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Anlage 3.8.1 zur KAO

Dienstordnung
für Religionspädagogen, Religionspädagoginnen
und sonstige kirchliche Religionslehrkräfte
im Bereich der Evang. Landeskirche in Württemberg,
die nicht in das Amt der Diakonin/des Diakons berufen sind

Die Arbeitsrechtliche Kommission – Landeskirche und Diakonie Württemberg – hat gemäß § 2 Abs. 2 des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes (ARRG) vom 27. Juni 1980 (Abl. 49 S. 125) die nachstehende Dienstordnung beschlossen. Sie ist neu eingestellten Lehrkräften zusammen mit dem Dienstvertrag auszuhändigen.
Die Dienstordnung tritt am 1. Juli 1999 in Kraft. Die bestehenden Dienstordnungen sind Bestandteile der Dienstverträge und können nur im Rahmen des jeweiligen Dienstvertrags geändert werden. Besteht noch keine Dienstordnung, ist diese bis spätestens 31. Dezember 1999 fertigzustellen.
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§ 1
Auftrag

Die kirchliche Lehrkraft ist aufgrund ihrer durch den Evangelischen Oberkirchenrat ausgesprochenen Bevollmächtigung mit der Erteilung des Faches Evangelische Religionslehre an öffentlichen Schulen und/oder an Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulen) beauftragt. Im Religionsunterricht macht sie als Mitarbeiter/in der Kirche Kinder und Jugendliche mit dem Evangelium bekannt. Sie nimmt in der öffentlichen Schule im Rahmen der staatlichen Schulordnung einen Dienst wahr, der in der besonderen Verantwortung der Landeskirche für den Religionsunterricht begründet ist (Artikel 7, Absatz 3 Grundgesetz; Artikel 18 Landesverfassung sowie §§ 96 bis 100 Schulgesetz). Die kirchlichen Lehrkräfte leisten einen spezifisch gesellschaftsdiakonischen Beitrag im Rahmen des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schulen. Im Rahmen ihres Auftrags beteiligen sie sich am kirchlichen Dienst der Werteerziehung, der religiös-ethischen Bildung, der Verkündigung und Seelsorge.
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§ 2
Dienst– und Aufgabenbereich

Der Dienst- und Aufgabenbereich von
Herrn/Frau
umfasst die Tätigkeit als kirchliche Lehrkraft
im Kirchenbezirk
im Kirchlichen Verband
im Distrikt
in der Kirchengemeinde
Ihm/Ihr sind insbesondere folgende Aufgaben übertragen:
Neben seiner/ihrer Unterrichtstätigkeit hat er/sie an Konferenzen, Konventen und anderen dienstlichen Veranstaltungen für Lehrkräfte teilzunehmen.
Für die Zuweisung des Lehrauftrags im Rahmen des Dienstvertrags ist der Schuldekan/die Schuldekanin zuständig. Der volle Unterrichtsauftrag richtet sich nach den jeweils geltenden Bestimmungen.
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§ 3
Dienst- und Fachaufsicht

Die Dienst- und Fachaufsicht hat der Schuldekan/die Schuldekanin.
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§ 4
Unterrichtsplanung – Tätigkeitsbericht

Zu Beginn jedes Schulhalbjahres ist im Einvernehmen mit der Fachlehrerkonferenz ein Stoffverteilungsplan zu erarbeiten, der der Schulleitung und dem Schuldekan/der Schuldekanin vorzulegen ist.
Am Ende des Schuljahres ist dem Schuldekan/der Schuldekanin ein schriftlicher Tätigkeitsbericht vorzulegen oder nach Rücksprache mit dem Schuldekan/der Schuldekanin bei einer verpflichtenden Dienstbesprechung ein mündlicher Tätigkeitsbericht vorzutragen, der protokolliert wird.
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§ 5
Dienstfahrten

( 1 ) Dienstreisen, die die kirchliche Lehrkraft zur Ausübung ihres Dienstes innerhalb des Dienstbereichs (siehe § 2 Abs. 1) unternimmt, gelten als genehmigt. Dienstfahrten, die über den Dienstbereich hinausgehen, bedürfen einer besonderen vorherigen Genehmigung durch die oder den Vorgesetzten. Im übrigen gelten die Bestimmungen der landeskirchlichen Reisekostenordnung in der jeweils geltenden Fassung.
( 2 ) Über alle im Rahmen des Dienstauftrages ausgeführten Fahrten ist ein Fahrtenbuch zu führen, das vierteljährlich
Herrn/Frau vorzulegen ist.
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§ 6
Dienstbesprechungen, Fortbildung

( 1 ) Die kirchliche Lehrkraft nimmt an Dienstbesprechungen und im Rahmen der landeskirchlichen Regelungen an Fortbildungsmaßnahmen in Absprache mit dem zuständigen Schuldekan/der zuständigen Schuldekanin teil. Darüber hinaus besteht die Verpflichtung (§ 1 KAO), sich selbständig beruflich weiterzubilden.
( 2 ) Dienstbefreiung wird gewährt für die Teilnahme an landeskirchlich beauftragten Gremien.
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§ 7
Abwesenheit

Die Vertretung in Fällen dienstlich begründeter Abwesenheit regelt die kirchliche Lehrkraft im Einvernehmen mit dem Schuldekan/der Schuldekanin.
In Krankheitsfällen ist der Schuldekan/die Schuldekanin unverzüglich zu benachrichtigen. Die der kirchlichen Lehrkraft gegenüber dem Anstellungsträger und der Schulleitung obliegenden Verpflichtungen bleiben unberührt. Ihren Urlaub nimmt sie während der Schulferien.
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§ 8
Sonstige Vereinbarungen

Der Dienstauftrag und die aufgrund dieser Dienstordnung notwendigen Einzelfestlegungen können im Rahmen des Dienstvertrags nach Anhörung der Lehrkraft durch den Anstellungsträger geändert werden.
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§ 9

Eine Ausfertigung dieser Dienstordnung erhalten je:
  1. der Anstellungsträger
  2. der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin
  3. der Schuldekan/die Schuldekanin
  4. der Evang. Oberkirchenrat
Ort/Datum
Anstellungsträger
Mitarbeiter / Mitarbeiterin