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90. Kirchliches Gesetz zur Ordnung der Visitation
in der Landeskirche (Visitationsordnung)

Vom 25. November 1976

(Abl. 47 S. 352), geändert durch Kirchl. Gesetz vom 12. März 1992 (Abl. 55 S. 113), vom 10. März 2005 (Abl. 61 S. 285, 287), vom 27. November 2012 (Abl. 65 S. 269, 277), vom 25. November 2015 (Abl. 67 S. 1, 8) und vom 27. November 2018 (Abl. 68 S. 307, 308)

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und
91. Ausführungsbestimmungen zur Visitationsordnung1#,2#
vom 3. April 1981 (Abl. 49 S. 308), geändert durch Verordnung vom 7. April 1992 (Abl. 55 S. 114), vom 30. April 2002 (Abl. 60 S. 85), vom 10. Dezember 2013 (Abl. 66 S. 1, 2) und vom 24. Juni 2014 (Abl. 66 S. 106)
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Erster Abschnitt:
Allgemeines

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§ 1
Aufgaben der Visitation

Die Visitation ist ein geordneter Besuchsdienst, der dazu helfen will, daß in den Gemeinden, Bezirken, Werken und Einrichtungen der Landeskirche das Evangelium von Jesus Christus, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und in den Bekenntnissen der Reformation bezeugt ist, das Maß und die Richtschnur ihres Zeugnisses und ihres Dienstes ist. Mit der Visitation nehmen die Visitatoren Aufgaben der Leitung innerhalb der Kirche wahr.
1. An der doppelten Zielsetzung der Visitation soll festgehalten werden: Visitation ist brüderlicher Besuchsdienst und kirchenamtliche Aufsicht. Sie dient der gegenseitigen Information, Beratung und Hilfe von Visitatoren und Visitierten, und sie dient der Prüfung, ob das Evangelium auftragsgemäß und gegenwartsbezogen verkündet, der Dienst der Liebe an jedermann getan wird und ob dies im Rahmen der Ordnung der Landeskirche geschieht. In ihren beiden Aspekten will die Visitation dazu helfen, daß das Evangelium von Jesus Christus Maß und Richtschnur des Zeugnisses und des Dienstes der Kirche ist und bleibt.
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§ 2
Bereiche der Visitation

( 1 ) Visitiert werden
  1. die Kirchengemeinden und die Gemeindepfarrämter,
  2. die Kirchenbezirke und die Dekanatämter,
  3. die landeskirchlichen Ämter, Werke und Einrichtungen.
( 2 ) Pfarrer, die haupt- oder nebenamtlich einen Sonderauftrag überwiegend im Bereich einer Kirchengemeinde oder eines Kirchenbezirks wahrnehmen, werden insoweit im Rahmen der Visitation der Kirchengemeinde oder des Kirchenbezirks visitiert.
( 3 ) Mit der Landeskirche verbundene rechtlich selbständige Einrichtungen und Werke können auf ihren Antrag visitiert werden. Die Vorschriften des § 17 sind sinngemäß anzuwenden.
( 4 ) Pfarrer und andere Mitarbeiter, die nicht Bedienstete der Landeskirche sind, deren Arbeit aber im Auftrag der Landeskirche geschieht, können von der Landeskirche oder in ihrem Auftrag visitiert werden. Das Nähere ist im Verordnungsweg zu regeln.
2. Unterrichtsbesuche bei staatlichen Religionslehrern erfolgen durch den Schuldekan, einen Fachberater oder andere Beauftragte der Kirche im Rahmen der staatlichen Ordnung.
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§ 3
Visitatoren

Die Visitation obliegt dem Landesbischof, den Prälaten, den Dekanen und für den Schulbereich den Schuldekanen. Andere geeignete Personen können vom Landesbischof oder vom Oberkirchenrat mit der Durchführung einer Visitation beauftragt werden.
3. Die Zuständigkeit der Visitatoren ist in den §§ 5, 14, 17 Abs. 4 und 5 geregelt.
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Zweiter Abschnitt:
Die Visitation der Pfarrämter und der Kirchengemeinden

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§ 4
Arten und Häufigkeit der Visitation

