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400. Ordnung über die Einführung in kirchliche Dienste (Einführungsordnung)

Vom 4. Juli 1970

(Abl. 44 S. 412), geändert durch Kirchl. Gesetz vom 3. Juni 1977 (Abl. 47 S. 541), vom 26. November 1981 (Abl. 49 S. 466), vom 23. Februar 1983 (Abl. 50 S. 363), vom 24. November 1993 (Abl. 55 S. 722), vom 27. November 2012 (Abl. 65 S. 269, 277), vom 3. Juli 2021 (Abl. 69 S. 573, 575) und vom 25. Oktober 2025 (Abl. 71 Nr. 200)

und
401. Ausführungsbestimmungen zur Einführungsordnung1#
Vom 9. Dezember 2025
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§ 1
Allgemeines

( 1 ) Mit der Einführung im Gottesdienst der Gemeinde wird die Berufung in einen kirchlichen Dienst öffentlich bestätigt.
( 2 ) Eingeführt werden Pfarrer, Prädikanten, Diakone, Bevollmächtigte für die Erteilung von Religionsunterricht und Kirchengemeinderäte. Weitere Mitarbeiter können im Gottesdienst in den kirchlichen Dienst eingeführt werden.
( 3 ) Die Einführung erfolgt mit Übernahme des Dienstes. Sie wird rechtzeitig und in geeigneter Weise bekanntgemacht. Für Ablauf und Inhalt des Einführungsgottesdienstes gilt die hierfür vorgesehene Gottesdienstordnung. Ist die Einführung mit dem Auftrag zum Dienst in einer bestimmten Gemeinde verbunden, so findet sie im Gottesdienst dieser Gemeinde statt. Gilt der Dienst des Mitarbeiters einem Kirchenbezirk, so erfolgt die Einführung im Gottesdienst der Bezirkssynode oder einer größeren Bezirksgemeinde. Weitere Regelungen für besondere Fälle trifft, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, der Evangelische Oberkirchenrat im Benehmen mit den Beteiligten.
Zu § 1:
1.
Die gottesdienstliche Einführung erfolgt nach dem Gottesdienstbuch für die Evangelische Landeskirche in Württemberg, Zweiter Teil, Sakramente und Amtshandlungen, Teilband Einführungen und Verabschiedungen.
2.
Die Einführung in den Pfarrdienst (Ordination) ist in § 2 der Einführungsordnung mit Verweis auf das in § 2 Absatz 1 des Württembergischen Pfarrergesetzes2# enthaltene Amtsversprechen geregelt.
3.
Das Amtsversprechen der Pfarrerinnen und Pfarrer, der Dekaninnen und Dekane sowie der Schuldekaninnen und Schuldekane hat bei ihrer Investitur beziehungsweise Einführung folgenden Wortlaut:
„Im Aufsehen auf Jesus Christus, den alleinigen Herrn der Kirche, will ich meinen Teil dazu beitragen, das Evangelium von Jesus Christus, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und in den Bekenntnissen der Reformation bezeugt ist, aller Welt zu verkündigen.
Als Pfarrerin / Pfarrer zur öffentlichen Wortverkündigung berufen will ich daran mitarbeiten, dass die Kirche auf den Grund des Evangeliums von Jesus Christus gebaut werde.
Meinen Dienst will ich nach der Ordnung unserer Landeskirche tun.
[(Wenn die einzuführende Schuldekanin / der einzuführende Schuldekan nicht ordiniert ist:) Als Schuldekanin / Schuldekan will ich daran mitarbeiten, dass die Kirche auf den Grund des Evangeliums von Jesus Christus gebaut werde. Meinen Dienst will ich nach der Ordnung unserer Landeskirche tun.]
Ich will achthaben auf Lehre und Leben und dem wehren, was dem Evangelium widerspricht. Ich will die Einheit der Kirche fördern.
Ich werde über das schweigen, was mir seelsorglich anvertraut wird, (Pfarrerinnen und Pfarrer:) und ich werde das Beichtgeheimnis wahren.
In meinem Leben, Reden und Tun will ich Gott dienen.“
4.
Die Landesbischöfin oder der Landesbischof hat als Geistliche oder als Geistlicher bei Antritt ihres oder seines Dienstes das nachstehende Amtsversprechen in Gegenwart der Mitglieder des Oberkirchenrats und der Landessynode in einem Gottesdienst der Gemeinde abzulegen:
„Ich gelobe vor Gott, mein Amt im Aufsehen auf Jesus Christus zu führen, den alleinigen Herrn der Kirche.
Gebunden an mein Ordinationsgelübde will ich in meinem Teil dafür Sorge tragen, dass die Kirche in Verkündigung, Ordnung und Leben auf den Grund des Evangeliums gebaut werde, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und in den Bekenntnissen der Reformation bezeugt ist.
Ich will in dem mir übertragenen Amt die Ehre Gottes und das Heil der Menschen unverrückt im Auge behalten, über die Gemeinden und Dienerinnen und Diener der Landeskirche als Hirte wachen, die Verfassung der Kirche und ihre Ordnungen gewissenhaft wahren, ihre Einrichtungen nach Kräften fördern und in allem darauf achthaben, dass falscher Lehre, der Unordnung und dem Ärgernis in der Kirche gewehrt werde.
