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Anlage 3.5.1 zur KAO

Pauschalierte Festlegung der Arbeitszeit auf kirchenmusikalischen
C-Stellen und bei Vertretungs- und Aushilfsdiensten nach Anlage 1.2.3 zur KAO

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  1. Diese Anlage findet Anwendung auf die Festlegung der pauschalierten Arbeitszeit auf kirchenmusikalischen C-Stellen und bei Vertretungs- und Aushilfsdiensten nach Anlage 1.2.3 zur KAO.
  2. Als Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme sind der Pauschalvergütung zugrunde zu legen (einschließlich Vorbereitungs- und Übungszeit) für jeweils einen
    • Abendmahlsgottesdienst oder Predigtgottesdienst mit kurzer Feier des Abendmahls im Anschluss
      3,50 Stunden
    • Predigtgottesdienst oder Gottesdienst in Altenheimen
      2,75 Stunden
    • Kindergottesdienst, Andacht bzw. Kurzgottesdienst bis zu 20 Minuten und kurze Feier des Abendmahls
      1,50 Stunden
    • Trauungsgottesdienst, selbständiger Taufgottesdienst, Bestattungsgottesdienst
      3,00 Stunden
    • Probe mit Chor oder Instrumentalkreis bei mindestens 90 Minuten Dauer (einschließlich öffentlichem Chordienst gemäß örtlicher Dienstanweisung)
      5,00 Stunden
    • Probe mit Chor oder Instrumentalkreis bei kürzerer Dauer (einschließlich öffentlicher Chordienst gemäß örtlicher Dienstanweisung)
      3,50 Stunden
  3. Bei „Doppeldiensten“ beträgt die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme für den
    • 2. Abendmahlsgottesdienst oder 2. Predigtgottesdienst mit kurzer Feier des Abendmahls im Anschluss
      2,50 Stunden
    • 2. Predigtgottesdienst
      2,00 Stunden
    • 2. Kindergottesdienst, Andacht und kurze Feier des Abendmahls
      1,00 Stunden.
    Voraussetzung für die Berechnung der „Doppeldienste“ ist,
    • dass beide Gottesdienste oder Andachten dasselbe musikalische Programm beinhalten,
    • dass es sich um einander entsprechende Instrumente handelt und
    • dass die Gottesdienste oder Andachten innerhalb eines halben Tages stattfinden.
  4. Eine Andacht findet im Regelfall in Zusammenhang mit einer anderen Veranstaltung (z.B. Sitzung) statt. Sie dauert höchstens 20 Minuten.
  5. Die Jahresarbeitszeit von Beschäftigten auf C-Stellen wird errechnet, in dem man die im Jahr anfallenden wöchentlichen Dienste unter Berücksichtigung des Urlaubsanspruchs gem. §§ 26, 27 KAO addiert und mit der für die Tätigkeit einschlägigen Pauschalarbeitszeit multipliziert. Bei verschiedenen Arbeitsvorgängen (z. B. Chorleitung und Instrumentalspiel in Gottesdiensten) werden die Ergebnisse addiert. Die monatliche Arbeitszeit beträgt ein Zwölftel der nach Satz 1 und 2 errechneten Jahresarbeitszeit.
  6. Die Stundenvergütung richtet sich bei einzelnen kirchenmusikalischen Dienstleistungen sowie bei Aushilfs- und Stellvertretungsdiensten nach den Bestimmungen der Anlage 1.2.3 zur KAO und den im Vergütungsgruppenplan 10 festgelegten Entgeltgruppen.