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842. Verordnung des Oberkirchenrats zur Durchführung der Militärseelsorge im Bereich der Evang. Landeskirche in Württemberg

Vom 4. April 1978

(Abl. 48 S. 125)

Zur Durchführung der Kirchengesetze zur Regelung der evangelischen Militärseelsorge vom 7. und 8. März 1957 (Beiblatt Nr. 1 zum Amtsblatt Bd. 38 S. 4 und 151#) und aufgrund von § 6 Abs. 5 und § 65 der Kirchengemeindeordnung2# wird verordnet:
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§ 1

Die Militärseelsorge wird in personalen Seelsorgebereichen oder in Militärkirchengemeinden nach Maßgabe des Vertrags der Evangelischen Kirche in Deutschland mit der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung der evangelischen Militärseelsorge vom 22. 2. 19573# und des Kirchengesetzes der EKD zur Regelung der evangelischen Militärseelsorge in der Bundesrepublik Deutschland vom 8. 3. 19574# sowie nach den folgenden Bestimmungen ausgeübt.
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§ 2

( 1 ) Die Militärseelsorge wird in der Regel in personalen Seelsorgebereichen ausgeübt.
( 2 ) Militärkirchengemeinden werden nur errichtet, wenn der kirchliche Auftrag in einem personalen Seelsorgebereich nicht ausreichend wahrgenommen werden kann.
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§ 3

( 1 ) Personale Seelsorgebereiche und Militärkirchengemeinden werden durch Vereinbarung mit dem Militärbischof (Artikel 6 Abs. 3 des Militärseelsorgevertrags5#) gebildet, errichtet, aufgehoben und verändert.
( 2 ) Vor Abschluß der Vereinbarung werden die beteiligten Kirchenbezirke und Kirchengemeinden gehört.
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§ 4

Die Kirchengemeinden stellen ihre kirchlichen Gebäude und Einrichtungen für den Dienst der Militärseelsorge zu Gottesdiensten, Amtshandlungen, Unterricht und sonstigen kirchlichen Veranstaltungen gegen die Übernahme der Kosten für Beleuchtung, Heizung und Reinigung zur Verfügung.
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§ 5

( 1 ) Zum personalen Seelsorgebereich gehören alle Personen im Sinne des Artikels 7 des Militärseelsorgevertrags6#, die im Bereich der Kirchengemeinden ihren Wohnsitz haben, auf die sich die Vereinbarung nach § 3 dieser Verordnung erstreckt.
( 2 ) Der personale Seelsorgebereich wird einer Kirchengemeinde zugeordnet.
( 3 ) Die Angehörigen des personalen Seelsorgebereichs sind Mitglieder der Kirchengemeinde, der der personale Seelsorgebereich zugeordnet ist. Ihre Mitgliedschaft in der Kirchengemeinde ihres Wohnsitzes bleibt unberührt. Insbesondere üben sie in der Kirchengemeinde ihres Wohnsitzes das kirchliche Wahlrecht aus.
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§ 6

( 1 ) Der Militärpfarrer ist als Pfarrer der Kirchengemeinde, der der personale Seelsorgebereich zugeordnet ist, Mitglied des Kirchengemeinderats. Er kann nicht Vorsitzender oder zweiter Vorsitzender eines Kirchengemeinderats sein. Der Militärpfarrer ist Mitglied der Bezirkssynode (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 KBO7#).
( 2 ) Der Militärpfarrer nimmt in der Regel einen Predigtauftrag in der Kirchengemeinde wahr, der der personale Seelsorgebereich zugeordnet ist. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Pfarrämter.
( 3 ) Der Militärpfarrer ist berechtigt, an den Sitzungen der Kirchengemeinderäte anderer Kirchengemeinden, über die sich der personale Seelsorgebereich erstreckt, mit beratender Stimme teilzunehmen. Er wird zu den Sitzungen dieser Kirchengemeinderäte unter Übersendung der Tagesordnung eingeladen, wenn Fragen behandelt werden, die für die Durchführung der Militärseelsorge von Bedeutung sind oder die Angelegenheiten eines Angehörigen des personalen Seelsorgebereichs betreffen. Ein Versäumnis der Einladung berührt die Wirksamkeit gefaßter Beschlüsse nicht.
( 4 ) Der Absatz 3 gilt entsprechend auch für Militärpfarrer im Nebenamt.
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§ 7

