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Geltungszeitraum von: 01.09.2013

Geltungszeitraum bis: 31.12.2018

27. Satzung des Deutschen Nationalkomitees des Lutherischen Weltbundes (DNK/LWB)

Vom 15. August 2013

(ABl.VELKD Bd. VII S. 498)

Die Mitgliedskirchen des Lutherischen Weltbundes (LWB) in der Bundesrepublik Deutschland bilden gemäß Artikel V und IX der Verfassung des LWB das „Deutsche Nationalkomitee des Lutherischen Weltbundes“ (DNK/LWB) und beschließen hierfür folgende Satzung:
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I. Aufgaben und Organisation

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§ 1
Aufgaben und Rechtsform

( 1 ) Das DNK/LWB fördert die Erfüllung der in Artikel III1#) der Verfassung des LWB genannten Aufgaben und dient der Mitarbeit seiner Mitgliedskirchen im LWB. Es sorgt für Information und Kommunikation im Verhältnis seiner Mitgliedskirchen zum LWB und umgekehrt; desgleichen für eine möglichst gemeinsame Vertretung der Anliegen seiner Mitgliedskirchen im LWB.
( 2 ) Bei der Planung und Durchführung seiner Aufgaben sucht das DNK/LWB, sich mit der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (VELKD) abzustimmen.
( 3 ) Das DNK/LWB ist eine Körperschaft des Kirchenrechts. Es besitzt die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.
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§ 2
Versammlung des DNK/LWB

( 1 ) An den Sitzungen des DNK/LWB nehmen als stimmberechtigte Mitglieder teil:
  1. je eine von den Mitgliedskirchen benannte Vertretung; Mitgliedskirchen mit mehr als 1 Million Kirchengliedern benennen zwei Vertreter oder Vertreterinnen, die einander vertreten können,
  2. der Leitende Bischof oder die Leitende Bischöfin der VELKD,
  3. der Schatzmeister oder die Schatzmeisterin des DNK/LWB,
  4. die Mitglieder des Rates des LWB aus den Mitgliedskirchen des DNK/LWB,
  5. zwei vom Jugendausschuss des DNK/LWB benannte Mitglieder,
  6. der Präsident oder die Präsidentin der Generalsynode der VELKD,
  7. der Leiter oder die Leiterin des Amtes der VELKD.
( 2 ) Für die Mitglieder nach Absatz 1 Buchst. a) ist eine Stellvertretung zu benennen. Die Mitglieder können ihre Vertretung im Einzelfall auch einem anderen Mitglied übertragen; die Vertretungsbefugnis ist schriftlich nachzuweisen. Die Mitglieder nach Absatz 1 Buchst. b), f) und g) werden durch ihre Stellvertretung vertreten. Für das Mitglied nach Absatz 1 Buchst. c) ist vom DNK/LWB ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu wählen.
( 3 ) Die Amtsdauer der Mitglieder richtet sich nach dem ihnen von der Mitgliedskirche, dem DNK/LWB, der Vereinigten Kirche oder dem LWB übertragenen Mandat. Die Mitglieder bleiben so lange im Amt, bis ihre Nachfolger oder Nachfolgerinnen bestimmt sind.
( 4 ) Zu den Sitzungen des DNK/LWB werden je ein Vertreter oder eine Vertreterin der assoziierten Mitglieder gemäß Absatz V 2 der Verfassung des LWB eingeladen, denen das DNK/LWB Stimmrecht verleihen kann.
( 5 ) Mit beratender Stimme werden eingeladen:
  1. die weiteren Mitglieder der Programmausschüsse des LWB aus den Mitgliedskirchen des DNK/LWB,
  2. die Vorsitzenden der Ausschüsse des DNK/LWB, deren Teilnahme vom DNK/LWB beschlossen wird,
  3. eine vom Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung benannte Person.
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§ 3
Vorsitz, Stellvertretung, Schatzmeisteramt

( 1 ) Vorsitzender oder Vorsitzende des DNK/LWB ist der Leitende Bischof oder die Leitende Bischöfin der Vereinigten Kirche. Der oder die Vorsitzende leitet die Sitzungen und vertritt das DNK/LWB nach außen sowie den Mitgliedskirchen und dem LWB gegenüber.
( 2 ) Der oder die stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister oder die Schatzmeisterin werden vom DNK/LWB jeweils für die Dauer der Amtsperiode des Rates des LWB gewählt.
( 3 ) Vorsitzender oder Vorsitzende, stellvertretender Vorsitzender oder stellvertretende Vorsitzende und Schatzmeister oder Schatzmeisterin bleiben jeweils bis zur Neuwahl ihres Nachfolgers oder ihrer Nachfolgerin im Amt.
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§ 4
Sitzungen

