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Geltungszeitraum von: 01.08.1995

Geltungszeitraum bis: 31.03.2012

460. Kirchliche Verordnung über die II. Evang.-theol. Dienstprüfung (PO II)

Vom 28. Juni 1994

(Abl. 56 S. 137), geändert durch Kirchl. Verordnung vom 15. Oktober 1997 (Abl. 57 S. 364), vom 24. April 1998 (Abl. 58 S. 73), vom 21. April 2000 (Abl. 59 S. 154), durch Kirchl. Gesetz vom 13. Juli 2001 (Abl. 59 S. 314, 334) und durch Kirchl. Verordnung vom 25. November 2008 (Abl. 63 S. 263)

und
461. Ausführungsbestimmungen1#
Vom 28. Juni 1994 (Abl. 56 S. 137), geändert durch Erlaß vom 5. August 1997 (Abl. 57 S. 364), vom 11. Juli 2000 (Abl. 59 S. 155), und vom 2. Dezember 2008 (Abl. 63 S. 265)
Zur Ausführung des § 5 Abs. 1 Nr. 3 Württ. Pfarrergesetz2# wird nach Beratung gem. § 39 Abs. 1 Kirchenverfassung3# verordnet:
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§ 1
Zweck der Prüfung/Grundbestimmung

Die II. Evang.-theol. Dienstprüfung dient dem Nachweis, daß die Bewerber die für ihre Verwendung im Pfarrdienst erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, insbesondere theologisches Urteilsvermögen, erworben haben.
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§ 2
Prüfungsausschuß

( 1 ) Der Prüfungsausschuß setzt sich zusammen aus Mitgliedern des Oberkirchenrats, aus Mitgliedern der Kollegien des Pfarrseminars und des Päd.-Theol. Zentrums sowie weiteren Pfarrern und Kirchenbeamten und dem Leiter des Prüfungsamts.
( 2 ) Der Oberkirchenrat beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter. Er bestimmt, welches theologische Mitglied des Oberkirchenrats Vorsitzender ist. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden vertritt diesen der Leiter des Prüfungsamts.
( 3 ) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
( 4 ) Der Prüfungsausschuß bestimmt die Klausuraufgaben und setzt die Fachnote der einzelnen Prüfungsleistungen und die Gesamtnote in der Schlußsitzung fest.
( 5 ) Für die Organisation und Durchführung der Prüfung ist das Prüfungsamt zuständig.
( 6 ) Der Leiter des Prüfungsamtes kann im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses weitere Pfarrer, Kirchenbeamte und in besonders begründeten Fällen kirchliche Mitarbeiter zu Prüfern und Korrektoren bestellen, die nicht Mitglieder des Prüfungsausschusses sind.
(Zu § 2)
2.1 Der Oberkirchenrat beruft für die Dauer von drei Jahren zwei theologische Mitglieder und ein juristisches Mitglied des Oberkirchenrats, zwei Mitglieder des Kollegiums des Pfarrseminars, ein Mitglied des Kollegiums des Päd.-Theol. Zentrums und zwei weitere Pfarrer und Kirchenbeamte in den Prüfungsausschuß. Der Leiter des Prüfungsamtes gehört dem Prüfungsausschuß kraft Amtes an. Für die laufende Amtsperiode kann der Oberkirchenrat bis zu zwei weitere Pfarrer oder Kirchenbeamte in den Prüfungsausschuß berufen.
2.2Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist der Prüfungsausschuß für alle Entscheidungen im Rahmen des Prüfungsverfahrens zuständig.
2.3 Der Leiter des Prüfungsamtes bestellt die Prüfer und Korrektoren aus dem Kreis der Mitglieder des Prüfungsausschusses und nach § 2 Abs. 6. Wird ein kirchlicher Mitarbeiter bestellt, so muß der weitere Prüfer oder Korrektor Pfarrer oder Kirchenbeamter sein.
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§ 3
Meldung zur Prüfung

Das Prüfungsamt setzt fest, bis zu welchem Termin die Meldung zur jeweiligen II. Evang.-theol. Dienstprüfung zu erfolgen hat. Sie hat auf dem vom Prüfungsamt vorgesehenen Formblatt über den Dienstweg zu erfolgen.
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§ 4
Zulassung zur Prüfung