Ich will die geschwisterliche Verbundenheit der Landeskirche mit den anderen evangelischen Kirchen in Deutschland und mit der ganzen Christenheit der Welt nach Kräften pflegen, die Sache des Evangeliums vor der Öffentlichkeit nach bestem Wissen und Gewissen vertreten und so treulich mithelfen, dass die Kirche in allen Stücken wachse an dem, der das Haupt ist: Christus.“
Über die Amtsverpflichtung wird anschließend eine Niederschrift erstellt.
5.
Die Beauftragung mit dem Prädikantendienst ist in § 6 Absatz 2 der Prädikantenordnung3# geregelt. Das Amtsversprechen lautet wie folgt:
„Im Aufsehen auf Jesus Christus, den alleinigen Herrn der Kirche, will ich meinen Teil dazu beitragen, das Evangelium von Jesus Christus, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und in den Bekenntnissen der Reformation bezeugt ist, aller Welt zu verkündigen.
Als Prädikantin / Prädikant zur öffentlichen Wortverkündigung berufen will ich daran mitarbeiten, dass die Kirche auf den Grund des Evangeliums von Jesus Christus gebaut werde.
Meinen Dienst will ich nach der Ordnung unserer Landeskirche tun. Ich will achthaben auf Lehre und Leben und dem wehren, was dem Evangelium widerspricht.
Ich will die Einheit der Kirche fördern.
Ich werde über das schweigen, was mir seelsorglich anvertraut wird.
In meinem Leben, Reden und Tun will ich Gott dienen.“
6.
Näheres zur Berufung in den Diakonat bestimmt § 5 Absatz 5 Diakoninnen- und Diakonengesetz4#. Das Amtsversprechen lautet wie folgt:
„Im Aufsehen auf Jesus Christus, den alleinigen Herrn der Kirche, will ich meinen Teil dazu beitragen, das Evangelium von Jesus Christus, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und in den Bekenntnissen der Reformation bezeugt ist, aller Welt zu verkündigen.
Als Diakonin / Diakon will ich daran mitarbeiten, dass die Kirche auf den Grund des Evangeliums von Jesus Christus gebaut werde.
Meinen Dienst will ich nach der Ordnung unserer Landeskirche tun. Ich will achthaben auf Lehre und Leben und dem wehren, was dem Evangelium widerspricht.
Ich will die Einheit der Kirche fördern.
Ich werde über das schweigen, was mir seelsorglich anvertraut wird.
In meinem Leben, Reden und Tun will ich Gott dienen.“
Grundlage für die Einführung in einen konkreten Dienst ist § 10 Absatz 1 des Diakoninnen- und Diakonengesetzes5#.
7.
Die für die Einführung der für die Erteilung von Religionsunterricht an Schulen Bevollmächtigten (Vokation von Lehrkräften) maßgeblichen Bestimmungen sind in § 2 Absatz 2 und § 3 der Vokationsordnung6# sowie in den Nummern 8 und 10 der Ausführungsbestimmungen zur Vokationsordnung7# enthalten. Das Amtsversprechen lautet wie folgt:
„Im Aufsehen auf Jesus Christus, den alleinigen Herrn der Kirche, will ich meinen Teil dazu beitragen, das Evangelium von Jesus Christus, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und in den Bekenntnissen der Reformation bezeugt ist, aller Welt zu verkündigen.
Als evangelische Religionslehrerin / evangelischer Religionslehrer will ich daran mitarbeiten, dass die Kirche auf den Grund des Evangeliums von Jesus Christus gebaut werde.
Meinen Dienst will ich nach den Ordnungen unserer Landeskirche tun. Ich will achthaben auf Lehre und Leben und dem wehren, was dem Evangelium widerspricht.
Ich will die Einheit der Kirche fördern.
Ich werde über das schweigen, was mir seelsorglich anvertraut wird.
In meinem Leben, Reden und Tun will ich Gott dienen.“
8.
Die Einführung von Kirchengemeinderätinnen und Kirchengemeinderäten mit dem Wortlaut der Verpflichtung ist in § 34 der Kirchlichen Wahlordnung8# näher geregelt.
9.
Weitere Mitarbeitende, die in der Regel im Gottesdienst in einen kirchlichen Dienst eingeführt werden, sind beispielsweise Jugendreferentinnen und Jugendreferenten, Mesnerinnen und Mesner, beruflich Mitarbeitende in der Kinder- und Jugendarbeit, im kirchenmusikalischen, gemeindepädagogischen, religionspädagogischen oder sozialdiakonischen Dienst sowie weitere haupt- und ehrenamtlich Mitarbeitende.
10.
Die oder der Einzuführende ist vor der Einführung auf deren Bedeutung hinzuweisen. Der Wortlaut des Amtsversprechens ist ihr oder ihm in Textform mitzuteilen.
11.
Abgesehen von den Fällen des § 2 der Einführungsordnung ist jede ordinierte Pfarrerin und jeder ordinierte Pfarrer der Landeskirche zur Vornahme der Einführung ermächtigt. Nichtordinierte bedürfen einer besonderen Ermächtigung durch den Oberkirchenrat. Das Gleiche gilt für Ordinierte, die nicht im Dienst der Landeskirche stehen.
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§ 2
Einführung in den Pfarrdienst (Ordination)