( 1 ) Die Visitation der Gemeindepfarrämter und der Kirchengemeinden wird als Haupt- und Zwischenvisitation durchgeführt.
( 2 ) Zwischen den Hauptvisitationen liegt in der Regel ein Zeitraum von acht Jahren. Vier Jahre nach Durchführung einer Hauptvisitation findet in der Regel eine Zwischenvisitation statt.
4. Ein unmittelbar bevorstehender oder kurz zuvor erfolgter Pfarrerwechsel, eine Vakatur sowie Krankheit des Pfarrers oder eines der Visitatoren kann neben anderen triftigen Gründen Anlaß zu einer Verschiebung der Hauptvisitation oder Zwischenvisitation sein. Die Verschiebung sollte, wenn möglich, den Zeitraum von einem Jahr nicht überschreiten. Aus den in Satz 1 genannten Gründen kann auch an die Stelle der anstehenden Hauptvisitation eine Zwischenvisitation treten. Ihr folgt dann im normalen Turnus die Hauptvisitation. Eine bevorstehende Zurruhesetzung, ein kurz bevorstehender oder kurz zurückliegender Stellenwechsel können andererseits im Einzelfall die Durchführung einer Haupt- oder Zwischenvisitation nahelegen. Abweichungen vom Visitationsplan (§ 6) von mehr als zwei Jahren sind dem Evangelischen Oberkirchenrat zu berichten und schriftlich zu begründen.
( 3 ) In der Hauptvisitation soll der Stand der Arbeit von Kirchengemeinde und Pfarramt, ihr Verhältnis zu benachbarten Kirchengemeinden und Pfarrämtern, zum Kirchenbezirk und zur Gesamtkirche, zur bürgerlichen Gemeinde und zur Öffentlichkeit möglichst umfassend festgestellt und an Auftrag und Ordnung der Kirche geprüft werden mit dem Ziel, Anregungen und Hilfen für den Dienst von Pfarrer und Gemeinde zu geben.
5. Die umfassenden Feststellungen und die Prüfung des Standes der Arbeit von Kirchengemeinde und Pfarramt in der Hauptvisitation beziehen sich sowohl auf die Ausrichtung der Arbeit – insbesondere der Verkündigung – an Schrift und Bekenntnis, als auch auf die Einhaltung der landeskirchlichen Ordnung. Die Maßstäbe der Prüfung ergeben sich aus § 1 der Visitationsordnung, aus § 1 der Kirchenverfassung3# wie auch aus dem übrigen geschriebenen und ungeschriebenen Recht der Landeskirche.
„Umfassend“ heißt nicht nur, daß möglichst die gesamte kirchliche Arbeit in den Blick genommen wird, sondern auch, daß die entsprechenden Feststellungen, soweit möglich unter Beteiligung der Gemeinde und unter Einbeziehung außerkirchlicher Stellen und Personen getroffen werden (vgl. § 8 Abs. 2). Unter ”Gesamtkirche” werden die Landeskirche, die EKD und die Ökumene verstanden.
( 4 ) Die Zwischenvisitation soll die Verbindung zwischen den Visitatoren und den Gemeinden lebendig erhalten und vertiefen. Außerdem soll bei der Zwischenvisitation besprochen werden, welche Wirkungen die vorausgegangene Hauptvisitation gehabt hat und wie dem Pfarrer und der Gemeinde weitergeholfen werden kann.
6. Die Zwischenvisitation hat im Grundsatz das gleiche Ziel wie die Hauptvisitation. Sie ist jedoch eine vereinfachte und verkürzte Form der Visitation. Der persönliche Kontakt zwischen Visitatoren und Gemeinde und die Frage nach den Auswirkungen der vorangegangenen Hauptvisitation stehen im Vordergrund (vgl. im einzelnen unten zu § 10).
( 5 ) Eine außerordentliche Visitation findet statt, wenn besondere Schwierigkeiten in Pfarramt oder Kirchengemeinde die eingehende Unterrichtung und die Hilfe des Visitators erforderlich machen.
7. Sind die besonderen Schwierigkeiten, die Anlaß zu einer außerordentlichen Visitation geben, auf einen bestimmten Teilbereich im Pfarramt oder in der Kirchengemeinde beschränkt, so kann es sich nahelegen, auch die außerordentliche Visitation auf diesen Bereich zu beschränken (vgl. § 11).
( 6 ) Benachbarte Pfarrämter und Kirchengemeinden können mit Zustimmung der Kirchengemeinderäte gemeinsam visitiert werden.
8.
a)
In jedem Kirchenbezirk müssen jährlich mehrere Visitationen stattfinden. Es legt sich nahe, die Visitation benachbarter Gemeinden (Distrikt bzw. Gesamtkirchengemeinde), insbesondere wo schon ein gewisses Maß von Zusammenarbeit besteht, gemeinsam während eines Jahres durchzuführen. Zur gemeinsamen Durchführung der Visitation gehört außer der zeitlichen Nähe ein Austausch von Informationen in Form von gemeinsamen Veranstaltungen und gegenseitigen Besuchen. Als Mindesterfordernis schreibt § 8 Abs. 4 eine gemeinsame Besprechung vor, zu der alle Pfarrer, Kirchengemeinderäte und Mitarbeiter einzuladen sind. Sie kann am Anfang oder am Schluß der gemeinsamen Visitation stehen (vgl. unten cc).
Für eine gemeinsame Visitation (Distriktsvisitation) spricht folgendes:
aa)
Die gemeinsame Visitation fördert das Zusammenwachsen und den Zusammenhalt innerhalb des Distriktes.
bb)
Kommunale Verflechtungen ergeben auf verschiedenen Gebieten, etwa auf dem Schul- und Kindergartenbereich, gemeinsame Situationen, die man sinnvollerweise auch gemeinsam behandelt.
cc)
Oft zeigen sich in den benachbarten Gemeinden eines größeren Bereichs jeweils parallele Probleme, die gemeinsam besser zu lösen sind (Zusammenarbeit in der Planung und Durchführung von Seminaren der Erwachsenenbildung, Angebote offener Jugendarbeit in Schulzentren, gemeinsam verantwortete „Gottesdienste im Grünen“ in Naherholungszentren u. ä.).
b)
Eine Schwierigkeit bei Distriktsvisitationen kann dadurch entstehen, daß in einer Gemeinde gerade ein Pfarrerwechsel ansteht oder kurz zurückliegt. Wichtig ist, daß der Kirchengemeinderat rechtzeitig klärt, ob eine gemeinsame Visitation sinnvoll erscheint. Unter Umständen kann trotz intensiver Zusammenarbeit im Distrikt die Durchführung von Einzelvisitationen angezeigt sein.
c)
Bei Distriktsvisitationen könnte folgender Austausch zwischen den beteiligten Gemeinden sinnvoll sein:
aa)
Bei einem Treffen der Kirchengemeinderäte oder von Vertretern derselben vor Beginn der Visitation können Ziel, Ablauf und Einzelheiten der Visitation besprochen sowie die Termine abgestimmt werden (vgl. § 7 Abs. 1).
bb)
Im Verlauf der Visitation können die beteiligten Gemeinden dadurch informiert oder einbezogen werden, daß die Gemeindeberichte ausgetauscht werden und daß zu Gemeindeabenden bzw. Mitarbeitertreffen gegenseitig eingeladen wird.
cc)
Am Schluß der Distriktsvisitation sollte in jedem Fall ein Auswertungsgespräch stehen, an dem die beteiligten Vertreter aller visitierten Gemeinden teilnehmen (vgl. oben a).
Es dient
dem gegenseitigen Austausch über die bei der Visitation gemachten Erfahrungen,
der Beratung über gemeinsame Aufgaben im Distrikt und
der Besprechung von Fragen der Zusammenarbeit innerhalb des Distrikts.
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§ 5
Visitatoren

