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258. Ordnung für das Bibelmuseum
der Evangelischen Landeskirche in Württemberg

Erlass des Oberkirchenrats vom 29. April 2015

(Abl. 66 S. 352), geändert durch Erlass des Oberkirchenrats vom 18. April 2023 (Abl. 70 S. 529, 531)

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Präambel

Lasst das Wort Christi reichlich unter euch wohnen (Kol 3,16)
Die Evangelische Landeskirche in Württemberg, getreu dem Erbe der Väter, steht auf dem in der Heiligen Schrift gegebenen und in den Bekenntnissen der Reformation bezeugten Evangelium von Jesus Christus, das für alle ihre Arbeit und für jedes christliche Leben die unantastbare Grundlage ist.
Sie weiß darum, dass das Evangelium jeder Zeit auf neue Weise ausgerichtet werden muss. Daher gilt es, das Evangelium in Wort und Tat zeitgemäß zu formulieren, um so Menschen zu erreichen und ihnen Christus zu bezeugen.
Um hierzu beizutragen, betreibt die Evangelische Landeskirche in Württemberg das Bibelmuseum, um Menschen den Reichtum der Frohen Botschaft auf moderne Weise neu zu erschließen. Sie weiß sich damit in Kontinuität zu dem alten württembergischen Bekenntnis (Jes 40,8):
Verbum Dei manet in Aeternum.
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§ 1
Rechtsform, Name und Sitz

( 1 ) Die Evangelische Landeskirche in Württemberg errichtet als rechtlich unselbstständige Einrichtung ein Bibelmuseum.
( 2 ) Das Bibelmuseum führt den Namen: „Bibelmuseum der Evangelischen Landeskirche in Württemberg“.
( 3 ) Sitz des Bibelmuseums ist Stuttgart.
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§ 2
Aufgabe

( 1 ) Das Bibelmuseum hat die Aufgabe, im Rahmen des Verkündigungsauftrages der Evangelischen Landeskirche in Württemberg die Bibel, ihre Wirkungsgeschichte in Vergangenheit und Gegenwart bekannt und erlebbar zu machen.
( 2 ) Die Arbeit des Bibelmuseums geschieht insbesondere durch die Unterhaltung einer Dauerausstellung zum Thema Bibel im Bibelmuseum. Das Bibelmuseum nimmt damit am Bildungsauftrag der Evangelischen Landeskirche in Württemberg teil.
( 3 ) Das Konzept des Bibelmuseums ermöglicht durch seine vielfältigen Bildungsangebote und bibelmissionarische Aktivitäten niederschwellige Zugänge zur Bibel und zum Bibellesen.
( 4 ) Das Bibelmuseum kann im Rahmen seiner personellen und finanziellen Möglichkeiten weitere im Zusammenhang mit seinen Aufgaben stehende Ausstellungen und Veranstaltungen durchführen.
( 5 ) Das Bibelmuseum richtet sich mit seinem Angebot an Menschen, die sich für die Bibel und die Bibelarbeit insbesondere im geistigen, geistlichen, historischen und gegenwärtigen Kontext interessieren.
( 6 ) Das Bibelmuseum erfüllt seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit der Württembergischen Bibelgesellschaft und den Kirchengemeinden und Kirchenbezirken der Evangelischen Landeskirche in Württemberg. Darüber hinaus sind weitere Kooperationen zur Erfüllung seiner Aufgaben möglich. Das Bibelmuseum bringt sich in den Verbund der Bibelmuseen in Deutschland ein.
( 7 ) Als rechtlich unselbstständige Einrichtung der Evangelischen Landeskirche in Württemberg verfolgt das Bibelmuseum ausschließlich und unmittelbar deren gemeinnützige, kirchliche Zwecke. Es ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
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§ 3
Organe

Organe des Bibelmuseums sind:
  1. das Kuratorium,
  2. die Leiterin oder der Leiter des Bibelmuseums und
  3. der Beirat.
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§ 4
Kuratorium

