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122. Kirchliches Gesetz, betr. die gottesdienstliche Begehung der Feiertage (Feiertagsordnung)

Vom 3. Januar 1912

(Abl. 16 S. 106), geändert durch Kirchl. Gesetz vom 6. Juli 2019 (Abl. 68 S. 447), durch Anordnung gemäß § 29 Absatz 1 Kirchenverfassungsgesetz vom 17. März 2020 (Abl. 69 S. 50, 51), vom 5. Februar 2021 (Abl. 69 S. 370, 372), vom 24. Januar 2022 (Abl. 70 S. 80, 81) und durch Kirchl. Gesetz vom 25. November 2022 (Abl. 70 S. 422, 423)

Auf den Antrag der Evangelischen Oberkirchenbehörde und unter Zustimmung der Landessynode verordnen Wir, was folgt:
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Art. 1

( 1 ) Außer den Sonntagen sind der 24. Dezember (Christvesper oder Christnacht), der erste und der zweite Christfesttag, der Erscheinungsfesttag, der Karfreitag, der Ostermontag, der Tag Christi Himmelfahrt und der Pfingstmontag als kirchliche Feiertage mit einem Predigt- oder Abendmahlsgottesdienst zu feiern. Der Altjahrsabend, der Gründonnerstag und der Buß- und Bettag sind als kirchliche Feiertage mit einem Predigt- oder Abendmahlsgottesdienst oder mit einer selbständigen kurzen Feier des Abendmahls zu feiern.
( 2 ) 1# An den übrigen Feiertagen kann der Gottesdienst in denjenigen Gemeinden, in denen für seine würdige Abhaltung Schwierigkeiten bestehen, nach Zustimmung des Kirchengemeinderats mit Genehmigung des Dekanatamts eingestellt werden.
( 3 ) Zur Abwendung drohender Gefahren kann der Oberkirchenrat vorübergehend Ausnahmen von Absatz 1 zulassen.
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Art. 22#

( 1 ) In Gemeinden, in denen Art. 1 Abs. 2 nicht zur Anwendung kommt, kann an den in Abs. 1 nicht genannten Feiertagen auch ein anderer als ein Predigtgottesdienst gehalten werden.
( 2 ) Das Evangelische Konsistorium ist mit Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt.

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1 ↑ Red. Anm.: Absatzauszeichnungen wurden in Artikel 1 dieser Vorschrift redaktionell ergänzt.
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2 ↑ Red. Anm.: Absatzauszeichnungen wurden in Artikel 2 dieser Vorschrift redaktionell ergänzt.