( 1 ) Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, visitiert der Dekan die Gemeindepfarrämter und die Kirchengemeinden seines Bezirks.
(1a) Ist das Dekanatamt mit zwei Pfarrstellen verbunden, regelt die Geschäftsordnung die Zuständigkeit für die Visitationen.
( 2 ) Der Dienst der Pfarrämter und Kirchengemeinden für den Bereich der Schule wird vom zuständigen Schuldekan visitiert. Dies gilt nicht für den Religionsunterricht des Dekans.
9. Im Rahmen der Visitation der Gemeinde des Dekans wird der Religionsunterricht des Dekans vom Prälaten visitiert.
( 3 ) In der Kirchengemeinde, in der der Dekan ein Pfarramt innehat, visitiert der zuständige Prälat. Im Wege der Verordnung können hiervon abweichende Regelungen getroffen werden.
10. Besteht am Sitz des Dekanatamts nur eine Kirchengemeinde, so wird diese mit den ihr zugeordneten Pfarrämtern vom Prälaten visitiert. Besteht eine Gesamtkirchengemeinde, so wird diese und die Kirchengemeinde des Dekans vom Prälaten visitiert. Die übrigen Kirchengemeinden visitiert der Dekan. Hiervon abweichend visitiert der Prälat im Bereich der Gesamtkirchengemeinde Stuttgart außerdem die Stiftskirchengemeinde und die Waldkirchengemeinde. Auch für die Visitation durch den Prälaten gilt § 5 Abs. 2 Satz 1, d. h. der Schulbesuch und die Visitation des Religionsunterrichts – abgesehen von dem des Dekans – obliegt dem Schuldekan.
( 4 ) Bei Vorliegen besonderer Umstände kann der Oberkirchenrat im Einzelfall einen aufgrund der Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 nicht zuständigen Visitator mit der Durchführung der Visitation beauftragen.
( 5 ) Die Visitatoren können für einzelne Teilbereiche der Visitation sachverständige Berater beiziehen. Ist das Dekanatamt mit zwei Pfarrstellen verbunden, so zieht der jeweilige Visitator regelmäßig den anderen Dekan als sachverständigen Berater bei. Dieser kann dem Visitationsbericht eine eigene Stellungnahme beifügen.
11. Als sachverständige Berater kommen z. B. Leiter und andere Mitarbeiter der Kirchlichen Verwaltungsstellen, Kirchenmusiker, Jugendsekretäre, Bezirksfürsorger und Fachleute der kirchlichen Werke in Frage.
( 6 ) Für die Durchführung einer Hauptvisitation können die Visitatoren im Einvernehmen mit dem Kirchenbezirksausschuß, dem oder den Pfarrern und dem Kirchengemeinderat eine aus den Visitatoren und bis zu drei weiteren Personen bestehende Visitationsgruppe bilden. Sie wird von dem nach Abs. 1 bis 3 zuständigen Visitator einberufen und geleitet.
12.
a)
Visitationsgruppen unterstreichen den Charakter der Visitation als einer gegenseitigen Beratung und eines brüderlichen Austausches innerhalb eines Kirchenbezirks. Für Dekan und Schuldekan kann es eine Hilfe und Bereicherung sein, wenn sie ihre Beobachtungen und Erfahrungen innerhalb einer Gruppe ergänzen, korrigieren und klären können. Die Mitwirkung von Mitarbeitern mit besonderen Fachkenntnissen kann zur Klärung der Gemeindesituation auf dem jeweiligen Fachgebiet sehr hilfreich sein. Sie kann außerdem auch zur Förderung und Ermutigung der betreffenden Gemeindemitarbeiter dienen, etwa durch gesonderte Aussprachen mit den Verantwortlichen eines Bereiches (z. B. aus dem Jugendwerk, der Frauenarbeit, der Nachbarschaftshilfe usw.).
Bei der Gruppenvisitation ist die Chance größer, daß die in der visitierten Gemeinde gemachten Erfahrungen in anderen Arbeitsbereichen fruchtbar werden, als bei einer Einzelvisitation.
b)
Bei der Zusammensetzung einer Visitationsgruppe, der neben dem Dekan und Schuldekan bis zu drei weitere Mitglieder angehören, ist vor allem zu denken an
aa)
Bezirkssynodale, z. B. die Bezirksvertreter im Pfarrstellenbesetzungsgremium oder die Bezirkssynodalen aus dem gleichen Distrikt,
bb)
Pfarrer oder Laien, die im besonderen das Vertrauen der visitierten Pfarrer und der Gemeinden besitzen,
cc)
Fachleute, z. B. aus dem Bereich der Jugend-, der Frauen- und der Erwachsenenarbeit, oder der Diakonie oder aus dem Bereich der Verwaltung.
Die Mitglieder werden vom Dekan im Einvernehmen mit dem Kirchenbezirksausschuß berufen. Der Dekan stellt das Einvernehmen mit dem Kirchenbezirksausschuß, dem Pfarrer bzw. den Pfarrern und dem Kirchengemeinderat her. Dabei ist es zweckmäßig, wenn die Bezirkssynode in ihrer Mitte für die Dauer der Wahlperiode einen Kreis von Synodalen bestimmt, aus dem jeweils der bei der Visitation beteiligte Bezirkssynodale je nach seinen zeitlichen Möglichkeiten berufen wird. Frühzeitige Terminabsprachen sind ratsam.
Die Mitglieder der Visitationsgruppen sollten nach Möglichkeit für höchstens eine Visitation im Jahr verpflichtet werden.
c)
Nicht alles eignet sich für eine Besprechung in der Visitationsgruppe. Persönliche Besuche (etwa bei dem Gemeindepfarrer und den Mitarbeitern) müssen dem Dekan bzw. dem Prälaten sowie dem Schuldekan in seinem Zuständigkeitsbereich vorbehalten bleiben. Soweit erforderlich sollte hierüber in persönlichen Beiberichten berichtet werden.
Eine Visitationsgruppe kann ihre Aufgabe nur erfüllen, wenn zwischen ihren Mitgliedern vor und während der Visitation ein intensiver Gedankenaustausch stattfindet. Es legt sich nahe, daß die einzelnen Mitglieder der Visitationsgruppe abwechselnd schriftliche Kurzberichte von den Veranstaltungen verfassen. Diese können dann in Visitationsbericht und Visitationsbescheid verwertet werden.
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§ 6
Visitationsplan

