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430. Errichtung der Stiftung Evangelische Versorgungsstiftung Württemberg

Kirchl. Gesetz vom 16. März 2007 (Abl. 62 S. 360), geändert durch Kirchl. Gesetz vom 19. Oktober 2019 (Abl. 68 S. 724)

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§ 1
Name, Sitz und Rechtsform

Die Evangelische Landeskirche in Württemberg errichtet zum 1. April 2007 die Evangelische Versorgungsstiftung Württemberg (EVW).
Die Stiftung ist eine kirchliche Stiftung öffentlichen Rechts und hat ihren Sitz in Stuttgart.
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§ 2
Stiftungszweck

( 1 ) Die Stiftung hat den Zweck, mit ihren Erträgen zur Deckung der Aufwendungen der Evangelischen Landeskirche in Württemberg und ihrer Kirchengemeinden, der Kirchenbezirke und der Verbände nach dem Kirchlichen Verbandsgesetz für die zusätzliche Altersversorgung ihrer privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die Versorgung und Beihilfen ihrer versorgungsemfangenden Beamtinnen und Beamten und deren Hinterbliebenen beizutragen und sie zu sichern.
( 2 ) Die Stiftung bildet für die Landeskirche einerseits und die Gesamtheit der Kirchengemeinden andererseits gesonderte Vermögensmassen, die jeweils getrennt voneinander ausgewiesen werden und nur entsprechend dem jeweiligen Zweck verwendet werden dürfen. Die Bildung weiterer gesonderter Vermögensmassen im Rahmen des Stiftungszwecks, insbesondere durch Zustiftungen, ist zulässig.
( 3 ) Die Stiftung schüttet die Erträge des Stiftungsvermögens jährlich an die Landeskirche aus.
  1. Aus den Erträgen des für die Mitarbeitenden der Kirchengemeinden, Kirchenbezirke und Verbände gewidmeten Stiftungsvermögens verteilt der Oberkirchenrat an die Gesamtheit der Kirchengemeinden jedes Kirchenbezirks einen Anteil entsprechend dem Maßstab für die Verteilung der Kirchensteuer an diese Kirchengemeinden. Die Aufteilung auf die Kirchengemeinden nimmt der Kirchenbezirksausschuss mit der Entscheidung über die Kirchensteuerzuweisung vor. Die Bezirkssynode kann durch Bezirkssatzung nähere Regelungen treffen. Auf die Ausschüttung der Erträge kann durch Beschluss der Landessynode ganz oder teilweise verzichtet werden. In diesem Fall stehen die nicht ausgeschütteten Erträge für spätere Ausschüttungen zur Verfügung oder werden, wenn die Landessynode es beschließt, dem Stamm des Vermögens zugeführt.
  2. Auf die Ausschüttung der Erträge des Anteils der Landeskirche kann der Oberkirchenrat ganz oder teilweise verzichten. In diesem Fall stehen die nicht ausgeschütteten Erträge für spätere Ausschüttungen zur Verfügung oder werden, wenn auch hierauf verzichtet wird, dem Stamm des Vermögens zugeführt.
( 4 ) Das Vermögen der Stiftung einschließlich des Vermögensstamms kann mit Zustimmung der Landessynode verwendet werden, um eine kapitalgedeckte Übernahme oder Absicherung der nach Absatz 1 zu sichernden Verpflichtungen der Kirchengemeinden und der Landeskirche durch Dritte, für die ein öffentlich-rechtlicher Rechtsträger Gewährleistung bietet, zu finanzieren.
( 5 ) Falls erforderlich, ist die Stiftung berechtigt, den Stamm des Vermögens anzugreifen. Dies gilt insbesondere, wenn die Landeskirche oder die Gesamtheit der Kirchengemeinden in eine finanzielle Notlage geraten, die die Erfüllung ihrer laufenden, nach Absatz 1 durch die Stiftung zu sichernden Verpflichtungen in Frage stellt.
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§ 3
Mittel der Stiftung

( 1 ) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben wird die Stiftung mit einem Stiftungskapital von mindestens achtzig Millionen Euro ausgestattet.
Es ist auszuweisen, wie viel hiervon nach § 2 Abs. 2 für die Gesamtheit der Kirchengemeinden einerseits und für die zusätzliche Altersversorgung der privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie für die Versorgung der Beamtinnen und Beamten der Landeskirche andererseits gewidmet ist.
( 2 ) Im Übrigen sammelt die Stiftung die erforderlichen Mittel für die Erfüllung ihrer Aufgaben an. Hierzu gehören
  1. die Erträge des Stiftungskapitals, soweit sie nicht ausgeschüttet werden,
  2. die Zuwendungen der Landeskirche oder Dritter.
( 3 ) Über die Zuführung verfügbarer Mittel zum Stiftungskapital entscheidet, abgesehen von den Fällen des § 2 Abs. 3, der Vorstand der Stiftung.
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§ 4
Vorstand, Beirat für Vermögensanlagen

( 1 ) Einziges Organ der Stiftung ist der Vorstand.
( 2 ) Mit den Aufgaben des Vorstands wird der Evangelische Oberkirchenrat in Stuttgart betraut. Er ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
( 3 ) Der Vorstand beruft einen Beirat für Vermögensanlagen, der aus vier Mitgliedern, wovon mindestens drei der Landessynode angehören müssen, besteht. Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.
( 4 ) Der Beirat für Vermögensanlagen ist nach Bedarf, jedoch mindestens jährlich einmal, einzuberufen. Er berät den Oberkirchenrat insbesondere bei den Richtlinien für die Anlage des Vermögens.
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§ 5
Erlass und Änderung der Satzung, Heimfall

( 1 ) Der Oberkirchenrat erlässt im Rahmen dieses Gesetzes die Satzung der Stiftung. Er kann Änderungen der Satzung beschließen.
( 2 ) Die Aufhebung der Stiftung und die Änderung des Stiftungszwecks können, außer aus den gesetzlich vorgesehenen Gründen, durch kirchliches Gesetz erfolgen.
( 3 ) Bei einer Auflösung der Stiftung geht das vorhandene Vermögen auf die Evangelische Landeskirche in Württemberg über mit der Verpflichtung, es im Sinne des Stiftungszwecks und unter Beachtung der besonderen Zweckbestimmung nach § 2 Abs. 2 zu verwenden.