( 1 ) Mit der Einführung in den Pfarrdienst (Ordination) wird öffentlich bestätigt, daß der Ordinierte mit dem Dienst eines Pfarrers beauftragt und insbesondere zur geordneten öffentlichen Wortverkündung, zur Verwaltung der Sakramente und zur Vornahme von Amtshandlungen ermächtigt ist.
( 2 ) Die Ordination erfolgt in der Regel nach der zweiten evangelisch-theologischen Dienstprüfung.
( 3 ) Ordiniert kann werden, wer
  1. die erforderliche Vorbildung besitzt,
  2. persönlich geeignet und
  3. bereit ist, die mit der Wahrnehmung eines pfarramtlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen zu übernehmen.
( 4 ) Die Bereitschaft nach Absatz 3 Buchstabe c ist mit den in § 2 Absatz 1 Württembergisches Pfarrergesetz9# enthaltenen Worten zu erklären und schriftlich zu bestätigen:
„Im Aufsehen auf Jesus Christus, den alleinigen Herrn der Kirche, bin ich bereit, mein Amt als Diener des göttlichen Wortes zu führen und mitzuhelfen, daß das Evangelium von Jesus Christus, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und in den Bekenntnissen der Reformation bezeugt ist, aller Welt verkündigt wird.
Ich will in meinem Teil dafür Sorge tragen, daß die Kirche in Verkündung, Lehre und Leben auf den Grund des Evangeliums gebaut werde und will darauf achthaben, daß falscher Lehre, der Unordnung und dem Ärgernis in der Kirche gewehrt werde.
Ich will meinen pfarramtlichen Dienst im Gehorsam gegen Jesus Christus nach der Ordnung unserer Landeskirche tun und das Beichtgeheimnis wahren.“
( 5 ) Die Ermächtigung nach Abs. 1 kann vom Evangelischen Oberkirchenrat auch ohne Ordination für begrenzte Zeit erteilt werden, wenn eine schriftliche Verpflichtung auf die Ordnung der Landeskirche vorliegt.
( 6 ) (gestrichen)
( 7 ) Die Einführung in den Pfarrdienst wird in der Regel vom zuständigen Dekan vorgenommen. Er bedarf der Ermächtigung des Evangelischen Oberkirchenrats. Neben dem Kirchengemeinderat und einem Vertreter des Kirchenbezirks sollen die Landessynode und die Heimatgemeinde des Ordinierten im Gottesdienst vertreten sein. Aus diesen Vertretern wählt der Ordinierte zwei Zeugen. Der Vollzug der Einführung wird vom Ordinator und von den Zeugen beurkundet.
Zu § 2:
12.
Die Ordination findet entweder mit der Übernahme des ersten Dienstauftrags im unständigen Dienst im Pfarramt oder auf Antrag der Dekanin oder des Dekans am Ende des Vorbereitungsdienstes als gemeinsame Ordination der Vikarinnen und Vikare eines Kirchenbezirks statt, sofern deren Aufnahme in den unständigen Dienst im Pfarramt durch den Oberkirchenrat beschlossen und mitgeteilt ist.
13.
Im Blick auf die Anerkennung der Ordination und die entsprechenden Regelungen ist auf die agendarische Form besonders der Kernstücke der Ordinationshandlung sorgfältig zu achten.
14.
Wer ordiniert oder nach § 2 Absatz 5 der Einführungsordnung ermächtigt ist, führt die Amtsbezeichnung „Pfarrerin“ oder „Pfarrer“, wenn ihr oder ihm ein ständiges Pfarramt übertragen ist. In besonderen Fällen kann die Amtsbezeichnung von der Landesbischöfin oder vom Landesbischof einer oder einem Ordinierten ohne die Übertragung eines ständigen Pfarramtes verliehen werden. Die oder der Ordinierte oder nach § 2 Absatz 5 der Einführungsordnung Ermächtigte trägt bei Gottesdiensten und entsprechenden Amtshandlungen die Amtstracht einer Pfarrerin oder eines Pfarrers.
15.
Die Einführung in ein ständiges Pfarramt (Investitur) findet in der Regel bei oder unmittelbar nach der tatsächlichen Aufnahme der Dienstgeschäfte statt.
16.
Nach dem Einführungsgottesdienst wird der Pfarrerin oder dem Pfarrer von der oder dem Einführenden die Ernennungsurkunde übergeben, falls sie nicht aus besonderen Gründen vorweg ausgehändigt werden musste (vgl. § 9 Absatz 2 Pfarrstellenbesetzungsgesetz10#).
17.
Der Vollzug der Einführung ist dem Oberkirchenrat von der oder dem Einführenden schriftlich zu bestätigen.
18.
Wird einer nichtordinierten Pfarramtsbewerberin oder einem nichtordinierten Pfarramtsbewerber ein Auftrag übertragen, der sie oder ihn für längere Zeit regelmäßig zum pfarramtlichen Dienst in einer Gemeinde verpflichtet, so wird dies gleichzeitig dem für diese Gemeinde zuständigen Dekanatamt mitgeteilt. Die Dekanin oder der Dekan oder eine von ihr oder ihm bestimmte ordinierte Pfarrerin oder ein von ihr oder ihm bestimmter ordinierter Pfarrer der Landeskirche führt mit der Pfarramtsbewerberin oder dem Pfarramtsbewerber alsbald ein Ordinationsgespräch und teilt ihr oder ihm den Wortlaut des Amtsversprechens schriftlich mit.
19.
Der Oberkirchenrat kann in Ausnahmefällen eine andere ordinierte Pfarrerin oder einen anderen ordinierten Pfarrer der Landeskirche zur Ordinatorin oder zum Ordinator bestimmen.
20.
Die Dekanin oder der Dekan führt das der Ordination vorangehende Ordinationsgespräch. Es empfiehlt sich, dieses Ordinationsgespräch anlässlich einer Ordinationsvorbereitungstagung zu führen, gegebenenfalls auch mit den Ordinandinnen und Ordinanden eines benachbarten Kirchenbezirks zusammen. Mit dem Antrag auf Erteilung der Ermächtigung zur Einführung in den Pfarrdienst gemäß § 2 Absatz 7 Satz 2 der Einführungsordnung teilt die Dekanin oder der Dekan das Ergebnis des Ordinationsgesprächs, Zeit und Ort der Einführung sowie die Person der oder des Einführenden mit.
21.
Die Urkunden zur schriftlichen Bestätigung nach § 2 Absatz 4 und § 2 Absatz 7 Satz 5 der Einführungsordnung sind doppelt auszufertigen. Eine Fertigung erhält die oder der Eingeführte. Die zweite Fertigung ist dem Oberkirchenrat zu übersenden.
22.
Soll eine nichtordinierte Pfarramtsbewerberin oder ein nichtordinierter Pfarramtsbewerber zur Aushilfe oder zum Zweck der Ausbildung für kürzere Zeit bei der öffentlichen Wortverkündigung oder bei der Sakramentsverwaltung oder zur Vornahme von Amtshandlungen eingesetzt werden, so beantragt das zuständige Dekanatamt oder die mit der Ausbildung betraute Pfarrerin oder der mit der Ausbildung betraute Pfarrer eine Ermächtigung nach § 2 Absatz 5 der Einführungsordnung. Falls die Pfarramtsbewerberin oder der Pfarramtsbewerber noch keine schriftliche Verpflichtung auf die Ordnung der Landeskirche abgegeben hat, ist dem Oberkirchenrat mit dem Antrag eine von der Pfarramtsbewerberin oder vom Pfarramtsbewerber unterzeichnete Verpflichtungserklärung vorzulegen.
23.
Tritt eine schon ordinierte Pfarramtsbewerberin oder ein schon ordinierter Pfarramtsbewerber in den unständigen Pfarrdienst der Landeskirche, so hat sie oder er bei Dienstantritt eine schriftliche Verpflichtung auf die Ordnung der Landeskirche abzugeben.
24.
Eine der Zeuginnen oder einer der Zeugen nach § 2 Absatz 7 Satz 4 soll Pfarrerin oder Pfarrer sein.
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§ 3
Einführung in ein ständiges Pfarramt (Investitur)