Die Visitatoren teilen in jedem Jahr dem Oberkirchenrat mit, in welchen Kirchengemeinden ihres Bereichs Haupt- und Zwischenvisitationen nach § 4 Abs. 2 durchzuführen sind und in welcher zeitlichen Abfolge sie stattfinden werden. Die Verschiebung einer Haupt- oder Zwischenvisitation um mehr als ein Jahr ist dem Oberkirchenrat mitzuteilen.
13. Der Mitteilung über eine Verschiebung gegenüber dem beim Oberkirchenrat vorgelegten Visitationsplan um mehr als zwei Jahre ist eine Begründung beizufügen (vgl. Nummer 4 zu § 4 Abs. 2).
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§ 7
Vorbereitung der Hauptvisitation

( 1 ) Zeitpunkt und Ablauf der Hauptvisitation werden von den Visitatoren im Benehmen mit dem geschäftsführenden Pfarrer und dem Kirchengemeinderat festgelegt (Visitationsprogramm), diesen rechtzeitig mitgeteilt und in der Gemeinde in geeigneter Weise bekanntgegeben.
14.
a)
Visitatoren sind Dekan und Schuldekan oder Prälat und Schuldekan (vgl. § 5 Abs. 2).
b)
Die der Visitation vorausgehende Absprache für das Visitationsprogramm sollte einerseits möglichst alle Beteiligten einschließen, andererseits nicht zu kompliziert und zeitaufwendig werden. Es legt sich nahe, daß das Visitationsprogramm zunächst mit dem geschäftsführenden Pfarrer vorbesprochen und im Kirchengemeinderat beraten wird.
c)
Der Schulbesuch (der Besuch des Schulleiters, Unterrichtsbesuche, Fachkonferenzen etc.) wird mit den Betroffenen rechtzeitig abgesprochen.
d)
Für die Bekanntgabe von Visitationsterminen und Visitationsprogramm kommen in Frage: Eine Zeitungsnotiz, der Aushang im Schaukasten, Veröffentlichung im Gemeindebrief bzw. in der Ortsbeilage zum Gemeindeblatt und Abkündigung im Gottesdienst. Die Bekanntgabe in den Abkündigungen darf auf keinen Fall fehlen.
( 2 ) Zur Vorbereitung der Hauptvisitation erstellt der geschäftsführende Pfarrer im Benehmen mit dem Kirchengemeinderat, den anderen Pfarrern und den Mitarbeitern der Kirchengemeinde einen Bericht über das kirchliche Leben in der Gemeinde. Der Bericht wird in angemessener Frist vor Beginn der Visitation vorgelegt. Die Pfarrer und die haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter können dem Visitator persönliche Berichte über ihren Arbeitsbereich gesondert vorlegen.
15.
a)
An der schriftlichen Information der Visitatoren über den Stand der kirchlichen Arbeit in der Gemeinde sollen neben den Pfarrern auch die anderen Mitarbeiter der Kirchengemeinde, insbesondere der Laienvorsitzenden des Kirchengemeinderats und der Kirchengemeinderat als Gremium beteiligt sein. „Benehmen“ bedeutet, daß die wesentlichen Punkte des Berichts besprochen werden, sei es vor dessen schriftlicher Abfassung, sei es aufgrund eines schon formulierten schriftlichen Entwurfs. Der geschäftsführende Pfarrer ist der verantwortliche Verfasser des Berichts. Dies schließt nicht aus, daß außer den evtl. weiteren Pfarrern, bei denen dies die Regel sein sollte, auch andere Mitarbeiter über bestimmte Teilbereiche der Arbeit selbst schriftliche Berichte verfassen, die dann in den Gesamtbericht integriert oder ihm als Anlage beigefügt werden. Der Bericht wird dem Kirchengemeinderat zugänglich gemacht. Die Möglichkeit der gesonderten Vorlage persönlicher Berichte der Pfarrer und haupt-, neben- und ehrenamtlicher Mitarbeiter bleibt davon unberührt. Diese persönlichen Berichte sollen Gelegenheit geben, den Visitatoren diejenigen Anliegen mitzuteilen, die sich nicht für eine Beratung im Kirchengemeinderat oder im Kreis aller Mitarbeiter eignen und die deshalb auch dem persönlichen Gespräch nach § 8 Abs. 1 Nummer 2 vorbehalten bleiben sollen. Näheres über die Abfassung der Berichte ist aus dem vom Oberkirchenrat herausgegebenen Vordruck und den zugehörigen Erläuterungen zu entnehmen.
b)
Die Berichte sind dem Dekanatamt, in Fällen des § 5 Abs. 3 dem Prälaten zuzuleiten. In dem Hauptbericht nehmen Dekan (Prälat) und Schuldekan Einblick.
Vom Inhalt der persönlichen Beiberichte wird der Schuldekan, soweit es zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich ist, unterrichtet.
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§ 8
Ablauf der Hauptvisitation

