinnen und Pfarrer
im ständigen Dienst

Vom 20. November 2001

(Abl. 59 S. 418) geändert durch Kirchliche Verordnung vom 11. Februar 2014
(Abl. 66 S. 24)

Nach Beratung gemäß § 39 Abs. 1 der Kirchenverfassung1# wird aufgrund von § 45 b des Württ. Pfarrergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 1989 (Abl. 54 S. 38), zuletzt geändert durch Kirchliches Gesetz vom 25. Oktober 2001 (Abl. 59 S. 403)2#, verordnet:
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Nr. 1
Aufgaben der Beurteilung

Die dienstliche Beurteilung dient den in § 19 Absatz 1 Württ. Pfarrergesetz3# genannten Zielen. Sie soll insbesondere dazu beitragen, daß Begabungen, Neigungen und Fähigkeiten der einzelnen Pfarrer und Pfarrerinnen klarer erkannt, erworbene Amtserfahrung bestätigt und etwaige Defizite nach Möglichkeit behoben werden. Die bei der Beurteilung zu führenden Gespräche sollen den zu beurteilenden Personen helfen, ihre Gaben zu entfalten, vorhandene Lücken zu schließen und ggf. nicht zu behebende Schwächen anzunehmen.
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Nr. 2
Zuständigkeit

( 1 ) Die Beurteilung erfolgt für die in einer Kirchengemeinde tätigen Pfarrer und Pfarrerinnen durch das Dekanatamt (Dekan oder Dekanin und Schuldekan oder Schuldekanin). Dekane und Dekaninnen sowie Pfarrer und Pfarrerinnen, die mit dem Dekan oder der Dekanin in derselben Gemeinde Dienst tun, werden von dem zuständigen Prälaten oder der Prälatin beurteilt. Dasselbe gilt für Schuldekane und Schuldekaninnen.
( 2 ) Für Pfarrer und Pfarrerinnen mit Sonderaufträgen ist der dienstaufsichtsführende Pfarrer oder die dienstaufsichtsführende Pfarrerin (§ 20 Württ. Pfarrergesetz4#) oder der Dienststellenleiter bzw. die Dienststellenleiterin für die Beurteilung zuständig.
( 3 ) Für beurlaubte oder freigestellte Pfarrer und Pfarrerinnen werden Sonderregelungen entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung getroffen.
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Nr. 3
Regelbeurteilung, Anlaßbeurteilung

( 1 ) Eignung, Befähigung und Leistung der Pfarrer und Pfarrerinnen sind regelmäßig alle vier Jahre – in der Regel zusammen mit einer Visitation – zu beurteilen. Ist die Beurteilung im Zusammenhang mit einer Visitation nicht möglich, fordert der Oberkirchenrat eine Beurteilung innerhalb von eineinhalb Jahren an. Dazu erstellt der Oberkirchenrat jährliche Übersichten, aus denen ersichtlich ist, wann und wer zum letzten Mal beurteilt worden und in den kommenden beiden Jahren zu beurteilen ist.
( 2 ) Nach Vollendung des 55. Lebensjahrs kann im Einvernehmen zwischen der beurteilenden Person und dem Pfarrer oder der Pfarrerin von der Regelbeurteilung abgesehen werden.
( 3 ) Außer den in Absatz 1 genannten Fällen können Pfarrer und Pfarrerinnen auch anläßlich eines Stellenwechsels oder der Übertragung von Aufgaben eines besonderen Amtes sowie bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen oder persönlichen Bedürfnisses beurteilt werden. Dazu fordert der Oberkirchenrat bei der nach Nr. 2 zuständigen Stelle die Beurteilung an.
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Nr. 4
Vorbereitung des Beurteilungsgesprächs