( 1 ) Zur II. Evang.-theol. Dienstprüfung kann zugelassen werden, wer zu Beginn der Klausuren mindestens zwei Jahre im Vorbereitungsdienst der Landeskirche war und in dieser Zeit mindestens für 18 Monate, davon mindestens 12 Monate in derselben Gemeinde, die übertragenen Dienstaufgaben und die angeordneten Ausbildungsveranstaltungen wahrgenommen hat.
( 2 ) Von Kirchenbezirken angestellte Gastvikare können gastweise zur Teilnahme an der II. Evang.-theol. Dienstprüfung zugelassen werden, sofern sie einen Abs. 1 zeitlich und inhaltlich entsprechenden Dienst absolviert haben.
( 3 ) Der Abschluß der I. Evang.-theol. Dienstprüfung darf zu Beginn der Klausuren der II. Evang.-theol. Dienstprüfung nicht länger als sieben Jahre zurückliegen.
( 4 ) Der Oberkirchenrat kann Ausnahmen von den Bestimmungen von Abs. 1 und 3 zulassen.
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§ 5
Prüfungsleistungen

( 1 ) Bei der II. Evang.-theol. Dienstprüfung sind folgende Prüfungsleistungen zu erbringen:
  1. eine Prüfungspredigt (§ 6)
  2. eine Prüfungslehrprobe (§ 7)
  3. eine Hausarbeit (§ 8)
  4. vier Klausuren (§ 9)
  5. vier mündliche Prüfungen (§ 10)
( 2 ) Die Prüfungsleistung der Hausarbeit hat nicht zu erbringen, wer durch eine Evang.-theol. Fakultät promoviert ist. Dies gilt auch dann, wenn bis zum Termin der mündlichen Prüfungen eine theologische Dissertation von einer deutschen Universität angenommen ist. Sollte sie bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht beurteilt worden sein, so prüft der Oberkirchenrat die Vergleichbarkeit der Dissertation mit einer Hausarbeit.
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§ 6
Prüfungspredigt

( 1 ) Die Prüfungspredigt umfaßt die Vorarbeiten und die gehaltene Predigt.
( 2 ) Die Prüfungspredigt wird in der Regel am Dienstort des betreffenden Bewerbers gehalten.
( 3 ) Das Prüfungsamt genehmigt auf Vorschlag des Dekanatamtes zuvor Text, Termin und Ort der Predigt und die Zusammensetzung der Prüfungskommission.
( 4 ) Die vom Prüfungsamt genehmigte Prüfungskommission bewertet getrennt die Vorarbeiten und die gehaltene Predigt. Unter Berücksichtigung der Gestaltung des gesamten Gottesdienstes kann die Note der gehaltenen Predigt um eine halbe Note verändert werden; die Veränderung ist zu begründen. Die Vorarbeiten werden außerdem von einem vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellten Korrektor bewertet.
( 5 ) Die Endnote für die Vorarbeiten wird aus dem Durchschnitt der Noten errechnet, die der vom Vorsitzenden bestellte Korrektor und die Prüfungskommission erteilt haben. Dabei wird die Note des Zentralkorrektors doppelt gewertet.
Die Fachnote für die Prüfungspredigt wird aus dem Durchschnitt der Endnote für die Vorarbeiten und der Note für die gehaltene Predigt errechnet. Dabei wird die Endnote für die Vorarbeiten einfach und die Note für die gehaltene Predigt doppelt gewertet. Wird die gehaltene Predigt mit ‚nicht ausreichend‘ bewertet, so lautet auch die Fachnote für die Prüfungspredigt ‚nicht ausreichend‘.
(Zu § 6)
6.1 Der Text für die Prüfungspredigt ist in der Regel die aufgrund des Perikopengesetzes festgelegte Perikope für den Sonn- bzw. Feiertag, an dem die Prüfungspredigt gehalten wird.
6.2 Der Prüfungskommission für die Prüfungspredigt gehören an: der zuständige Dekan und zwei weitere Personen, von denen mindestens eine die I. und II. Evang.-theol. Dienstprüfung abgelegt haben und ordiniert sein sowie die Mindestzeit im unständigen Dienst im Pfarramt absolviert haben muß. Vorsitzender der Prüfungskommission ist der Dekan. Bei vorhersehbarer Verhinderung des Dekans beruft das Prüfungsamt einen anderen Theologen, der die I. und II. Evang.-theol. Dienstprüfung abgelegt hat und ordiniert ist. Keines der Mitglieder darf Pfarrer oder Glied der Kirchengemeinde sein, in der der Bewerber Dienst tut.
6.3 Dem Bewerber ist Gelegenheit zu geben, zu Anfang der Beratung der Prüfungskommission zu den Vorarbeiten, zu der gehaltenen Predigt und zur Gestaltung des Gottesdienstes Stellung zu nehmen.
6.4 Die Prüfungskommission bewertet die Vorarbeiten ohne die schriftlich ausgearbeitete Predigt; der bestellte Korrektor hingegen bezieht die schriftlich ausgearbeitete Predigt in die Bewertung der Vorarbeiten ein.
6.5 Das Nähere wird in einem Erlaß geregelt.
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§ 7
Prüfungslehrprobe