( 1 ) Zur Hauptvisitation gehören:
  1. der Visitationsgottesdienst,
  2. das persönliche Gespräch mit den Pfarrern und anderen Mitarbeitern der Kirchengemeinde,
  3. der Besuch im Religionsunterricht und im Konfirmandenunterricht, sofern zur Zeit der Visitation ein solcher stattfindet,
  4. die Prüfung der äußeren Ordnung in Pfarramt und Kirchengemeinde,
  5. die abschließende Sitzung mit dem Kirchengemeinderat.
16. Absatz 1 enthält diejenigen Stücke, die bei keiner Hauptvisitation fehlen dürfen. Abgesehen von der abschließenden Sitzung mit dem Kirchengemeinderat (Abs. 1 Nummer 5), in der die Visitatoren ihre Eindrücke in positiver und negativer Hinsicht mitteilen und die deshalb mehr am Schluß der Visitation stehen muß, ist die zeitliche Reihenfolge der Einzelgestaltung überlassen.
17. Der Visitationsgottesdienst wird entweder vom Visitator oder vom Pfarrer bzw. einem der Pfarrer gehalten. Im letzteren Fall wird der Visitator im Gottesdienst ein Wort an die Gemeinde richten.
18. Die persönlichen Gespräche nach Abs. 1 Nummer 2 sind in der Regel Einzelgespräche und dürften häufig seelsorgerlichen Charakter annehmen. Ihre Verwertung im Gesamtgeschehen der Visitation und insbesondere im Visitationsbericht stellt daher an das seelsorgerliche Verantwortungsbewußtsein und Taktgefühl der Visitatoren besonders hohe Anforderungen.
19. Der Besuch des Religionsunterrichts des Pfarrers und sonstiger im Religionsunterricht tätiger kirchlicher Mitarbeiter findet in der Regel im Rahmen eines Schulbesuchs statt. Dieser umfaßt auch den Besuch der Schulleitung, sowie nach Möglichkeit ein gemeinsames Gespräch mit allen Lehrern, die Religionsunterricht erteilen (Fachlehrerkonferenz). Hinzutreten können Gespräche mit Lehrkräften, Eltern- und Schülervertretern u. a. auch über die Schul- und Schülergottesdienste und andere kirchliche Veranstaltungen für Eltern, Lehrer und Schüler. Der Besuch des Religionsunterrichts obliegt dem Schuldekan. Im übrigen ist der Schulbesuch auf Wunsch des Prälaten oder des Dekans von den Visitatoren gemeinsam durchzuführen. Der Schuldekan nimmt an der Sitzung mit dem Kirchengemeinderat teil. An den übrigen Visitationsveranstaltungen kann ihn der Prälat oder der Dekan beteiligen.
Der Schuldekan ist neben dem in § 1 der Visitationsordnung erläuterten Auftrag kirchlicher Visitation zugleich den Belangen der Schule und den für sie geltenden gesetzlichen Vorschriften verpflichtet und hat auf deren Einhaltung zu sehen.
Religionslehrer, die vom Kirchenbezirk angestellt sind, werden im Rahmen der Visitation der Kirchengemeinde des Schulortes visitiert, an dem der Schwerpunkt ihres Unterrichtsauftrags liegt.
Die Besuche des Schuldekans im Religionsunterricht der staatlichen Lehrer an Grund- und Haupt-, Real- und Sonderschulen sollten soweit möglich terminlich mit der Visitation der Kirchengemeinde des Schulortes abgestimmt werden. Das gleiche gilt für die regelmäßigen Besuche der Beauftragten des Oberkirchenrats im Religionsunterricht der staatlichen Lehrer an Gymnasien und beruflichen Schulen. Im Einvernehmen mit den Besuchten kann der Schuldekan den Schulleiter und den Klassenlehrer sowie Fachkollegen zum Unterrichtsbesuch einladen. Er kann in das Schultagebuch, den Stoffverteilungsplan und den Unterrichtsentwurf Einsicht nehmen. Beim Unterrichtsbesuch informiert sich der Schuldekan über die Eintragungen über den Religionsunterricht im Klassenbuch. Der Unterrichtsbesuch wird von dem Schuldekan im Klassenbuch vermerkt. In die Hefte und Arbeitsunterlagen der Schüler kann Einsicht genommen werden. Im Anschluß an den Besuch wird der Unterricht mit dem Religionslehrer besprochen.
20. Die Prüfung der äußeren Ordnung im Pfarramt umfaßt insbesondere
– die Geschäftsordnung des Pfarramts oder der Pfarrämter,
– das Pfarrbüro,
– die Pfarramtskasse4# und
– den Pfarramtskalender.
Die Prüfung der äußeren Ordnung in der Kirchengemeinde umfaßt insbesondere
– den Kirchengemeinderat und die ihn betreffenden Rechtsverhältnisse,
– das Kirchengemeinderatsprotokoll (einschl. Kirchenregister),
– die Kirchenpflege einschließlich der ortskirchlichen Grundstücksverwaltung
– die Mitarbeitervertretung und
– den Einsatz elektronischer Datenverarbeitung.
Erforderlichenfalls soll ein Vertreter der zuständigen kirchlichen Verwaltungsstelle zugezogen werden. Bei begründetem Verdacht des Missbrauchs der Pfarramtskasse5# oder der unberechtigten Führung weiterer Kassen neben der Pfarramtskasse muss die Visitatorin oder der Visitator das Rechnungsprüfamt zuziehen; die Pfarrerin oder der Pfarrer kann die Auskunft über die Herkunft und Verwendung einzelner Mittel zur Wahrung des Seelsorgegeheimnisses verweigern.
21. Die abschließende Kirchengemeinderatssitzung wird teilweise nicht öffentlich zu halten sein (§ 21 Abs. 3 KGO). Der nichtöffentliche Teil kann teilweise in Abwesenheit des (der) Pfarrer(s) stattfinden. An der abschließenden Kirchengemeinderatssitzung nimmt der Schuldekan teil.
( 2 ) Die Hauptvisitation soll ferner einen Besuch der örtlichen Gemeinschaften, der anderen christlichen Gemeinden am Ort sowie einen Besuch der bürgerlichen Gemeinde und anderer für die Kirchengemeinde wichtiger Einrichtungen und Personen einschließen.
22. In Absatz 2 sind diejenigen Stücke der Hauptvisitation genannt, die zwar nicht unbedingt in jeder Hauptvisitation enthalten sein müssen, die jedoch nur bei Vorliegen besonderer Gründe übergangen werden sollten.
Anläßlich der Hauptvisitation sollen Kontakte mit außerkirchlichen Instanzen aufgenommen werden, mit verantwortlichen Persönlichkeiten der bürgerlichen Gemeinde, der öffentlichen Vereine und sonstigen Vertretern des öffentlichen Lebens. Diese Begegnungen können zur Feststellung des Standes der kirchlichen Arbeit beitragen und die Zusammenarbeit mit außerkirchlichen Instanzen (bzw. Trägern des öffentlichen Lebens) wesentlich fördern.
Unter ”anderen christlichen Gemeinden am Ort” sind die mit der Landeskirche über die Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Baden-Württemberg ökumenisch verbundenen Gemeinden zu verstehen (Herrnhuter Brüdergemeine, Evangelisch-methodistische Kirche, Römisch-Katholische Kirche, Altkatholische Kirche, Orthodoxe Kirche und Heilsarmee).
Zum Schulbesuch siehe oben Nummer 19.
( 3 ) Weitere Veranstaltungen können in das Visitationsprogramm aufgenommen werden, soweit dies nach den Umständen und Bedürfnissen des Einzelfalls angezeigt ist.
23. Absatz 3 läßt einen weiten Spielraum zur Anpassung des Visitationsprogramms an die Umstände und Bedürfnisse des Einzelfalles. In Frage kommen hier insbesondere eine Gemeindeversammlung, eine gemeinsame Besprechung mit allen Mitarbeitern der Kirchengemeinde eventuell zusammen mit dem Kirchengemeinderat, eine weitere Besprechung mit dem Kirchengemeinderat, die mehr am Anfang der Visitation und – jeweils teilweise – in Abwesenheit des oder der Pfarrer stattfinden kann und unter Umständen auch eine Sprechstunde für Gemeindemitglieder, in der diese ihre besonderen Anliegen vortragen können.
Hier könnten auch die in Absatz 2 nicht genannten christlichen Gemeinden am Ort einbezogen werden, soweit dies im Einzelfall notwendig erscheint.
( 4 ) Bei der gemeinsamen Visitation benachbarter Kirchengemeinden (§ 4 Abs. 6) findet eine gemeinsame Besprechung aller Pfarrer, Kirchengemeinderäte und Mitarbeiter statt.
24. Siehe oben Nummer 8.
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§ 9
Auswertung der Hauptvisitation