( 1 ) Das DNK/LWB tritt mindestens einmal im Jahr zu einer Sitzung zusammen. Darüber hinaus kann der oder die Vorsitzende weitere Sitzungen anberaumen. Auf Verlangen von mindestens fünf Mitgliedern oder zwei Mitgliedskirchen muss das DNK/LWB zu einer Sitzung einberufen werden.
( 2 ) Der oder die Vorsitzende lädt zu den Sitzungen unter Angabe von Tag, Zeit und Ort mit Übersendung der Tagesordnung mindestens vier Wochen vor der Sitzung ein. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
( 3 ) An den Sitzungen nehmen beratend teil: der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin des DNK/LWB sowie die Referenten oder die Referentinnen, die für das DNK/LWB tätig sind.
( 4 ) Über die Einladung von Gästen, Sachverständigen und besonderen Berichterstattern oder Berichterstatterinnen entscheidet der oder die Vorsitzende des DNK/LWB, soweit hierzu nicht Beschlüsse des DNK/LWB vorliegen.
( 5 ) Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin des LWB wird regelmäßig eingeladen; er oder sie kann sich vertreten lassen.
( 6 ) Das DNK/LWB ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend oder vertreten ist (§ 2 Abs. 1 und 2). Für die Beschlussfassung genügt einfache Stimmenmehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit kommt kein Beschluss zustande.
( 7 ) Die Kosten der Teilnahme an den Sitzungen werden für die Vertretung der Kirchen von diesen, für die übrigen Teilnehmer oder Teilnehmerinnen vom DNK/LWB getragen.
( 8 ) Über jede Sitzung ist ein Beschlussprotokoll zu führen, das der oder die Vorsitzende und der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin unterzeichnen.
( 9 ) Das DNK/LWB kann sich eine Geschäftsordnung geben.
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§ 5
Beschlussfassung zwischen den Sitzungen,
Geschäftsführender Ausschuss

( 1 ) Beschlüsse des DNK/LWB können durch schriftliche Abstimmung gefasst werden, wenn kein Mitglied widerspricht.
( 2 ) Bei Eilbedürftigkeit kann der oder die Vorsitzende nach Fühlungnahme mit dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden, bei finanziellen Angelegenheiten auch mit dem Schatzmeister oder der Schatzmeisterin, eine Entscheidung treffen. Die Mitglieder des DNK/LWB sind unverzüglich zu benachrichtigen.
( 3 ) Das DNK/LWB bildet einen Geschäftsführenden Ausschuss. Zu dessen Aufgaben gehören:
  1. die Beratung über das Gesamtvolumen der Finanzleistungen an den LWB,
  2. die Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans und die Entgegennahme des Entwurfs des Jahresabschlusses,
  3. die Entscheidung einzelner Finanzfragen, soweit dadurch keine zusätzlichen Verpflichtungen der Mitgliedskirchen begründet werden,
  4. die Vorbereitung der DNK/LWB-Sitzungen,
  5. die Beschlussfassung über Angelegenheiten, die ihm vom DNK/LWB übertragen werden oder sich aus Beschlüssen des DNK/LWB ergeben,
  6. die Koordinierung der Ausschüsse.
Mit Zustimmung der Mitgliedskirchen kann das DNK/LWB dem Geschäftsführenden Ausschuss in einzelnen Sachgebieten weitere Entscheidungskompetenzen übertragen.
( 4 ) Mitglieder des Geschäftsführenden Ausschusses nach Absatz 3 sind:
  1. der oder die Vorsitzende bzw. der oder die stellvertretende Vorsitzende des DNK/LWB, die für die jeweilige Amtsdauer des Geschäftsführenden Ausschusses ein Einvernehmen hierüber herstellen,
  2. der Schatzmeister oder die Schatzmeisterin des DNK/LWB,
  3. der oder die Vorsitzende des Ausschusses für Kirchliche Zusammenarbeit und Weltdienst (Programmausschuss), der oder die sich bei Sitzungen des Geschäftsführenden Ausschusses im Falle seiner oder ihrer Verhinderung durch ein Mitglied des Programmausschusses vertreten lassen kann,
  4. bis zu drei weitere Personen, die das DNK/LWB wählt,
  5. der Leiter oder die Leiterin des Amtes der VELKD.
( 5 ) Der oder die Vorsitzende des Geschäftsführenden Ausschusses wird vom DNK/LWB aus der Mitte der Mitglieder gewählt; seine oder ihre Stellvertretung wählt der Geschäftsführende Ausschuss aus seiner Mitte.
( 6 ) Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin des DNK/LWB und seine oder ihre Stellvertretung nehmen an den Sitzungen des Geschäftsführenden Ausschusses beratend teil. Die weiteren Mitglieder der Geschäftsstelle nach § 9 Absatz 1 können an den Sitzungen beratend teilnehmen, soweit ihre Aufgabenbereiche berührt werden.
( 7 ) Die Amtsdauer des Geschäftsführenden Ausschusses richtet sich jeweils nach der Dauer der Amtsperiode des Rates des LWB. Die bisherigen Mitglieder bleiben bis zur Bestellung ihrer Nachfolger oder Nachfolgerinnen im Amt.
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II. Ausschüsse

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§ 6
Ausschuss für Kirchliche Zusammenarbeit und Weltdienst (Programmausschuss)

