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844. Betreuung von Kriegsdienstverweigerern
und Ersatzdienstleistenden

Erlaß des Oberkirchenrats vom 21. Januar 1971 (Abl. 44 S. 316)

Der Erlaß des Oberkirchenrats vom 2. Januar 1962 Nr. A. 16938/61 (Abl. Bd. 40 S. 6) wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
Zum Vollzug des Beschlusses des Landeskirchentags vom 23. März 1961 wird verfügt was folgt:
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1.

Pfarrer handeln im Rahmen ihrer Zuständigkeit, wenn sie zu ihrer Parochie gehörende Gemeindeglieder, die den Kriegsdienst verweigern wollen, seelsorgerlich beraten, ihnen bei der Klärung ihrer Gewissensfrage helfen und mit ihnen als Beistände im Anerkennungsverfahren auftreten.
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2.

Vom Oberkirchenrat werden außerdem für einzelne oder für mehrere Kirchenbezirke Pfarrer bestimmt, die im Rahmen landeskirchlicher Zuständigkeit handeln, wenn sie Kriegsdienstverweigerern seelsorgerlich beistehen, ihnen bei der Klärung ihrer Gewissensfrage helfen und mit ihnen als Beistände im Anerkennungsverfahren auftreten.
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3.

Der Oberkirchenrat beruft im Benehmen mit der Evangelischen Arbeitsgemeinschaft zur Betreuung der Kriegsdienstverweigerer in Württemberg (EAK) einen Pfarrer als Beauftragten der Evang. Landeskirche für Fragen der Kriegsdienstverweigerer und Ersatzdienstleistenden. Dieser informiert und berät die in Ziff. 1 und 2 genannten Pfarrer und betreut die Ersatzdienstleistenden im Bereich der Landeskirche.
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4.

Eine Werbung für die Kriegsdienstverweigerung liegt nicht im Bereich der in den Ziffern 1—3 genannten Sonderaufgaben.