( 1 ) Nach Abschluß der Hauptvisitation erstellen die Visitatoren alsbald den Visitationsbericht und den Visitationsbescheid.
( 2 ) Der Visitationsbericht soll über den Ablauf und die Ergebnisse der Hauptvisitation umfassend Auskunft geben. Er wird über den Prälaten dem Oberkirchenrat zugeleitet.
( 3 ) Der Visitationsbescheid enthält eine Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse der Hauptvisitation, insbesondere die sich daraus für die Weiterarbeit von Pfarrer und Gemeinde ergebenden Anregungen und Hinweise. Er wird den Pfarrämtern und dem Kirchengemeinderat zugestellt und in Abschrift dem Oberkirchenrat zugeleitet. Der Visitationsbescheid kann mit dem Kirchengemeinderatsprotokoll der Visitationssitzung identisch sein.
25. Den Visitationsbescheid erstellt der Dekan (Prälat), soweit er den Aufgabenbereich des Schuldekans betrifft in dessen Einvernehmen. Auf das Protokoll der Auswertungssitzung des Kirchengemeinderats kann Bezug genommen werden. Der Visitationsbescheid wird dem Pfarramt, dem Kirchengemeinderat und zusammen mit dem Visitationsbericht dem Oberkirchenrat zugeleitet.
( 4 ) Bedarf die Klärung einzelner Fragen einer Stellungnahme oder Entscheidung der Kirchenleitung, so werden diese dem Oberkirchenrat gesondert vorgelegt.
26. Der Visitationsbericht besteht aus den vom Dekan, in den Fällen des § 5 Abs. 3 vom Prälaten, und vom Schuldekan jeweils für ihren Aufgabenbereich zu erstellenden Teilberichten. Die zusammenfassende Beurteilung des Pfarrers ist auf einem gesonderten Blatt dem Visitationsbericht beizufügen. Dieses Blatt wird zu den Personalakten genommen und kann dort von dem betreffenden Pfarrer eingesehen werden (§ 61 Absatz 1 Satz 2 Pfarrdienstgesetz der EKD 6#).
Die im Visitationsbericht beschriebenen Eindrücke und Überlegungen der Visitatoren sollen im persönlichen Gespräch mit den Pfarrern und Mitarbeitern, soweit sie diese betreffen, vollständig zur Sprache gebracht werden (vgl. § 8 Abs. 1 Nummer 2).
Der Visitationsbericht wird zusammen mit dem Gemeindebericht und den weiteren Berichten nach § 7 Abs. 2 dem Oberkirchenrat über den Prälaten zugeleitet. Wird zu einzelnen Fragen eine alsbaldige Stellungnahme oder Entscheidung der Kirchenleitung erwartet, so sind die entsprechenden Teile des Visitationsberichts dem Oberkirchenrat jeweils getrennt vorweg vorzulegen.
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§ 10
Vorbereitung, Ablauf und Auswertung der Zwischenvisitation

