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175. Kirchliches Gesetz über die Führung von Verzeichnissen betreffend die Gemeindeglieder in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg (Kirchenregistergesetz)

Vom 8. März 1991

(Abl. 54 S. 543), geändert durch Kirchl. Gesetz vom 23. März 2019 (Abl. 68 S. 409, 412) und vom 18. Oktober 2019 (Abl. 68 S. 719, 722)

Im Wissen um den Mißbrauch, dem insbesondere in der Zeit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft auch kirchliche Register unterworfen waren, hat die Landessynode das folgende kirchliche Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
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§ 1
Amtshandlungsverzeichnisse

( 1 ) Die Amtshandlungsverzeichnisse dienen der Beurkundung kirchlicher Amtshandlungen. Zum Zwecke der Beurkundung ist der Gottesdienst anlässlich der bürgerlichen Eheschließung zwischen zwei Personen gleichen Geschlechtes, der bürgerlichen Eheschließung zwischen zwei Personen, von denen zumindest eine Person weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht angehört, der Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder der Umwandlung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe einer Amtshandlung gleichgestellt.
( 2 ) In Amtshandlungsverzeichnissen werden beurkundet:
  1. die Taufe,
  2. die Konfirmation,
  3. die Trauung,
  4. der Gottesdienst anlässlich der bürgerlichen Eheschließung zwischen zwei Personen gleichen Geschlechtes, der bürgerlichen Eheschließung zwischen zwei Personen, von denen zumindest eine Person weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht angehört, der Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder der Umwandlung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe,
  5. die Bestattung,
  6. die Aufnahme, der Übertritt und die Wiederaufnahme in die Kirche.
( 3 ) Die Eintragung einer Amtshandlung in das Amtshandlungsverzeichnis beweist, daß die Amtshandlung ordnungsgemäß vorgenommen wurde. Ist eine Amtshandlung nicht in das Amtshandlungsverzeichnis eingetragen, so wird ihre Gültigkeit davon nicht berührt.
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§ 2
Weitere Verzeichnisse

Neben den Amtshandlungsverzeichnissen werden geführt:
  1. ein Verzeichnis der Austritte einschließlich der Übertritte zu anderen Kirchen oder Religionsgemeinschaften als Ergänzung zu den Amtshandlungsverzeichnissen,
  2. ein Verzeichnis der Kinder, deren Taufe aufgeschoben ist (Katechumenenverzeichnis) zur Wahrnehmung der Aufgaben des Pfarramts für diese Kinder nach der Taufordnung,
  3. ein Verzeichnis der Familien (Familienverzeichnis), welches Angaben zu den Ehegatten, den Kindern und den Eltern von Gemeindegliedern und deren Ehegatten enthält und das Gemeindegliederverzeichnis ergänzt,
  4. ein Verzeichnis der Gemeindeglieder (§ 14 des Kirchengesetzes über die Kirchenmitgliedschaft1# vom 10. November 1976).
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§ 3
Führung der Verzeichnisse

( 1 ) Die verzeichnisführenden Stellen, die in die Verzeichnisse aufzunehmenden Daten und Einzelheiten des Verfahrens werden vom Oberkirchenrat durch Verordnung bestimmt.
( 2 ) Die verzeichnisführenden Stellen sind zur Zusammenarbeit und gegenseitigen Amtshilfe verpflichtet. Die vom Oberkirchenrat festgelegten Verfahren und Programme sind einzusetzen; der Oberkirchenrat kann ausnahmsweise andere geprüfte Verfahren und Programme freigeben.
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§ 4
Änderung der Bestattungsordnung

§ 9 der Bestattungsordnung2# vom 13. November 1969 (Abl. 44 S. 67) erhält folgende Fassung:
„Der Pfarrer, der die kirchliche Bestattung vorgenommen hat, veranlaßt, daß sie in das Bestattungsverzeichnis der Kirchengemeinde eingetragen wird, in deren Bereich der Verstorbene mit Hauptwohnung gemeldet war (Wohnsitzkirchengemeinde).“
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§ 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 102 dieser Sammlung.
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2 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 170 dieser Sammlung.