( 1 ) Die Prüfungslehrprobe umfaßt den Unterrichtsentwurf und die gehaltene Lehrprobe.
( 2 ) Die Prüfungslehrprobe wird in der Regel am Dienstort des betreffenden Bewerbers gehalten.
( 3 ) Das Prüfungsamt genehmigt zuvor Thema, Termin und Ort der Lehrprobe und die Zusammensetzung der Prüfungskommission. Das zuständige Dekanatamt (Schuldekan) macht hierfür einen Vorschlag.
( 4 ) Der Unterrichtsentwurf und die gehaltene Lehrprobe werden von der vom Prüfungsamt genehmigten Prüfungskommission getrennt bewertet, der Unterrichtsentwurf außerdem von einem vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellten Korrektor.
( 5 ) Die Endnote für den Unterrichtsentwurf wird aus dem Durchschnitt der Noten errechnet, die der vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellte Korrektor und die die Prüfungskommission erteilt haben. Dabei wird die Note des Zentralkorrektors doppelt gewertet.
Die Fachnote für die Prüfungslehrprobe wird aus dem Durchschnitt der Endnote für den Unterrichtsentwurf und der Note für die gehaltene Stunde errechnet. Dabei wird die Endnote für den Unterrichtsentwurf einfach und die Note für die gehaltene Stunde doppelt gewertet. Wird die gehaltene Stunde mit ‚nicht ausreichend‘ bewertet, so lautet auch die Fachnote für die Prüfungslehrprobe ‚nicht ausreichend‘.
(Zu § 7)
7.1 Als Dienstort gilt der Ort, an dem der Bewerber in der Regel Religionsunterricht erteilt.
7.2 Das Thema der Prüfungslehrprobe wird in der Regel aus der Unterrichtseinheit genommen, die zur Zeit der Lehrprobe in der betreffenden Klasse behandelt wird.
7.3 Der Prüfungskommission für die Prüfungslehrprobe gehören drei Personen an: der für den Dienstort des Bewerbers zuständige Schuldekan oder dessen Vertreter als Vorsitzender, ein in der Religionspädagogik erfahrener ordinierter Theologe und ein in der staatlichen Schulverwaltung oder im staatlichen Prüfungswesen erfahrener Lehrer, der der evangelischen Kirche angehört und die vocatio besitzt. Außer dem Schuldekan dürfen der Kommission keine Personen angehören, die an der Ausbildung des Bewerbers unmittelbar beteiligt waren.
7.4 Dem Bewerber ist Gelegenheit zu geben, zu Anfang der Beratung der Prüfungskommission zu dem Unterrichtsentwurf und zu der gehaltenen Stunde Stellung zu nehmen.
7.5 Das Nähere wird in einem Erlaß geregelt.
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§ 8
Hausarbeit