( 1 ) Dem Kuratorium gehören an:
  1. die Leiterin oder der Leiter des für das Bibelmuseum zuständigen Dezernats im Oberkirchenrat als Vorsitzende oder Vorsitzender des Kuratoriums,
  2. die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Beirats der Württembergischen Bibelgesellschaft als stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender des Kuratoriums,
  3. die Leiterin oder der Leiter des für die Bildungsarbeit zuständigen Dezernats im Oberkirchenrat, soweit diese oder dieser nicht bereits aus anderem Grund Mitglied des Kuratoriums ist,
  4. die Prälatin oder der Prälat, in deren oder dessen Zuständigkeitsbereich das Bibelmuseum seinen Sitz hat,
  5. die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der Stiftung Deutsche Bibelgesellschaft,
  6. die leitende Referentin oder der leitende Referent des Christlichen Vereins Junger Menschen Stuttgart e. V.,
  7. eine Schuldekanin oder ein Schuldekan der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, die oder der vom Oberkirchenrat bestimmt wird,
  8. ein aus der Mitte der Kirchenkreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Stuttgart für die Dauer der jeweiligen Amtszeit entsandtes Mitglied, das nicht Theologin oder Theologe im Sinne von § 39 Absatz 2 der Kirchlichen Wahlordnung ist.
( 2 ) Für das Kuratorium wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. Die Geschäftsstelle des Kuratoriums wird bei dem für das Bibelmuseum zuständigen Dezernat im Oberkirchenrat eingerichtet. Die Leiterin oder der Leiter der Geschäftsstelle wird zu den Sitzungen des Kuratoriums eingeladen und kann an diesen beratend teilnehmen.
( 3 ) Die Leiterin oder der Leiter des Bibelmuseums nimmt an den Sitzungen des Kuratoriums beratend teil, soweit sie oder er hierzu eingeladen wird.
( 4 ) Das Kuratorium kann Beraterinnen und Berater zu seinen Sitzungen hinzuziehen.
( 5 ) Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Oberkirchenrats bedarf.
( 6 ) Das Kuratorium tritt nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Kalenderjahr zusammen. Es wird durch seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden unter gleichzeitiger Angabe der Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von wenigstens zwei Wochen schriftlich einberufen. Es ist außerdem einzuberufen, wenn dies von einem Mitglied nach Absatz 1 Nummern 2 bis 4 oder von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Kuratoriums schriftlich unter Bezeichnung der Tagesordnung bei der oder dem Vorsitzenden beantragt wird.
( 7 ) Das Kuratorium begleitet die Arbeit des Bibelmuseums. Es hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. es legt die Grundsätze der Museumsarbeit fest und beschließt insbesondere über die grundsätzliche Ausrichtung der inhaltlichen Arbeit des Bibelmuseums und dessen Betriebszeiten, Sonderausstellungen und größeren Veranstaltungen,
  2. es beschließt den Vorschlag für die Haushaltsstelle des Bibelmuseums im landeskirchlichen Haushaltsplan und stellt den Rechnungsabschluss fest,
  3. es beschließt eine Geschäftsordnung für die Arbeit der Leiterin oder des Leiters des Bibelmuseums,
  4. es berät über die Entwicklung und Weiterentwicklung der Arbeit des Bibelmuseums und nimmt den Jahresbericht der Leiterin oder des Leiters des Bibelmuseums entgegen und
  5. es entsendet die jeweiligen Vertreterinnen und Vertreter in übergeordnete Zusammenschlüsse oder Zusammenkünfte von Vertreterinnen und Vertretern der Bibelmuseen.
( 8 ) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ein Beschluss bedarf jedoch mindestens mehr als der Hälfte der zur Beschlussfähigkeit erforderlichen Stimmenzahl. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
( 9 ) Über die Beschlüsse des Kuratoriums ist durch die Schriftführerin oder den Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, die von der oder dem Vorsitzenden unterzeichnet wird.
( 10 ) Sofern dem Bibelmuseum bei der Besetzung der Stelle der Leiterin oder des Leiters des Bibelmuseums als Sonderpfarrstelle Rechte nach dem Pfarrstellenbesetzungsgesetz eingeräumt werden, werden diese durch das Kuratorium wahrgenommen.
( 11 ) Die Regelungen der Kirchengemeindeordnung für den Kirchengemeinderat gelten für das Kuratorium entsprechend, soweit in dieser Ordnung keine abweichenden Regelungen getroffen sind.
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§ 5
Leitung