( 1 ) Mit der Einführung in ein ständiges Pfarramt (Investitur) wird die Übertragung der mit diesem Amt verbundenen Rechte und Pflichten öffentlich bestätigt.
( 2 ) Die Einführung in ein ständiges Gemeindepfarramt wird in der Regel vom zuständigen Dekan – bei Dekanen vom zuständigen Prälaten – vorgenommen. Der Kirchengemeinderat und ein Vertreter des Kirchenbezirks nehmen teil.
( 3 ) Bei der Einführung in ein sonstiges ständiges Pfarramt sollen die Landessynode, die Mitarbeiter des Pfarrers und der Kreis der Gemeindeglieder, denen sein besonderer Dienst gilt, im Gottesdienst vertreten sein.
( 4 ) Im Falle des § 30 Württembergisches Pfarrergesetz11# werden die Stellenpartnerinnen und Stellenpartner gemeinsam in ihr Amt eingeführt.
Zu § 3:
25.
Die Einführung in ein ständiges Pfarramt (Investitur) findet in der Regel bei oder unmittelbar nach der tatsächlichen Aufnahme der Dienstgeschäfte statt.
26.
Nach dem Einführungsgottesdienst wird der Pfarrerin oder dem Pfarrer von der oder dem Einführenden die Ernennungsurkunde übergeben, falls sie nicht aus besonderen Gründen vorweg ausgehändigt werden musste (vgl. § 9 Absatz 2 Pfarrstellenbesetzungsgesetz12#).
27.
Der Vollzug der Einführung ist dem Oberkirchenrat von der oder dem Einführenden schriftlich zu bestätigen.
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§ 4
Schlußbestimmung