( 1 ) Der Bewerber fertigt eine Hausarbeit über ein Thema seiner Wahl aus dem Gebiet der Praktischen Theologie an, das dem Prüfungsamt mit dem Antrag auf Genehmigung vorzulegen ist. Der Bewerber soll in der Hausarbeit nachweisen, daß er ein Thema aus der kirchlichen oder pfarramtlichen Praxis reflektieren und seinen eigenen Standpunkt theologisch begründen kann.
( 2 ) Die Hausarbeit ist in maschinenschriftlicher Form zu fertigen und darf einschließlich der Anmerkungen nicht mehr als 50 Seiten umfassen (35 Zeilen pro Seite, durchschnittlich 60 Anschläge pro Zeile oder insgesamt nicht mehr als 105 000 Anschläge). Überschreitet die Hausarbeit diesen Umfang, so kann der Korrektor die Bewertung um bis zu einer vollen Note herabsetzen.
( 3 ) Die Hausarbeit wird von zwei vom Prüfungsamt bestimmten Korrektoren bewertet. Die Fachnote ist der Durchschnitt der beiden Noten. Liegen die beiden Noten um mehr als drei halbe Noten auseinander, so wird vom Prüfungsamt ein dritter Korrektor bestellt.
Aus dem Durchschnitt dieser drei Noten ergibt sich die Fachnote.
(Zu § 8)
8.1 Das Prüfungsamt setzt fest, bis zu welchem Termin das Thema für die Hausarbeit zur Genehmigung vorgelegt und die Hausarbeit abgegeben werden muß.
8.2 Der Termin für die Abgabe der Hausarbeit kann vom Prüfungsamt in Ausnahmefällen, insbesondere bei Erkrankung, verlängert werden. Im Fall der Erkrankung ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen.
8.3 Das Literaturverzeichnis und ein Dokumentationsteil, der unveröffentlichte Quellen und unzugängliche Texte enthalten kann, wird bei der Feststellung des Umfangs der Arbeit nicht mitgezählt.
8.4 Die Hausarbeit muß eine Erklärung darüber enthalten, daß sie ohne fremde Hilfe ausgefertigt worden ist. Wenn eine Themenberatung in Anspruch genommen wurde, so ist das Ergebnis kurz darzustellen.
8.5 Der Oberkirchenrat veröffentlicht jeweils eine Liste mit Vorschlägen für das Thema der Hausarbeit. Die Themen werden aus den in § 9 Abs. 1 c und § 10 Abs. 1 genannten Fächern entnommen.
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§ 9
Klausuren

