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139. Fotografieren bei Gottesdiensten und kirchlichen Amtshandlungen

Erlaß des Oberkirchenrats vom 15. Januar 1985

(Abl. 51 S. 247), geändert durch Erlass des Oberkirchenrats vom 24. Januar 2023 (Abl. 70 S. 450)

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Gemäß § 25 Abs. 4 des Kirchenverfassungsgesetzes1# trifft der Oberkirchenrat zur Ausführung der kirchlichen Ordnungen über die Gottesdienste und kirchlichen Amtshandlungen folgende Regelung für das Fotografieren einschließlich Filmen bei Gottesdiensten und kirchlichen Amtshandlungen:
  1. Das Fotografieren einschließlich Filmen während des Gottesdienstes bedarf der Erlaubnis des Liturgen. Dieser wird bei der Absprache über die näheren Umstände auf die Belange einer ungestörten gottesdienstlichen Feier ebenso Rücksicht nehmen wie auf die Wünsche einzelner Gemeindeglieder oder berechtigte Interessen der Öffentlichkeit.
  2. Auszugehen ist von dem Grundsatz, daß der Ablauf der gottesdienstlichen Feier und die Andacht der Gemeinde nicht gestört werden darf. Es darf nicht der Eindruck erweckt werden, als handle es sich bei dem Gottesdienst um ein Schauspiel. Anfragende sollen vor allem auf geeignete Möglichkeiten für fotografische Aufnahmen verwiesen werden, wie sie sich zum Beispiel während des Einzugs der Konfirmanden oder des Brautpaars oder beim Verlassen der Kirche anbieten. Auch während des Gemeindegesangs, insbesondere während des Eingangs- oder Schlußliedes, kann das Fotografieren gestattet werden. In vielen Fällen wird das Angebot des Liturgen, sich nach der Trauung oder der Taufe vor dem Altar oder dem Taufstein zusammen mit den Feiernden zu einem Erinnerungsbild zur Verfügung zu halten, den Wünschen entgegenkommen.
  3. Der heutige Stand der Technik erlaubt einen weitgehenden Verzicht auf besondere Zusatzbeleuchtungen. Die Verwendung von Blitzlicht sollte daher nur dort erlaubt werden, wo die Lichtverhältnisse dies erforderlich machen. In diesen Fällen ist bei der Wahl des Zeitpunkts für das Fotografieren ein besonders strenger Maßstab anzulegen.
  4. Grundsätzlich untersagt sind die Anfertigung von Bildaufzeichnungen, die teilnehmende Personen bei der Feier des Heiligen Abendmahls, beim Vollzug der Taufe, bei der Einsegnung der Konfirmation, bei der Trauung und bei der Einführung in ein kirchliches Amt abbilden, sowie Nahaufnahmen der betenden Gemeinde oder eines betenden Christen und Nahaufnahmen der Leidtragenden am Grab. Der Liturg kann die Aufzeichnung oder Übertragung von Bild und Ton mit Einwilligung der Abgebildeten zulassen; auf die Regelungen in § 22 Kunsturhebergesetz2# und § 53 DSG-EKD3# wird verwiesen.
  5. Über die Regelungen der Nummern 2 und 3 hinaus können Bild- und Tonaufzeichnungen bei kirchlichen Feiern von überörtlicher Bedeutung aus allgemeinem kirchlichem Interesse oder im Interesse der kirchlichen Publizistik zugelassen werden. Darüber hinausgehende Befreiungen erteilt der Oberkirchenrat. Die Schutzrechte der Abgebildeten sind zu wahren.
  6. Über die jeweils getroffene Regelung ist der Mesner zu unterrichten.
Diese Bestimmungen treten an die Stelle des Erlasses vom 10. Dezember 1946 (Abl. 32 Seite 185).

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1 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 1 dieser Sammlung.
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2 ↑ Red. Anm.: Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie vom 9. Januar 1907 (RGBl. S. 7), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266, 280):§ 22 Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.“
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3 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 900 dieser Sammlung.