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230b. Ordnung des Landesarbeitskreises für die Abteilung Freizeit und Erholung im Evangelischen Gemeindedienst für Württemberg

Erlaß des Oberkirchenrats vom 12. Februar 1990 (Abl. 54 S. 151), geändert durch Erlass vom 18. April 2023 (Abl. 70 S. 529, 530)

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§ 1
Der Landesarbeitskreis

( 1 ) Der Landesarbeitskreis besteht aus dem Vorstand und folgenden weiteren Mitgliedern:
  • den Vorsitzenden der Fachausschüsse (§ 3 Abs. 2)
  • einem Vertreter des Fachausschusses Kirche im Grünen (Amt für missionarische Dienste)
  • einem Vertreter des Vereins Evang. Mütterkurheime in Württemberg e. V.
  • einem Vertreter des Evang. Akademie Bad Boll (Referat Freizeit — Sport — Vereine)
  • einem Vertreter des Evang. Jugendwerks in Württemberg
  • einem Vertreter des Diak. Werkes der evang. Kirche in Württemberg e. V. (Kur und Erholung)
  • einem Vertreter der Landesarbeitsgemeinschaft Evang. Senioren (LAGES)
  • einem Vertreter des Evang. Oberkirchenrates
  • bis zu drei sachkundigen Personen
  • den Sprechern der Projektgruppen (ohne Stimmrecht)
  • den Referenten der Geschäftsstelle (ohne Stimmrecht)
( 2 ) Die Mitglieder des Landesarbeitskreises werden von der Abteilungsleiterkonferenz des Evang. Gemeindedienstes für Württemberg mit Zustimmung des Oberkirchenrates für die Dauer von sechs Jahren bestellt.
( 3 ) Aufgaben:
Der Landesarbeitskreis begleitet die Arbeit der Abteilung Freizeit und Erholung des Evang. Gemeindedienstes für Württemberg.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
  • Wahl der Vorsitzenden und Beisitzer (§ 2 Abs. 1)
  • Zuwahl von bis zu drei sachkundigen Personen
  • Beratung über Grundsatzfragen und Festlegung der Arbeitsrichtlinien für die Abteilung Freizeit und Erholung des Evang. Gemeindedienstes für Württemberg
  • Beratung über die Aufgabenbeschreibung der Referenten/innen und des/der Abteilungsleiters/leiterin
  • Beratung über den Jahresbericht der Abteilung Freizeit und Erholung
  • Einsetzung von Fachausschüssen und Projektgruppen.
( 4 ) Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahlen zum Vorstand wird aus der Mitte des Landesarbeitskreises ein Wahlausschuß aus mindestens drei Personen gewählt.
( 5 ) Der/Die Vorsitzende beruft den Landesarbeitskreis ein und leitet die Sitzungen. Der Landesarbeitskreis tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Drei oder mehr stimmberechtigte Mitglieder des Landesarbeitskreises können eine Sitzung beantragen. Zur Sitzung muß mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung eingeladen werden.
( 6 ) Der Landesarbeitskreis ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
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§ 2
Der Vorstand

( 1 ) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden und dem/der Abteilungsleiter/in der Abteilung Freizeit und Erholung kraft Amtes und zwei aus der Mitte des Landesarbeitskreises gewählten Beisitzer/innen.
( 2 ) Der Vorstand ist für die Erfüllung der vom Landesarbeitskreis festgelegten Arbeitsaufträge und Richtlinien verantwortlich. Dazu gehört u. a.
  • Beratung von Anträgen an den Landesarbeitskreis
  • Erstellung von Vorlagen und Vorbereitung der Sitzungen des Landesarbeitskreises
  • Anhörung zu Vorschlägen zur Anstellung von Referenten/innen und des/der Abteilungsleiters/leiterin der Abteilung Freizeit und Erholung, zur Schaffung neuer Stellen und zur Kündigung von Arbeitsverträgen von Referenten/innen und des/der Abteilungsleiters/leiterin
  • Vorbereitung des Sonderhaushaltsplans Kirche in Freizeit und Tourismus.
( 3 ) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt sechs Jahre. Wiederwahl ist möglich.
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§ 3
Fachausschüsse und Projektgruppen

( 1 ) Zur Erfüllung und Unterstützung der Aufgaben der Abteilung Freizeit und Erholung des Evang. Gemeindedienstes für Württemberg können vom Landesarbeitskreis Fachausschüsse eingesetzt werden.
( 2 ) Die Mitglieder eines Fachausschusses wählen für die Dauer von sechs Jahren einen/eine Vorsitzenden/Vorsitzende. Wiederwahl ist möglich. Er/Sie bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Der/Die Vorsitzende vertritt den Fachausschuß/ im Landesarbeitskreis. Mit Zustimmung des Landesarbeitskreises kann der Fachausschuß auch ein anderes Mitglied als seinen Vertreter in den Landesarbeitskreis entsenden.
( 3 ) Für Aufgaben von begrenzter Dauer kann der Landesarbeitskreis Projektgruppen bilden. Die Mitglieder einer Projektgruppe wählen für die Dauer ihres Arbeitsauftrages einen/eine Sprecher/in, der/die an den Sitzungen des Landesarbeitskreises mit beratender Stimme teilnimmt.
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§ 4
Abteilung Freizeit und Erholung

Der/Die Abteilungsleiter/in führt die Geschäfte des Landesarbeitskreises nach dessen Empfehlungen.
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§ 5

Die Ordnung tritt am 12. Februar 1990 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung für den Evangelischen Arbeitskreis für Freizeit und Erholung der Evangelischen Landeskirche in Württemberg vom 16. Oktober 1985 außer Kraft.