( 1 ) Zur Zwischenvisitation gehören
  1. das persönliche Gespräch mit dem Pfarrer und mit anderen Mitarbeitern der Kirchengemeinde,
  2. Kenntnisnahme von Religions- und Konfirmandenunterricht,
  3. die Prüfung der äußeren Ordnung in Pfarramt und Kirchengemeinde,
  4. eine Besprechung mit dem Kirchengemeinderat.
( 2 ) Die Ergebnisse der Zwischenvisitation werden vom Visitator dem Oberkirchenrat zugeleitet.
( 3 ) Im übrigen gelten die Vorschriften des § 7 Abs. 1, des § 8 Abs. 3 und 4 und des § 9 Abs. 4 entsprechend.
27. Die Zwischenvisitation unterscheidet sich von der Hauptvisitation formal dadurch, daß kein Gemeindebericht vorgesehen ist, daß weniger Veranstaltungen vorgesehen sind, die durchgeführt werden müssen, und keine zusätzlichen Veranstaltungen genannt werden, die durchgeführt werden sollen. Außerdem ist kein Besuch im Religions- und Konfirmandenunterricht vorgeschrieben, sondern nur Kenntnisnahme von diesen Tätigkeiten. Sie kann darin bestehen, daß der Visitator mit dem Pfarrer die Probleme des Unterrichts gründlich durchspricht. Die Prüfung der äußeren Ordnung in Pfarramt und Kirchengemeinde ist nach § 10 Abs. 1 Nummer 3 der Visitationsordnung auch Teil der Zwischenvisitation, wird sich dabei aber entsprechend dem engeren zeitlichen Rahmen auf das Wesentliche beschränken. Die Visitatoren fassen je für ihren Bereich die Ergebnisse der Zwischenvisitation kurz zusammen und leiten sie über den Prälaten dem Oberkirchenrat zu. Der Bericht sollte auf die vorausgegangene Visitation Bezug nehmen und erforderlichenfalls die zwischenzeitliche Entwicklung kurz benennen. Außerdem ist über die Prüfung der Pfarramtskasse und der Kirchenpflege Mitteilung zu machen.
An der abschließenden Kirchengemeinderatssitzung kann der Schuldekan teilnehmen.
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§ 11
Außerordentliche Visitation

( 1 ) Die außerordentliche Visitation erfolgt auf Anordnung des Oberkirchenrats.
( 2 ) Sind Meinungsverschiedenheiten über den Dienst eines bestimmten Pfarrers oder eines anderen Mitarbeiters in der Kirchengemeinde Anlaß für die außerordentliche Visitation, so wird auf seinen Antrag eine Person seines Vertrauens zur Visitation beigezogen. Bestehen Bedenken gegen eine vom Betroffenen genannte Vertrauensperson, so können die Visitatoren deren Beiziehung ablehnen.
( 3 ) Findet eine außerordentliche Visitation gemäß § 47 Absatz 3 Satz 2 oder § 51 Absatz 1 Satz 4 Württembergisches Pfarrergesetz7# statt, kann der Oberkirchenrat von Amts wegen einen nicht zuständigen Visitator mit der Durchführung der Visitation beauftragen. Er kann dem Visitator einen sachverständigen Berater beiordnen. Auf Antrag des Pfarrers ist ein sachverständiger Berater beizuordnen. Der Oberkirchenrat soll den sachverständigen Berater aus einer im Benehmen mit der Pfarrervertretung erstellten Liste hierfür besonders geeigneter Personen benennen.
( 4 ) Die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 und des § 9 gelten entsprechend.
28. Die Anordnung einer außerordentlichen Visitation erfolgt schriftlich und ist mit einer Begründung zu versehen. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer außerordentlichen Visitation sind in § 4 Abs. 5 enthalten. Zeitpunkt und Ablauf der außerordentlichen Visitation sind wie bei der Haupt- und Zwischenvisitation von den Visitatoren im Benehmen mit dem geschäftsführenden Pfarrer und dem Kirchengemeinderat festzulegen. Ein schriftlicher Gemeinde- oder Pfarrbericht ist nicht vorgeschrieben. Der Ablauf der außerordentlichen Visitation im einzelnen ist freigestellt. Für die Auswertung der außerordentlichen Visitation gelten die Regeln der Hauptvisitation.
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Dritter Abschnitt:
Die Visitation der Dekanatämter und der Kirchenbezirke

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§ 12
Bereich der Visitation

Die Visitation der Dekanatämter und der Kirchenbezirke erstreckt sich auf den Dienst der Dekane und Schuldekane, der haupt- und nebenamtlichen Bezirkspfarrer, der anderen kirchlichen Mitarbeiter im Kirchenbezirk, der gewählten Entscheidungsgremien und der Einrichtungen und Werke der Kirchenbezirke.
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§ 13
Arten der Visitation