( 1 ) Vor dem Beurteilungsgespräch, zu dem die beurteilende Person einlädt, erstellt der Pfarrer oder die Pfarrerin einen Bericht über seine bzw. ihre Tätigkeit, die Arbeitsfelder und die Schwerpunkte seiner bzw. ihrer Arbeit. Dazu erhält die zu beurteilende Person den Beurteilungsbogen für die Beschreibung des Dienstauftrags und die Darstellung der eigenen Erfahrungen und Perspektiven. Die beigefügten Raster und Handreichungen für die Regelbeurteilung sollen beachtet werden. Erfolgt die Beurteilung im Zusammenhang mit einer Visitation, so ist der Bericht zugleich der Visitationsbericht des Pfarrers oder der Pfarrerin.
( 2 ) Erfolgt die Regelbeurteilung nicht im Zusammenhang mit einer Visitation, kann die beurteilende Person nach Erhalt des Berichts nach Absatz 1 Satz 1 ein Gespräch mit dem oder der gewählten Vorsitzenden des Kirchengemeinderats oder mit anderen Personen führen, die im jeweiligen Arbeitsbereich Leitungsverantwortung haben.
( 3 ) Bei einer Anlaßbeurteilung können die in Absatz 2 vorgesehenen Gespräche unterbleiben.
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Nr. 5
Beurteilungsgespräch

( 1 ) Das Gespräch der beurteilenden Person findet, auch wenn mehrere beurteilende Personen zuständig sind (z. B. Dekan oder Dekanin und Schuldekan oder Schuldekanin) stets als Einzelgespräch der beurteilenden mit der zu beurteilenden Person statt. Grundlage des Gesprächs sind insbesondere die Unterlagen und Ergebnisse der Visitation oder der Bericht nach Nr. 4 Abs. 1 Satz 1 und ggf. die Gesprächsergebnisse nach Nr. 4 Abs. 2 oder Abs. 3. Darüber hinaus kann der gesamte Dienst des Pfarrers oder der Pfarrerin Gegenstand des Gesprächs sein.
( 2 ) Das Beurteilungsgespräch und die anschließende Beurteilung sollen sich insbesondere auf folgende Fähigkeiten und Bereiche erstrecken:
  1. Dienst des Pfarrers oder der Pfarrerin:
    1. Fähigkeit, das eigene bzw. gemeinsame Handeln theologisch zu reflektieren,
    2. Wahrnehmungsfähigkeit,
    3. Dialogfähigkeit,
    4. kybernetische Fähigkeit,
    5. rollenorientiertes Verhalten,
    6. Fort- und Weiterbildung.
  2. Person des Pfarrers oder der Pfarrerin:
    1. Besondere Begabungen und Kenntnisse,
    2. weitere Tätigkeiten und Ämter innerhalb und außerhalb des kirchlichen und diakonischen Dienstes,
    3. gegebenenfalls persönliche und familiäre Situation und gesundheitliche Verhältnisse und Belastbarkeit.
( 3 ) Die Beurteilungen sind in die dafür vom Oberkirchenrat herausgegebenen Beurteilungsbögen einzutragen.
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Nr. 6
Beurteilungsergebnis und weiteres Verfahren

Jede für die Beurteilung zuständige Person erstellt ihre Beurteilung selbständig und gibt sie der außerdem zuständigen Person und der zu beurteilenden Person zur Unterschrift und mit der Aufforderung, ggf. eine abweichende Stellungnahme abzugeben. Vor der Abgabe der Beurteilung an die Prälatur zur Weiterleitung an den Oberkirchenrat ist, wenn eine der beteiligten Personen dies wünscht, ein gemeinsames Nachgespräch zur Klärung von Mißverständnissen und Meinungsverschiedenheiten zu führen.
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Nr. 7
Beschwerde

( 1 ) Hält der Pfarrer oder die Pfarrerin die Beurteilung für unzutreffend, so kann innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Beurteilung Beschwerde beim Oberkirchenrat erhoben werden.
( 2 ) Nach der Entscheidung des Oberkirchenrats oder sechs Monate nach Stellung des Antrags gemäß Absatz 1 kann der Pfarrer oder die Pfarrerin das Verwaltungsgericht der Evangelischen Landeskirche in Württemberg anrufen und geltend machen, er oder sie sei durch die Entscheidung des Oberkirchenrats oder infolge Unterlassung der Entscheidung in eigenen Rechten verletzt.
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Nr. 8
Beurteilung Schwerbehinderter

Bei der Beurteilung der Leistung Schwerbehinderter sind die Richtlinien des Oberkirchenrats über die Fürsorge für schwerbehinderte kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich der Evang. Landeskirche in Württemberg in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
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Nr. 9
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 1 dieser Sammlung.
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2 ↑ Red. Anm.: Elektronisch verfügbar unter Nr. 441_Archiv dieser Sammlung.
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3 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.
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4 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.