( 1 ) In folgenden Prüfungsfächern sind Klausuren zu schreiben:
  1. Biblische Theologie
  2. Systematische Theologie
  3. Pastoraltheologie
  4. Kirchenrecht/Kirchliche Verwaltung
( 2 ) Die Klausuraufgaben werden in einer Sitzung des Prüfungsausschusses festgelegt.
( 3 ) Die Bearbeitungszeit in den Fächern Biblische Theologie, Systematische Theologie und Pastoraltheologie beträgt drei Stunden, im Fach Kirchenrecht/Kirchliche Verwaltung vier Stunden.
( 4 ) Der Prüfungsausschuß legt die Hilfsmittel fest.
( 5 ) Die Klausuren werden von jeweils zwei Korrektoren getrennt bewertet. Sie sollen sich auf eine gemeinsame Note einigen, die zu begründen ist. Können sich die Korrektoren nicht auf eine gemeinsame Note einigen, so haben sie ihre Bewertungen dem Prüfungsamt mitzuteilen, das einen dritten Korrektor bestellt. Aus dem Durchschnitt dieser drei Noten ergibt sich die Fachnote.
( 6 ) Wird eine Klausurarbeit nicht abgegeben, so wird sie als nicht erbrachte Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5) bewertet.
(Zu § 9)
9.1 Für die Klausuren werden jeweils vier Themen zur Wahl festgelegt. Im Fach Kirchenrecht/Kirchliche Verwaltung muß aus den Bereichen Kirchenrecht und Kirchl. Verwaltung jeweils ein Thema bearbeitet werden.
9.2 In der Klausur im Fach Biblische Theologie wird die Fähigkeit vorausgesetzt, Texte (Urtext) auszulegen und in übergreifende biblische Zusammenhänge einzuordnen. Eine Bibel in deutscher Sprache wird zur Verfügung gestellt.
9.3 Das Prüfungsamt verlängert bei Bewerbern, die beim Schreiben stark behindert sind, auf Antrag die Bearbeitungszeit angemessen.
9.4 Die Aufsicht bei der Ausarbeitung der Klausuren wird von einem vom Prüfungsamt bestimmten Pfarrer der Landeskirche geführt.
9.5 Auf der ersten Seite jeder Klausurreinschrift hat der Bewerber Fach, Aufgabe und den ihm zugewiesenen Decknamen zu schreiben. Auf jedem weiteren Bogen sind das Fach und der Deckname zu wiederholen. Auch wenn keine Klausuraufgabe bearbeitet wird, muß der für diese Klausur bestimmte Bogen abgegeben werden.
9.6 Die vom Prüfungsausschuß bestimmten Hilfsmittel werden zur Verfügung gestellt. Nur diese dürfen für die Bearbeitung der Klausuren verwendet werden. Der Bewerber darf keine Hilfsmittel mit sich führen. Etwa vorgefundene unerlaubte Hilfsmittel sind unverzüglich wegzunehmen. Die Aufsichtsführenden haben hiervon und von sonstigen Verstößen gemäß § 11 unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses Mitteilung zu machen.
9.7 Vor Beginn der Prüfung sind die Bewerber durch die Aufsichtsführenden auf die richtige Form der Ausarbeitung (Nr. 5), auf das Verbot des Gebrauchs unerlaubter Hilfsmittel (Nr. 6) und die Folgen einer Täuschung und eines Ordnungsverstoßes gemäß § 11 sowie die Folge der Nichtabgabe einer Arbeit (Abs. 6) durch Verlesen der betreffenden Vorschriften hinzuweisen.
9.8 Die Aufsichtsführenden erhalten jeweils die Themen für eine Klausur in verschlossenem Umschlag zugestellt. Sie öffnen den Umschlag in Gegenwart der Bewerber, verteilen die in schriftlicher Form vorliegenden Themen an die Bewerber und geben die Zeit der Abgabe der Arbeit bekannt. Die Aufsichtsführenden oder deren Stellvertreter haben die ganze Zeit über unausgesetzt anwesend zu sein. Sie haben darauf zu achten, daß nicht mehrere Personen gleichzeitig während der Prüfungszeit den Raum verlassen. Eine halbe Stunde und zehn Minuten vor Ablauf erinnern sie an die Abgabefrist. Nach Ablauf der Bearbeitungszeit sind die Arbeiten abzuliefern, auch wenn sie unvollendet sind.
9.9 Die Aufsichtsführenden nehmen die Arbeiten von den einzelnen Bewerbern vor ihrem Weggang in Empfang und stellen sie unverzüglich dem Prüfungsamt zu. Nach Abgabe der Arbeiten an die Aufsichtsführenden darf an ihnen nichts mehr geändert werden.
9.10 Über den Verlauf jeder schriftlichen Prüfung wird von den Aufsichtsführenden eine Niederschrift gefertigt, die unverzüglich dem Prüfungsamt abzugeben ist. Sie enthält die Angaben über die Ausführung der Nr. 7 und 8, die Zeit der Abgabe der letzten Arbeit, etwaige besondere Vorkommnisse, z. B. Ausbleiben einzelner Teilnehmer, Zuwiderhandlungen gegen Nr. 6 und Täuschungen.
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§ 10
Mündliche Prüfungen

( 1 ) In folgenden Prüfungsfächern finden mündliche Prüfungen statt:
  1. Homiletik
  2. Seelsorge
  3. Religionspädagogik
  4. Liturgik und Hymnologie
  5. Diakonie und Gesellschaftsdiakonie
  6. Württembergische Kirchengeschichte
Die Bewerber werden einzeln geprüft. Die von ihnen genannten und vom Prüfungsamt genehmigten Spezialgebiete werden berücksichtigt.
( 2 ) Die Bewerber werden wahlweise in den Fächern „Diakonie und Gesellschaftsdiakonie“ oder „Württembergische Kirchengeschichte“ geprüft. Sie haben bei der Meldung zur Prüfung anzugeben, in welchem dieser beiden Prüfungsfächer sie mündlich geprüft werden wollen.
( 3 ) Das Fach, in dem die Hausarbeit geschrieben wurde, wird mündlich nicht geprüft. Wird bei der Hausarbeit ein Thema aus den Fächern „Pastoraltheologie“, „Diakonie und Gesellschaftsdiakonie“ oder „Württembergische Kirchengeschichte“ bearbeitet, so entfällt die mündliche Prüfung in den Fächern „Diakonie und Gesellschaftsdiakonie“ und „Württembergische Kirchengeschichte“.
( 4 ) Bei der Meldung zur Prüfung hat der Bewerber für die einzelnen Prüfungsfächer, in denen er eine mündliche Prüfung abzulegen hat, ein Spezialgebiet anzugeben.
( 5 ) Im Fach Liturgik und Hymnologie wird in der ersten Hälfte der Prüfung Grundwissen aus den Bereichen der Liturgik und Hymnologie geprüft. In der zweiten Hälfte wird nach Wahl des Bewerbers ein Spezialgebiet aus dem Bereich der Liturgik oder der Hymnologie geprüft. Auf Wunsch kann auf einem Instrument eigener Wahl vorgespielt werden.
( 6 ) Die Dauer der mündlichen Prüfungen beträgt jeweils 20 Minuten. Sie verlängert sich im Fach Liturgik und Hymnologie auf 25 Minuten, sofern auf einem Instrument vorgespielt wird.
( 7 ) Die Prüfungskommission besteht aus einem Vertreter des Oberkirchenrats, der den Vorsitz führt, und zwei weiteren Fachprüfern, von denen der jeweils Nichtprüfende protokolliert.
(zu § 10)
10.1 Das Protokoll über jede mündliche Prüfung, das die geprüften Themen kurz kennzeichnet und die Bewertung enthält, wird von den Mitgliedern der Prüfungskommission unterzeichnet.
10.2 Die Prüfungsleistung wird von allen Mitgliedern der Prüfungskommission bewertet. Sie sollen sich auf eine Note einigen. Können sie sich nicht auf eine Note einigen, so bildet der Durchschnitt der abgegebenen Noten die Fachnote.
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§ 11
Täuschung und Ordnungsverstoß