( 1 ) Der Militärpfarrer ist für die Amtshandlungen zuständig, die bei Angehörigen des personalen Seelsorgebereichs vorzunehmen sind. Wird der Militärpfarrer um den Vollzug einer Amtshandlung bei anderen Gemeindegliedern gebeten, so bedarf es hierzu eines Erlaubnisscheins des für das betreffende Gemeindeglied zuständigen Pfarrers. Das gleiche gilt für einen Ortspfarrer, der von einem Angehörigen des personalen Seelsorgebereichs um die Vornahme einer Amtshandlung gebeten wird. Auf die entsprechenden Kasualordnungen und auf den Konsistorialerlaß betr. die Ausstellung eines Erlaubnisscheins vom 9. Mai 1913 (Abl. 16 S. 306)8# wird verwiesen.
( 2 ) Unbeschadet der Zuständigkeit des Militärpfarrers nach Abs. 1 konfirmiert der jeweilige Ortspfarrer die Kinder von Angehörigen des personalen Seelsorgebereichs und bereitet sie auf die Konfirmation vor. Mit Zustimmung des Ortspfarrers und der Eltern kann der Militärpfarrer die Konfirmation und die Vorbereitung hierzu übernehmen, sofern gewährleistet ist, daß er nach den Bestimmungen der Landeskirche sowohl den Konfirmandenunterricht in vollem Umfang selbst erteilt als auch die Konfirmationsfeier hält.
( 3 ) Über alle Amtshandlungen benachrichtigt der Militärpfarrer das Pfarramt der Kirchengemeinde, in der das Gemeindeglied seinen Wohnsitz hat bzw. hatte.
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§ 8

( 1 ) Kirchenbucheintragungen, die Angehörige personaler Seelsorgebereiche betreffen, sind mit Nummer in das Kirchenbuch der Kirchengemeinde des Wohnsitzes einzutragen. Das Pfarramt dieser Kirchengemeinde ist zuständig für die Erteilung von Auszügen aus den kirchlichen Registern und für Angelegenheiten der kirchlichen Statistik.
( 2 ) Im übrigen bleibt die Zuständigkeit des Militärbischofs, für die Führung von Kirchenbüchern in personalen Seelsorgebereichen und Militärkirchengemeinden Regelungen zu treffen, unberührt (Artikel 12 Abs. 1 Ziff. 8 des Militärseelsorgevertrags9#).
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Militärkirchengemeinden

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§ 9

( 1 ) Militärkirchengemeinden sind landeskirchliche Personalgemeinden, deren Mitgliederkreis sich nach Artikel 7 des Militärseelsorgevertrags10# bestimmt und deren räumliche Begrenzung bei der Errichtung festgelegt wird. Die Mitglieder einer Militärkirchengemeinde gehören einer örtlichen Kirchengemeinde nicht an.
( 2 ) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten für Militärkirchengemeinden sinngemäß die für Kirchengemeinden bestehenden Vorschriften.
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Militärpfarrer

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§ 10

( 1 ) Die Militärpfarrer erhalten vom Oberkirchenrat alle Mitteilungen, die auch den landeskirchlichen Pfarrämtern zugehen.
( 2 ) Der Wehrbereichsdekan nimmt an den Dienstbesprechungen der Dekane und den Dekanskonventen der Landeskirche teil.
( 3 ) Militärpfarrer und Gemeindepfarrer unterstützen sich in ihrem Dienst gegenseitig. Die Dekanatämter laden die Militärpfarrer, die in ihrem Bezirk tätig sind, ein, an Begegnungen der Pfarrerschaft des Bezirks teilzunehmen. Das gleiche gilt für Veranstaltungen des Kirchenbezirks.
( 4 ) Militärpfarrer im Nebenamt nehmen an den Pfarrkonferenzen des Wehrbereichsdekans und, soweit sie innerhalb des Wehrbereichs stattfinden, an den Gesamtkonferenzen des Militärpfarrerkonvents teil.
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§ 11

Diese Verordnung tritt an die Stelle der Bekanntmachung des Oberkirchenrats vom 10. Mai 1958, Beiblatt Nr. 1 zu Abl. Bd. 38 S. 2.

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1 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 839 und 841 dieser Sammlung.
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2 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 50 dieser Sammlung.
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3 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 840 dieser Sammlung.
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4 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 841 dieser Sammlung.
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5 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 840 dieser Sammlung.
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6 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 840 dieser Sammlung.
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7 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 60 dieser Sammlung.
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8 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 185 dieser Sammlung.
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9 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 840 dieser Sammlung.
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10 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 840 dieser Sammlung.