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256. Gründungsstatut
Württembergische Bibelgesellschaft

Vom 18. Dezember 1975

(Abl. 47 S. 20)

Der Verwaltungsrat der Württembergischen Bibelanstalt will im Hinblick auf die vorgesehene Entwicklung und Ausdehnung der Württembergischen Bibelanstalt zu einer Deutschen Bibelstiftung dafür Sorge tragen, daß die auf das bisherige Gebiet der Württembergischen Landeskirche begrenzten Aufgaben der Württembergischen Bibelanstalt künftig durch eine besondere Abteilung wahrgenommen werden.
Er beschließt daher in Absprache mit dem Evangelischen Oberkirchenrat folgendes Gründungsstatut:
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( 1 ) Es wird eine besondere Abteilung unter dem Namen „Württembergische Bibelgesellschaft – hervorgegangen aus der Württembergischen Bibelanstalt“ gebildet.
( 2 ) Aufgaben der Württembergischen Bibelgesellschaft sind:
  1. die Verbreitung der Bibel im Bereich der Württembergischen Landeskirche zu fördern und dafür zu sorgen, daß Menschen aller Schichten erreicht werden, die die Bibel noch nicht kennen oder ihr gleichgültig oder ablehnend gegenüberstehen;
  2. im Bereich der Württembergischen Landeskirche zum Verständnis und zur Erkenntnis der Bibel beizutragen;
  3. engen Kontakt zum Oberkirchenrat und zu den Pfarrern und Gemeinden der Württembergischen Landeskirche zu halten;
  4. Zusammenarbeit mit allen Kirchen und christlichen Vereinigungen in Württemberg, die die Verbreitung der Bibel fördern, anzustreben;
  5. für freiwillige Spenden für die Bibelarbeit und die Weltbibelhilfe im Interesse der Stiftung zu werben.
( 3 ) Die Württembergische Bibelgesellschaft führt diese Aufgaben im Benehmen mit dem Evangelischen Bibelwerk durch. Sie ist Mitglied des Bibelwerks.
( 4 ) Ein Beirat ist beschließendes und bestimmendes Organ der Württembergischen Bibelgesellschaft. Er überwacht insbesondere deren Aufgaben erfüllung. Der Beirat soll aus mindestens acht Mitgliedern bestehen und ergänzt sich durch Zuwahl selbst; zwei der Mitglieder müssen gleichzeitig Mitglieder des Verwaltungsrates der Deutschen Bibelstiftung sein. Dabei soll es sich um Persönlichkeiten handeln, die mit der Tradition der Württembergischen Kirchen vertraut sind. Die ersten Mitglieder werden von der Württembergischen Bibelanstalt gewählt. Den Vorsitzenden wählt der Beirat selbst. Der Beirat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder.
( 5 ) Die Berufung und Abberufung des Geschäftsführers ist Sache des Beirats. Sie erfolgt im Benehmen mit der Deutschen Bibelstiftung und dem Evangelischen Bibelwerk durch den Beirat. Der Geschäftsführer lädt den Beirat zu seinen Sitzungen ein, möglichst mit einer Frist von drei Wochen. Mit der Einladung soll eine Tagesordnung bekanntgegeben werden.
( 6 ) Alle Tätigkeiten innerhalb der Württembergischen Bibelgesellschaft erfolgen ehrenamtlich. Notwendige Unkosten werden ersetzt.
( 7 ) Alle etwaigen rechtlichen und finanziellen Verpflichtungen übernimmt die Deutsche Bibelstiftung. Eine Ausweitung der Arbeit, die den Rahmen der bisherigen Aktivitäten der Württembergischen Bibelanstalt wesentlich überschreitet, soll nur im Einvernehmen mit der Deutschen Bibelstiftung erfolgen.