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782. Vereinbarung zwischen dem Kultusministerium Baden-Württemberg und der Evangelischen Landeskirche in Württemberg vom 1. November 2017 über die Richtlinien für die Ausbildung und den Nachweis der Eignung und Lehrbefähigung der kirchlich ausgebildeten Religionslehrkräfte gemäß § 97 Abs. 1 und 2 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg

Inkraftgetreten am 1. November 2017

(Abl. 68 S. 17, K.u.U. 2017 S. 226), geändert durch Vereinbarung
vom 1. Oktober 2019 (Abl. 68 S. 736, K.u.U 2020 S. 17)

Über die Richtlinien für die Ausbildung und den Nachweis der Eignung und Lehrbefähigung der kirchlich ausgebildeten Religionslehrkräfte wird zwischen dem Kultusministerium und der Evangelischen Landeskirche in Württemberg die folgende Vereinbarung getroffen.
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A.
Richtlinien für Religionslehrkräfte mit vollem Dienstauftrag

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I.
Lehrbefähigung

Die Lehrbefähigung der kirchlich ausgebildeten Religionslehrkräfte mit vollem Dienstauftrag erstreckt sich auf die Erteilung des evangelischen Religionsunterrichts an den Schulen nach § 4 Abs. 1 Schulgesetz, wobei sie an Gymnasien und Gemeinschaftsschulen nur die Unter- und Mittelstufe umfasst und sich an beruflichen Schulen bis zum Abschluss des 10. Schuljahres erstreckt.
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II.
Ausbildung

1. Zulassungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Zulassung zur Bewerbung um die Ausbildung ist der Realschulabschluss oder ein gleichwertiger Abschluss.
2. Gliederung der Ausbildung
Die Ausbildung gliedert sich in die Grundausbildung, das Anerkennungsjahr und die Aufbauausbildung.
(1)
Die Grundausbildung
besteht aus einer mindestens dreijährigen Vollzeitausbildung an der Evangelischen Missionsschule der Bahnauer Bruderschaft Unterweissach und vermittelt eine pädagogische Grundbefähigung und eine religionspädagogische Schwerpunktausbildung.
(2)
Das Anerkennungsjahr
besteht aus einem einjährigen Berufspraktikum.
(3)
Die Aufbauausbildung
besteht aus einer zweijährigen berufsbegleitenden Ausbildung, die Studienkurse, Praxisberatung und Supervision enthält. Die Höhe des Unterrichtsdeputates während der Aufbauausbildung beträgt mindestens 12 Wochenstunden Religionsunterricht.
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III.
Erste Kirchliche Dienstprüfung

Der Oberkirchenrat erlässt eine Prüfungsordnung, in der die folgenden Bestimmungen berücksichtigt sind:
1. Zweck der Prüfung
In der Prüfung hat die Bewerberin oder der Bewerber nachzuweisen, dass sie beziehungsweise er die zur Erteilung des Religionsunterrichts an den in I genannten Schularten bzw. Klassenstufen erforderliche Ausbildung besitzt.
2. Zulassung zur Prüfung
Zur Ersten Dienstprüfung kann zugelassen werden, wer die erfolgreiche Teilnahme an der Grundausbildung nachgewiesen hat.
3. Prüfungsausschuss
(1)
Zur Durchführung der Prüfung wird ein Ausschuss gebildet. Diesem Ausschuss gehören an
  • eine Vertreterin oder ein Vertreter des Oberkirchenrats als Vorsitzende oder Vorsitzender,
  • die Leiterin oder der Leiter der zuständigen diakonisch-missionarischen Ausbildungsstätte gemäß A II.2.(1) als deren Vertreterin oder deren Vertreter,
  • das Dozentenkollegium der zuständigen diakonisch-missionarischen Ausbildungsstätte gemäß A II.2.(1).
Es können bis zu drei weitere Mitglieder berufen werden.
(2)
Für die einzelnen Prüfungen werden Fachausschüsse gebildet, die aus einer oder einem Vorsitzenden, einer Prüferin oder einem Prüfer und der Protokollführerin oder dem Protokollführer bestehen. An den Lehrproben kann außerdem die Schuldekanin oder der Schuldekan, die oder der im Bereich der diakonischmissionarischen Ausbildungsstätte zuständig ist, teilnehmen.
4. Prüfungsfächer
Prüfungsfächer sind:
Biblische Theologie
Systematische Theologie / Kirchengeschichte
Kirchenkunde
Mediales Gestalten
Musische Bildung
Pädagogik
Sozialethik
Religionspädagogik
5. Prüfungsteile
Die Prüfung hat einen schriftlichen und einen schulpraktischen Teil. Der schulpraktische Teil enthält zwei Lehrproben, in der Regel in zwei Schulstufen.
6. Prüfungszeugnis
Das Ergebnis der Prüfung wird in einem Prüfungszeugnis festgehalten. Es wird von der oder dem Vorsitzenden und von der Leiterin oder dem Leiter der diakonisch-missionarischen Ausbildungsstätte unterzeichnet.
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IV.
Zweite Kirchliche Dienstprüfung und Anerkennung des Zweiten Kirchlichen Ausbildungsabschlusses