( 1 ) Unternimmt es ein Bewerber, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, so wird die betreffende Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5) bewertet. Auf die in Satz 1 vorgesehenen Folgen kann auch erkannt werden, wenn ein Bewerber nach Ausgabe der Prüfungsaufgabe unerlaubte Hilfsmittel mit sich führt. Hat der Bewerber bei einer Prüfung getäuscht oder nicht zugelassene Hilfsmittel benützt und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann die ergangene Prüfungsentscheidung nachträglich widerrufen werden. Das Prüfungszeugnis ist einzuziehen.
( 2 ) Von der jeweiligen Prüfungsleistung kann ausgeschlossen werden, wer den geordneten Ablauf der Prüfung empfindlich stört. Die betreffende Prüfungsleistung gilt als nicht erbracht und wird mit „nicht ausreichend“ (5) bewertet.
( 3 ) Entscheidungen gemäß Abs. 1 trifft der Prüfungsausschuß. Soweit erforderlich, wird ein neues Prüfungszeugnis ausgestellt. Für die Wiederholung der Prüfung gilt § 16; die Frist für die Wiederholung der Prüfung beginnt mit dem Zeitpunkt des Widerrufs.
( 4 ) Die jeweilige Prüfungskommission bzw. der jeweilige Aufsichtsführende können in Fällen von Abs. 2 einen Ausschluß verfügen. Gegen die Entscheidung kann der Bewerber innerhalb von 48 Stunden beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses Einwendungen erheben. Wird diesen stattgegeben, so ist die Prüfung zu wiederholen.
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§ 12
Versäumnis und Rücktritt von der Prüfung

( 1 ) Bleibt ein Bewerber ohne wichtigen Grund einem einzelnen Prüfungstermin fern, so wird die versäumte Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5) bewertet. Dasselbe gilt, wenn die Hausarbeit ohne wichtigen Grund nicht oder nicht fristgerecht eingereicht wird.
( 2 ) Abs. 1 gilt auch für Prüfungsleistungen, die der Bewerber als Folge eines vom Prüfungsamt nicht genehmigten Rücktritts nicht erbringt. Genehmigt das Prüfungsamt den Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung zum Rücktritt kann nur erteilt werden, wenn der Bewerber aus wichtigem Grund am Ablegen der Prüfung verhindert ist. Die für das Versäumnis oder den Rücktritt geltend gemachten Gründe müssen unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Im Falle der Erkrankung kann der Rücktritt nur genemigt werden, wenn der Bewerber unverzüglich eine ärztliche Untersuchung herbeigeführt hat.
(zu § 12)
12.1 Das Zeugnis eines Amtsarztes oder eines Vertrauensarztes der Landeskirche kann verlangt werden.
12.2 Aus wichtigem Grund versäumte Prüfungstermine sind nachzuholen. Die Prüfungsleistungen müssen spätestens 4 Wochen vor der Schlußsitzung abgelegt werden. Das Prüfungsamt bestimmt einen neuen Prüfungstermin. Ist ein Nachholen innerhalb dieser Frist nicht möglich, so müssen bereits abgelegte Klausuren oder mündliche Prüfungen beim nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.
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§ 13
Bewertung und Prüfungszeugnis