( 1 ) Dieses Gesetz tritt mit dem Tag seiner Verkündung in Kraft. Frühere Bestimmungen über die gottesdienstliche Einführung in kirchliche Ämter treten, soweit in Abs. 2 nicht anders bestimmt ist, außer Kraft.
Das gilt insbesondere für
  1. das Synodal-Ausschreiben betreffend die Ordinations- und Investitur-Ordnung vom 9. Januar 1855 (Abl. Bd. 1 S. 4),
  2. den Erlaß des Evangelischen Oberkirchenrats über die Ordination und Amtsverpflichtung eines Pfarramtsbewerbers vom 25. Februar 1950 (Abl. Bd. 34 S. 18),
  3. das Kirchliche Gesetz über den Zeitpunkt der Ordination von Pfarramtsbewerbern und der Einsegnung von Theologinnen im Dienst der Evangelischen Landeskirche in Württemberg vom 3. Oktober 1961 (Abl. Bd. 39 S. 403),
  4. den Erlaß des Oberkirchenrats über die Einführung eines Lektors vom 4. Februar 1942 (Beibl. zum Abl. Bd. 30 Nr. 20) und Ziff. 8 der Richtlinien für den Lektorendienst in der Fassung des Erlasses vom 25. August 1964 (Abl. Bd. 41 S. 192),
  5. den Erlaß des Oberkirchenrats über die Einführung in das Amt der christlichen Unterweisung an den Schulen vom 24. September 1946 (Beiblatt zum Abl. Bd. 32 Nr. 15),
  6. den Erlaß des Oberkirchenrats über die gottesdienstliche Einführung ins Mesneramt vom 9. September 1947 (Beiblatt zum Abl. Bd. 32 Nr. 27),
  7. §§ 2 und 13 der Dienstanweisung für Gemeindehelfer und Gemeindehelferinnen (einschließlich Katecheten und Katechetinnen), Erlaß des Oberkirchenrats vom 10. Oktober 1952 (Beiblatt zum Abl. Bd. 37 Nr. 5 S. 60 ff.),
  8. § 7 der Vollzugsverfügung zur Diakonenordnung in der Fassung Neuveröffentlichung vom 7. Dezember 1957 sowie Anlage 2 zur Diakonenordnung (Beiblatt zum Abl. Bd. 37 Nr. 5 S. 39 und 42 ff.),
  9. § 16 Abs. 3 der Ordnung des kirchenmusikalischen Dienstes in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg in der Fassung der Veröffentlichung vom 7. Dezember 1957 (Beiblatt zum Abl. Bd. 37 Nr. 5 S. 48 ff.) und den Erlaß des Oberkirchenrats betr. die Einführung eines Kirchenmusikers in sein Amt vom 29. April 1949 (Beiblatt zum Abl. Bd. 33 Nr. 22).
( 2 ) § 34 der Kirchlichen Wahlordnung vom 15. April 1964 in der Fassung vom 26. Februar 1970 (Abl. Bd. 44 S. 180) wird wie folgt geändert:
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Anlage 1 a)13#