( 1 ) Das Bibelmuseum wird von der Leiterin oder dem Leiter des Bibelmuseums geführt. Sie oder er ist an die Beschlüsse des Kuratoriums, die vom Kuratorium erlassene Geschäftsordnung und die Vorgaben im landeskirchlichen Plan für die kirchliche Arbeit gebunden.
( 2 ) Die Leiterin oder der Leiter des Bibelmuseums:
  1. trägt die Gesamtverantwortung für die Arbeit des Bibelmuseums nach innen und außen,
  2. vertritt das Bibelmuseum in Kirche und Öffentlichkeit,
  3. hält Fühlung mit der Kirchenleitung und gibt ihr von wichtigen Planungen und Vorgängen rechtzeitig Kenntnis,
  4. nimmt im Auftrag des Oberkirchenrats die Rechte und Pflichten der oder des Dienstvorgesetzten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wahr und leitet die ehrenamtlich tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei ihrer Tätigkeit an,
  5. entwickelt die Konzeption des Bibelmuseums und dessen Aufgaben weiter,
  6. ist für die Öffentlichkeitsarbeit des Bibelmuseums zuständig,
  7. führt den Betrieb des Bibelmuseums, sofern diese Aufgaben nicht durch die zentralen Dienste oder die gemeinsame Verwaltung mehrerer Dienste, Werke und Einrichtungen der Landeskirche wahrgenommen werden,
  8. übt die Bewirtschaftungsbefugnis im Rahmen der Haushaltstelle des Bibelmuseums im landeskirchlichen Haushaltsplan und der dazu ergänzend ergangenen Regelungen aus,
  9. setzt die Beschlüsse des Kuratoriums um,
  10. erstellt einen Jahresbericht über das Bibelmuseum und präsentiert diesen dem Kuratorium,
  11. bereitet die Sitzungen des Kuratoriums nach Weisung der oder des Vorsitzenden des Kuratoriums vor,
  12. beruft die Sitzungen des Beirats ein und bereitet sie vor und
  13. erstellt einen Vorschlag an den Oberkirchenrat für die durch den Oberkirchenrat zum Beirat zu berufenden Mitglieder.
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§ 6
Beirat

( 1 ) Dem Beirat gehören an:
  1. die oder der Vorsitzende des Kuratoriums, im Fall der Verhinderung die oder der zweite Vorsitzende des Kuratoriums,
  2. die Leiterin oder der Leiter der Geschäftsstelle des Kuratoriums,
  3. die Leiterin oder der Leiter des Bibelmuseums als Vorsitzende oder Vorsitzender des Beirats,
  4. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Evangelischen Jugendwerks in Württemberg, die oder der durch dessen Vorstand entsandt wird,
  5. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Pädagogisch-Theologischen Zentrums, die oder der von der Direktorin oder dem Direktor des Pädagogisch-Theologischen Zentrums entsandt wird,
  6. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Evangelischen Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung und Familienbildung in Württemberg, die oder der durch den Vorstand der Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung und Familienbildung entsandt wird,
  7. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Amtes für missionarische Dienste, die oder der von dessen Leiterin oder dessen Leiter entsandt wird,
  8. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Stuttgart, die oder der vom Gesamtkirchengemeinderat der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Stuttgart entsandt wird,
  9. eine Vertreterin oder ein Vertreter aus der Mitte der Landessynode, die oder der von der Landessynode gewählt wird,
  10. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Landeshauptstadt Stuttgart,
  11. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Stuttgart-Marketing GmbH (Bereich Tourismus),
  12. eine Vertreterin oder ein Vertreter aus dem Bereich der Stuttgarter Museen, die oder der durch den Oberkirchenrat benannt wird,
  13. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Bibelgesellschaften, die oder der durch den Oberkirchenrat benannt wird,
  14. eine habilitierte Bibelwissenschaftlerin oder ein habilitierter Bibelwissenschaftler, die oder der durch den Oberkirchenrat benannt wird und
  15. bis zu vier weitere durch den Oberkirchenrat zu benennende Mitglieder.
( 2 ) Die Mitglieder des Kuratoriums werden zu den Sitzungen des Beirats eingeladen und können beratend teilnehmen.
( 3 ) Der Beirat tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr zusammen. Er wird durch seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden schriftlich oder in Textform einberufen.
( 4 ) Aufgabe des Beirats ist die Beratung des Kuratoriums bei deren Aufgabenerfüllung.
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§ 7
Verwaltung

( 1 ) Das Bibelmuseum wird nach Vorgabe des Oberkirchenrats durch eine gemeinsame Verwaltung mehrerer Dienste, Werke und Einrichtungen der Evangelischen Landeskirche wahrgenommen.
( 2 ) Das Bibelmuseum nimmt die zentralen Dienste in der Verwaltung der Landeskirche in Anspruch, soweit dies der Oberkirchenrat festlegt.
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§ 8
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.