( 1 ) Der Bewertung wird folgende Notenskala zugrundegelegt:
sehr gut
(1)
=
eine besonders hervorragende Leistung,
gut
(2)
=
eine Leistung, die die Anforderungen deutlich übertrifft,
befriedigend
(3)
=
eine Leistung, die den Anforderungen entspricht,
ausreichend
(4)
=
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel den Anforderungen noch entspricht,
nicht ausreichend
(5)
=
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht.
( 2 ) Es können halbe Noten gegeben werden, jedoch nur bis zur Notenstufe 4,0.
( 3 ) Die Endnoten, die Fachnoten der einzelnen Fächer und die Gesamtnote lauten:
bei einem Durchschnitt bis 1,25
sehr gut,
bei einem Durchschnitt von 1,26 bis 1,75
sehr gut bis gut
bei einem Durchschnitt von 1,76 bis 2,25
gut,
bei einem Durchschnitt von 2,26 bis 2,75
gut bis befriedigend,
bei einem Durchschnitt von 2,76 bis 3,25
befriedigend,
bei einem Durchschnitt von 3,26 bis 3,75
befriedigend bis ausreichend,
bei einem Durchschnitt von 3,76 bis 4,0
ausreichend,
bei einem Durchschnitt unter 4,0
nicht ausreichend.
( 4 ) Die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen ist gleichzeitig die Fachnote.
( 5 ) Bewerber, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis. Dieses enthält die Gesamtnote. Zur Feststellung der Gesamtnote wird aus der Summe der Fachnoten für die einzelnen Prüfungsleistungen bei doppeltem Gewicht der Fachnoten für die Prüfungspredigt, die Prüfungslehrprobe und die Hausarbeit der Durchschnitt gebildet.
(5a) Auf dem Zeugnis der Examensteilnehmer, die von einem Kirchenbezirk als Gastvikare angestellt sind, wird vermerkt, daß sie gastweise an der II. Evang.-theol. Dienstprüfung teilgenommen haben.
( 6 ) § 13 Abs. 1, 2 und 3 gilt auch für die Bewertung der Vorarbeiten für die Prüfungspredigt und des Unterrichtsentwurfs für die Prüfungslehrprobe und für die Bewertung der gehaltenen Predigt und der gehaltenen Lehrprobe.
( 7 ) Die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen, die Fachnoten und die Gesamtnote werden in eine Liste eingetragen. Die an der Schlußsitzung beteiligten Mitglieder des Prüfungsausschusses setzen mit ihrer Unterschrift die in der Liste eingetragenen Noten fest.
(zu § 13)
13.1 Ist ein Bewerber von dem Erfordernis der Hausarbeit befreit worden, so erhält er in diesem Fach keine Fachnote. Die Gesamtnote errechnet sich aus den übrigen Fachnoten.
13.2 Das Zeugnis enthält die Gesamtnote und die Fachnoten der einzelnen Fächer.
13.3 Das Prüfungszeugnis wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und vom Landesbischof unterzeichnet.
13.4 Die Namen der Bewerber, die die Prüfung bestanden haben, werden veröffentlicht.
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§ 14
Bestehen der Prüfung

( 1 ) Die Prüfung hat bestanden:
  1. wer einen Durchschnitt der Fachnoten in den einzelnen Prüfungsleistungen von mindestens 4,0 erreicht, und
  2. wer in der Prüfungspredigt und in der Prüfungslehrprobe jeweils eine Fachnote von mindestens 4,0 erreicht, und
  3. wer einen Durchschnitt der Fachnoten von mindestens 4,0 in den Fächern erreicht, in denen der Fachnote eine Klausur oder mündliche Prüfung zugrunde liegt, und
  4. wer bei nicht mehr als zwei Prüfungsleistungen die Fachnote „nicht ausreichend“ (5) erhalten hat, wenn er diese Prüfungsleistungen entweder durch mindestens zweimal die Fachnote „gut“ (2) oder mindestens viermal die Fachnote „befriedigend“ (3) ausgleichen kann.
( 2 ) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält hierüber schriftlich Bescheid.
(zu § 14)
14.1 Ist die Prüfung nicht bestanden, so erhält der Bewerber auf schriftlichen Antrag vom Prüfungsamt eine Bescheinigung, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten enthält. Sie muß erkennen lassen, daß die Prüfung nicht bestanden ist.
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§ 15
Wiederholung einzelner Prüfungsleistungen