Die Visitation der Dekanatämter und der Kirchenbezirke findet als Hauptvisitation statt. Eine außerordentliche Visitation findet statt, wenn besondere Schwierigkeiten in Dekanatamt oder Kirchenbezirk die eingehende Unterrichtung und die Hilfe des Visitators erforderlich machen.
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§ 14
Visitator

Der Prälat visitiert die Dekanatämter und die Kirchenbezirke seines Sprengels.
29. Zur Visitation der besonderen Dienste des Kirchenbezirks (Diakonie, Jugendarbeit, Erwachsenenbildung) sollten nach Möglichkeit Fachleute der entsprechenden kirchlichen Werke beigezogen werden.
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§ 15
Vorbereitung, Ablauf und Auswertung der Visitation

( 1 ) Der Visitator legt das Visitationsprogramm im Benehmen mit Dekan, Schuldekan und Kirchenbezirksausschuß fest.
( 2 ) Der Dekan erstellt im Benehmen mit dem Schuldekan, dem Laienvorsitzenden der Bezirkssynode, den mit Bezirksaufgaben betrauten Pfarrern und den anderen kirchlichen Mitarbeitern im Kirchenbezirk den Bezirksbericht, der mit dem Kirchenbezirksausschuß zu beraten und zusammen mit dem Ergebnis dieser Beratung dem Visitator vorzulegen ist.
( 3 ) Zur Visitation gehört eine Sitzung mit der Bezirkssynode.
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§ 16
Anzuwendende Vorschriften

Soweit sich aus den §§ 12 bis 15 nichts anderes ergibt, sind die Vorschriften des zweiten Abschnitts sinngemäß anzuwenden.
Zu §§ 12 – 16
30. Für die Visitation der Dekanatämter und Kirchenbezirke kann die der Pfarrämter und der Kirchengemeinden weithin als Vorbild und Anhaltspunkt dienen. Die Vorschriften der §§ 4 – 11 sind daher im Grundsatz sinngemäß anzuwenden (vgl. § 16).
Die Visitation der Dekanatämter und Kirchenbezirke unterscheidet sich aber von der der Pfarrämter und Kirchengemeinden dadurch, daß nur die Haupt- und keine Zwischenvisitation stattfindet. Von der Visitation des Dekanatamts und des Kirchenbezirks ist die Visitation des Pfarramts des Dekans und seiner Kirchengemeinde klar zu unterscheiden. Sie richtet sich nach den §§ 4 ff. Dies schließt nicht aus, daß die beiden sachlich zu unterscheidenden Visitationen zeitlich verbunden durchgeführt werden können.
Visitator ist der Prälat (§ 14). An die Stelle des Kirchengemeinderats tritt teilweise der Kirchenbezirksausschuß, teilweise die Bezirkssynode (§ 15). Das Gespräch mit dem Dekan, dem Schuldekan und den haupt- und nebenamtlichen Bezirkspfarrern und den anderen Mitarbeitern des Bezirks gehört in jedem Fall zur Visitation des Kirchenbezirks. Ein Gespräch mit den übrigen Pfarrern im Kirchenbezirk (sogenannter Durchgang) sollte geführt werden, soweit dies möglich ist.
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Vierter Abschnitt:
Landeskirchliche Ämter, Einrichtungen und Werke

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§ 17
Landeskirchliche Ämter, Einrichtungen und Werke

( 1 ) Die Visitation der Pfarrämter, deren Dienst nicht überwiegend einer Kirchengemeinde oder einem Kirchenbezirk gilt, und der sonstigen landeskirchlichen Ämter, Einrichtungen und Werke erstreckt sich auf den Dienst der Pfarrer und den Dienst der anderen hauptamtlichen, nebenamtlichen und ehrenamtlichen Mitarbeiter.
( 2 ) Die Visitation findet als Hauptvisitation statt. Eine außerordentliche Visitation findet statt, wenn besondere Schwierigkeiten die eingehende Unterrichtung und die Hilfe des Visitators erforderlich machen.
( 3 ) Landeskirchliche Ämter, Einrichtungen und Werke, die nach rechtlich festgelegten oder vereinbarten Regeln zusammenarbeiten, werden in der Regel gemeinsam visitiert.
( 4 ) Der Prälat visitiert die landeskirchlichen Ämter, Einrichtungen und Werke, deren Arbeitsbereich innerhalb seines Sprengels liegt.
( 5 ) Die landeskirchlichen Ämter, Einrichtungen und Werke, deren Arbeitsbereiche über einen Sprengel hinausgehen, werden durch den Landesbischof oder durch von ihm beauftragte Mitglieder des Oberkirchenrats visitiert.
( 6 ) Die Häufigkeit der Visitation, ihre Vorbereitung, ihr Ablauf und ihre Auswertung werden vom Oberkirchenrat in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des zweiten Abschnitts geregelt.
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Fünfter Abschnitt:
Schlußbestimmungen

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§ 18
Ausführungsverordnungen

Nähere Bestimmungen zur Ausführung dieses Kirchengesetzes erläßt der Oberkirchenrat im Wege der Verordnung.

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1 ↑ Gemäß § 18 des Kirchlichen Gesetzes zur Ordnung der Visitation in der Landeskirche (Visitationsordnung) vom 25. November 1976 (Abl. Bd. 47 S. 352) erläßt der Oberkirchenrat folgende Bestimmungen:
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2 ↑ Red. Anm.: Der Text der Verordnung ist eingerückt bei der jeweiligen Bestimmung abgedruckt.
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3 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 1 dieser Sammlung.
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6 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.
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7 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.