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Ordinationsurkunde

Im Auftrag der Evangelischen Landeskirche in Württemberg wurde heute der Pfarramtsbewerber in der Kirche zu in den Pfarrdienst eingeführt.
Er hat die damit verbundenen Verpflichtungen vor Gott und der christlichen Gemeinde übernommen und bestätigt dies mit folgenden Worten:
„Im Aufsehen auf Jesus Christus, den alleinigen Herrn der Kirche, bin ich bereit, mein Amt als Diener des göttlichen Wortes zu führen und mitzuhelfen, daß das Evangelium von Jesus Christus, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und in den Bekenntnissen der Reformation bezeugt ist, aller Welt verkündigt wird.
Ich will in meinem Teil dafür Sorge tragen, daß die Kirche in Verkündigung, Lehre und Leben auf den Grund des Evangeliums gebaut werde und will darauf achthaben, daß falscher Lehre, der Unordnung und dem Ärgernis in der Kirche gewehrt werde.
Ich will meinen pfarramtlichen Dienst im Gehorsam gegen Jesus Christus nach der Ordnung unserer Landeskirche tun und das Beichtgeheimnis wahren.“
Aufgrund dieser Verpflichtung wurde ihm im Gottesdienst der Gemeinde die kirchliche Ordination erteilt und damit seine Berufung zum Pfarrdienst in der evangelischen Kirche öffentlich bestätigt.
, den