( 1 ) Wer in der Prüfungspredigt oder Prüfungslehrprobe die Fachnote 4,0 in einem Fach nicht erreicht hat, jedoch einen Durchschnitt der Fachnoten von mindestens 4,0, hat die Prüfung bestanden, wenn er innerhalb eines Jahres nach Abschluß der Prüfung bei der Wiederholung der Prüfungsleistung die Endnote 4,0 erreicht hat. Hat er die Endnote 4,0 nicht erreicht, so ist die gesamte Prüfung nicht bestanden. Sie kann nicht wiederholt werden.
( 2 ) In besonderen Härtefällen kann der Oberkirchenrat eine zweite Wiederholung gestatten. Sie muß innerhalb eines Jahres nach Abschluß der ersten Wiederholung erfolgen.
(zu § 15)
15.1 Ist die Prüfungspredigt oder die Prüfungslehrprobe zu wiederholen, so teilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Bewerber schriftlich mit, in welchem Zeitraum dies möglich ist.
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§ 16
Wiederholung der gesamten Prüfung

( 1 ) Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, so ist eine Wiederholung frühestens nach einem Jahr, spätestens nach zwei Jahren möglich.
( 2 ) In besonderen Härtefällen kann der Oberkirchenrat eine zweite Wiederholung gestatten. Sie muß ein Jahr nach der ersten Wiederholung erfolgen.
(zu § 16)
16.1 Ist die Prüfung nicht bestanden, so teilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Bewerber schriftlich mit, wann die Prüfung wiederholt werden kann.
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§ 17
Einwendungen gegen das Prüfungsverfahren und das Prüfungsergebnis

( 1 ) Erscheint das Prüfungsverfahren nicht ordnungsgemäß, so können beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses innerhalb von 48 Stunden nach Beendigung des betreffenden Prüfungsvorganges Einwendungen erhoben werden. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet innerhalb weiterer 48 Stunden nach Zugang der Einwendung. Wird der Einwendung stattgegeben, so hat das Prüfungsamt einen zeitnahen Termin für die Wiederholung der betreffenden Prüfungsleistung zu bestimmen.
( 2 ) Werden gegen einen Bewerber Entscheidungen nach § 11 Abs. 1 getroffen, kann er dagegen innerhalb einer Frist von 48 Stunden nach Bekanntgabe den Oberkirchenrat anrufen.
( 3 ) Gegen Entscheidungen des Prüfungsausschusses nach §§ 13 und 14 Abs. 2 kann der Oberkirchenrat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe angerufen werden.
( 4 ) Gegen Entscheidungen des Oberkirchenrats nach Absatz 2 und 3 sowie gegen andere Entscheidungen des Oberkirchenrats im Prüfungsverfahren (§§ 4, 12 Abs. 2, 15 Abs. 2, 16 Abs. 1) kann der Bewerber innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung Klage beim Verwaltungsgericht der Evangelischen Landeskirche in Württemberg erheben.
(Zu § 17)
17.1 Handelt es sich bei der zu wiederholenden Prüfungsleistung um die Prüfungspredigt, die Prüfungslehrprobe oder eine mündliche Prüfung, so soll eine neue Prüfungskommission bestimmt werden. Beziehen sich die Einwendungen auf eine Klausur, so wird die Wiederholung dieser Prüfungsleistung in der Regel auf die Person des Einwendenden beschränkt.
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§ 18
Einsicht in die Prüfungsakten

Innerhalb eines Jahres nach Abschluß der Prüfung ist dem Bewerber auf schriftlichen Antrag Einsicht in die ihn betreffenden Prüfungsakten zu gewähren.
(Zu § 18)
18.1 Die Prüfung ist mit dem Tag abgeschlossen, an dem der Prüfungsausschuß die Zeugnisse festsetzt.
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§ 19
Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung ist erstmals für die Prüfungsteilnehmer anzuwenden, die im Herbst 1995 ihre Klausuren und mündlichen Prüfungen ablegen.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Bestimmungen sind zwischen den §§ - jeweils eingerückt - abgedruckt.
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2 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 441_Archiv dieser Sammlung.
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3 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 1 dieser Sammlung.