Der Oberkirchenrat erlässt eine Prüfungsordnung, in der die folgenden Bestimmungen berücksichtigt sind:
1. Zweck der Prüfung
Durch die Zweite Kirchliche Dienstprüfung hat die Bewerberin oder der Bewerber nachzuweisen, dass sie beziehungsweise er die Befähigung zur Anstellung als kirchliche Religionslehrkraft (Religionspädagogin/Religionspädagoge) besitzt.
2. Zulassung zur Prüfung
Zur Prüfung kann zugelassen werden, wer innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach Abschluss des Anerkennungsjahres die erfolgreiche Teilnahme an den erforderlichen Kursen der Aufbauausbildung (Studienkurse, Praxisberatung und Supervision) nachgewiesen sowie eine anerkannte schriftliche Hausarbeit vorgelegt hat. Die erforderlichen Kurse werden in Kooperation mit den Seminaren für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte durchgeführt. Über Ausnahmen von der zeitlichen Bindung entscheidet der Oberkirchenrat.
3. Art der Prüfung
Die Prüfung besteht aus einer schulpraktischen Prüfung von zwei Lehrproben in unterschiedlichen Schulstufen und einem Abschlusskolloquium. Dieses wird in Form einer mündlichen Prüfung durchgeführt. Die Prüfungszeit beträgt 30 Minuten.
4. Prüfungsausschuss
(1)
Zur Durchführung des Abschlusskolloquiums und zur Anerkennung des Zweiten Kirchlichen Ausbildungsabschlusses wird ein Prüfungsausschuss gebildet.
Diesem gehören an
  • eine Vertreterin oder ein Vertreter des Oberkirchenrats als Vorsitzende oder Vorsitzender,
  • die Leiterin oder der Leiter der zuständigen diakonisch-missionarischen Ausbildungsstätte (vgl. Nr. 2),
  • die zuständige Fachdozentin oder der zuständige Fachdozent der diakonisch-missionarischen Ausbildungsstätte (vgl. Nr. 2),
  • eine Vertreterin oder ein Vertreter der staatlichen Schulverwaltung.
Weitere Mitglieder können berufen werden.
(2)
Zur Durchführung des Kolloquiums werden Fachausschüsse gebildet, die aus einer oder einem Vorsitzenden, der Fachdozentin oder dem Fachdozenten als Prüferin oder Prüfer, einer Vertreterin oder einem Vertreter der staatlichen Schulverwaltung und einer Vertreterin oder einem Vertreter der Praxis als Protokollführerin oder Protokollführer bestehen.
(3)
Zur Durchführung der schulpraktischen Prüfung werden Fachausschüsse gebildet, die aus einer oder einem Vorsitzenden, einer Schuldekanin oder einem Schuldekan und einer Vertreterin oder einem Vertreter der staatlichen Schulverwaltung bestehen.
5. Anerkennung des Zweiten Kirchlichen Ausbildungsabschlusses
Nach der erfolgreichen Teilnahme am Abschlusskolloquium spricht der Prüfungsausschuss die Anerkennung des Zweiten Kirchlichen Ausbildungsabschlusses aus.
6. Abschlusszeugnis
Über das Ergebnis der Zweiten Kirchlichen Dienstprüfung und über die Anerkennung des Zweiten Kirchlichen Ausbildungsabschlusses wird ein Zeugnis ausgestellt. Dieses wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und von der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsstätte (vgl. Nr. 2) unterzeichnet.
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B.
Richtlinien für Religionslehrkräfte mit einem Deputat bis zu 13 Wochenstunden

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I.
Lehrbefähigung

Die Lehrbefähigung der kirchlich ausgebildeten Religionslehrkräfte mit einem Deputat bis zu 13 Wochenstunden erstreckt sich auf die Erteilung des evangelischen Religionsunterrichts an den Schulen nach § 4 Abs. 1 Schulgesetz, wobei sie an Gymnasien und Gemeinschaftsschulen nur die Unter- und Mittelstufe umfasst und sich an beruflichen Schulen bis zum Abschluss des 10. Schuljahres erstreckt.
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II.
Ausbildung

1. Zulassungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Zulassung zur Bewerbung um die Ausbildung ist der Realschulabschluss oder ein gleichwertiger Abschluss.
2. Gliederung der Ausbildung
Die Ausbildung gliedert sich in die Grundausbildung, das Anerkennungsjahr und die Aufbauausbildung.
(1)
Die Grundausbildung
besteht aus einer mindestens dreijährigen Vollzeitausbildung an einer von der Evangelischen Landeskirche in Württemberg anerkannten diakonisch- missionarischen Ausbildungsstätte und vermittelt eine pädagogische und religionspädagogische Grundbefähigung.
(2)
Das Anerkennungsjahr
besteht aus einem einjährigen Berufspraktikum.
(3)
Die Aufbauausbildung
besteht aus einer zweijährigen berufsbegleitenden Ausbildung, die Studienkurse, Praxisberatung und Supervision enthält.
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III.
Erste Kirchliche Dienstprüfung