Die Verpflichtete:
Der/Die Ordinierende:
Die Zeugen/Zeuginnen:
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Anlage 1 b)14#

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Ordinationsurkunde

Im Auftrag der Evangelischen Landeskirche in Württemberg wurde heute die Pfarramtsbewerberin in der Kirche zu in den Pfarrdienst eingeführt.
Sie hat die damit verbundenen Verpflichtungen vor Gott und der christlichen Gemeinde übernommen und bestätigt dies mit folgenden Worten:
„Im Aufsehen auf Jesus Christus, den alleinigen Herrn der Kirche, bin ich bereit, mein Amt als Diener des göttlichen Wortes zu führen und mitzuhelfen, daß das Evangelium von Jesus Christus, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und in den Bekenntnissen der Reformation bezeugt ist, aller Welt verkündigt wird.
Ich will in meinem Teil dafür Sorge tragen, daß die Kirche in Verkündigung, Lehre und Leben auf den Grund des Evangeliums gebaut werde und will darauf achthaben, daß falscher Lehre, der Unordnung und dem Ärgernis in der Kirche gewehrt werde.
Ich will meinen pfarramtlichen Dienst im Gehorsam gegen Jesus Christus nach der Ordnung unserer Landeskirche tun und das Beichtgeheimnis wahren.“
Aufgrund dieser Verpflichtung wurde ihr im Gottesdienst der Gemeinde die kirchliche Ordination erteilt und damit ihre Berufung zum Pfarrdienst in der evangelischen Kirche öffentlich bestätigt.
, den


Die Verpflichtete:
Der/Die Ordinierende:
Die Zeugen/Zeuginnen:
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Anlage 215#

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Verpflichtungserklärung

Der mit Verfügung des Evang. Oberkirchenrats vom in den unständigen Pfarrdienst der Evangelischen Landeskirche in Württemberg aufgenommene Pfarramtsbewerber
Vorname Name in geboren am bestätigt mit seiner Unterschrift die folgende Verpflichtung:
Ich bin bereit, meinen pfarramtlichen Dienst im Gehorsam gegen Jesus Christus nach der Ordnung der Evangelischen Landeskirche in Württemberg zu tun und das Beichtgeheimnis zu wahren.
, den
Der Verpflichtete:
zur Beurkundung
Pfarrer/Dekan/Oberkirchenrat

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1 ↑ Red. Anm.: Der Text der Ausführungsverordnung wird an den entsprechenden Stellen des Gesetzes eingerückt und mittels kleinerer Schriftgröße dargestellt.
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2 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.
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3 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 760 dieser Sammlung.
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4 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 760 dieser Sammlung.
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5 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 760 dieser Sammlung.
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6 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 780 u. 781 dieser Sammlung.
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7 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 780 u. 781 dieser Sammlung.
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8 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 70 u. 71 dieser Sammlung.
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9 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.
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10 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 80 u. 81 dieser Sammlung.
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11 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.
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12 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 80 u. 81 dieser Sammlung.
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13 ↑ Red. Anmerkung: Anlage 1 a) zu den Ausführungsbestimmungen zur Einführungsordnung.
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14 ↑ Red. Anmerkung: Anlage 1 b) zu den Ausführungsbestimmungen zur Einführungsordnung.
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15 ↑ Red. Anmerkung: Anlage 2 zu den Ausführungsbestimmungen zur Einführungsordnung.
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