Der Oberkirchenrat anerkennt als erste Kirchliche Dienstprüfung die Abschlussprüfungen der vom Oberkirchenrat anerkannten diakonisch-missionarischen Ausbildungsstätten, bei denen die folgenden Bestimmungen berücksichtigt sind:
1. Zweck der Prüfung
In der Prüfung hat die Bewerberin oder der Bewerber nachzuweisen, dass sie beziehungsweise er die zur Erteilung des Religionsunterrichts mit einem Deputat bis zu 13 Wochenstunden an den in I genannten Schularten bzw. Klassenstufen erforderliche Ausbildung besitzt.
2. Zulassung zur Prüfung
Zur Prüfung kann zugelassen werden, wer die erfolgreiche Teilnahme an der Grundausbildung nachgewiesen hat.
3. Prüfungsfächer
Prüfungsfächer sind:
Biblische Theologie
Systematische Theologie / Kirchengeschichte
Kirchenkunde
Mediales Gestalten
Musische Bildung
Pädagogik
Sozialethik
Religionspädagogik
4. Prüfungsteile
Die Prüfung hat einen schriftlichen und einen schulpraktischen Teil. Der schulpraktische Teil enthält zwei Lehrproben.
5. Prüfungszeugnis
Das Ergebnis der Prüfung wird in einem Prüfungszeugnis festgehalten. Es wird von der Leiterin oder dem Leiter der diakonisch-missionarischen Ausbildungsstätte unterzeichnet.
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IV.
Ergänzung der Zweiten Kirchlichen Dienstprüfung für den Bereich der Religionspädagogik

Der Oberkirchenrat erlässt eine Prüfungsordnung, in der die folgenden Bestimmungen berücksichtigt sind:
1. Zweck der Prüfung
Durch die Ergänzung der Zweiten Dienstprüfung hat die Bewerberin oder der Bewerber nachzuweisen, dass sie beziehungsweise er die Befähigung zur Anstellung in einem Tätigkeitsbereich besitzt, in dem bis zu 13 Wochenstunden Religionsunterricht erteilt werden.
2. Zulassung zur Prüfung
Zur Prüfung kann zugelassen werden, wer innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach Abschluss des Anerkennungsjahres die erfolgreiche Teilnahme an den erforderlichen Kursen der Aufbauausbildung (Studienkurse, Praxisberatung und Supervision) nachgewiesen sowie eine anerkannte schriftliche Hausarbeit vorgelegt hat. Die erforderlichen Kurse werden in Kooperation mit den Seminaren für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte durchgeführt. Über Ausnahmen von der zeitlichen Bindung entscheidet der Oberkirchenrat.
3. Art der Prüfung
Die Prüfung besteht aus einer schulpraktischen Prüfung von zwei Lehrproben in unterschiedlichen Schulstufen.
4. Prüfungsausschuss
Zur Durchführung der schulpraktischen Prüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet.
Diesem gehören an
  • eine Vertreterin oder ein Vertreter des Oberkirchenrats als Vorsitzende oder Vorsitzender,
  • die zuständige Schuldekanin oder der zuständige Schuldekan,
  • eine Vertreterin oder ein Vertreter der staatlichen Schulverwaltung.
Weitere Mitglieder können berufen werden.
5. Abschlusszeugnis
Über das Ergebnis der Ergänzung der Zweiten Kirchlichen Dienstprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt. Dieses wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet.
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C.
Graduierte Religionspädagogen

Es besteht Einigkeit darüber, dass Absolventinnen oder Absolventen einer Evangelischen Fachhochschule, die ihr Studium mit dem Diplomgrad Diplom-Religionspädagoge (FH) abgeschlossen haben, zur Erteilung des Religionsunterrichts und zur religiösen Unterweisung als graduierte Religionspädagogen gemäß § 97 Abs. 1 Schulgesetz zugelassen sind.
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D.
Übergangsbestimmungen

Die Zulassungen zur Erteilung des Religionsunterrichts und zur religiösen Unterweisung für die Absolventinnen oder Absolventen des Freiburger Oberseminars und des Karlshöher Seminars bleiben bestehen.
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E.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt 1. November 2017 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Vereinbarung zwischen dem Kultusministerium Baden-Württemberg und der Evangelischen Landeskirche in Württemberg vom 14. November 2000 über die Richtlinien für die Ausbildung und den Nachweis der Eignung und Lehrbefähigung der kirchlich ausgebildeten Religionslehrkräfte gemäß § 97 Abs. 1 und 2 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg1# außer Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Elektronisch im Archiv unter Nr. 782_Archiv dieser Sammlung verfügbar.