( 1 ) Das DNK/LWB beruft für die Dauer der Amtszeit des Rates des LWB einen Ausschuss für Kirchliche Zusammenarbeit und Weltdienst (Programmausschuss). Dieser Ausschuss hat die Aufgabe, in den Arbeitsbereichen der LWB-Abteilungen „Mission und Entwicklung“ und „Weltdienst“ sowie beim Stipendienprogramm die Mitwirkung der Mitgliedskirchen sicherzustellen und zu koordinieren. Er nimmt weitere Aufgaben auf diesen Gebieten wahr, die ihm das DNK/LWB zuweist. Der Programmausschuss stellt den Entwurf des Haushaltsplans des DNK/LWB im Handlungsbereich Kirchliche Zusammenarbeit und Weltdienst auf und nimmt den Entwurf des Jahresabschlusses in diesem Handlungsbereich entgegen.
( 2 ) Der oder die Vorsitzende des Programmausschusses wird vom DNK/LWB gewählt; den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende wählt der Ausschuss aus seiner Mitte.
( 3 ) Der stellvertretende Geschäftsführer oder die stellvertretende Geschäftsführerin der Geschäftsstelle des DNK/LWB führt die Geschäfte des Programmausschusses.
( 4 ) Das Nähere regelt eine vom DNK/LWB zu beschließende Ordnung.
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§ 7
Vollversammlungsausschuss

( 1 ) Das DNK/LWB bildet einen Vollversammlungsausschuss, der von dem oder der Vorsitzenden des DNK/LWB einberufen wird. Der Vollversammlungsausschuss befasst sich mit der Vorbereitung und der Nacharbeit für die Vollversammlungen und vermittelt den Mitgliedskirchen Impulse, Initiativen und Informationen.
( 2 ) Der Vollversammlungsausschuss besteht aus den von den Mitgliedskirchen entsandten und den vom DNK/LWB berufenen Mitgliedern. Bei der Entsendung und Berufung sollen Personen berücksichtigt werden, die als Delegierte und Berater oder Beraterinnen für die Vollversammlungen vorgesehen oder sonst verantwortlich an der Arbeit des LWB und des DNK/LWB beteiligt sind.
( 3 ) Die Arbeitsperiode des Vollversammlungsausschusses soll mindestens ein Jahr vor dem Jahr der Vollversammlung beginnen. Sie endet mit der letzten Nachbereitungstagung.
( 4 ) Das Nähere regelt das DNK/LWB.
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§ 8
Weitere Ausschüsse, Ökumenischer Studienausschuss, Jugendausschuss

( 1 ) Das DNK/LWB kann für besondere Aufgaben Ausschüsse einsetzen und Sachverständige mit der Bearbeitung bestimmter Fragen beauftragen und entsprechende Geschäftsordnungen erlassen. Die Finanzierung dieser Arbeit muss sichergestellt sein. Die Berufung eines Ausschusses erfolgt längstens für die Zeit zwischen zwei Vollversammlungen des LWB.
( 2 ) Handelt es sich um ein Arbeitsgebiet, für das ein Ausschuss der VELKD entweder schon besteht oder gebildet werden soll, so kann dieser mit Zustimmung der Kirchenleitung der VELKD auch für das DNK/LWB tätig werden. In diesem Fall werden zusätzliche Mitglieder aus den nicht der VELKD angehörenden Mitgliedskirchen durch das DNK/LWB für die Amtsdauer dieses Ausschusses berufen.
( 3 ) Der Ökumenische Studienausschuss (ÖStA) begleitet die theologische Arbeit und die ökumenischen Dialoge des LWB. Er prüft die Möglichkeiten der Mitarbeit der deutschen Mitgliedskirchen und anderer geeigneter Institutionen, Gruppen und Personen und veranlasst einen planmäßigen Austausch der Ergebnisse, Anregungen und Aufgaben zwischen dem LWB und den deutschen Mitgliedskirchen.
( 4 ) Um die Arbeit des LWB mit jungen Erwachsenen zu begleiten und Themen des DNK/LWB aus dieser Perspektive zu bearbeiten, bildet das DNK/LWB einen Jugendausschuss, dessen Mitglieder von den Mitgliedskirchen entsandt werden. Der Ausschuss dient auch der Vorbereitung der Jugenddelegierten auf die Vollversammlungen des LWB. Der oder die Vorsitzende wird vom DNK/LWB auf Vorschlag des Jugendausschusses gewählt.
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III. Geschäftsführung

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§ 9
Geschäftsstelle und Geschäftsführer oder Geschäftsführerin

( 1 ) Die laufenden Geschäfte des DNK/LWB werden von einer Geschäftsstelle, die mit dem Amt der VELKD verbunden ist, geführt.
( 2 ) Mitglieder der Geschäftsstelle sind der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin, der stellvertretende Geschäftsführer oder die stellvertretende Geschäftsführerin, die Referenten und Referentinnen des DNK/LWB und die Referenten oder Referentinnen des Amtes der VELKD, die für das DNK/LWB tätig sind, sowie der Direktor oder die Direktorin des LWB-Zentrums Wittenberg.
( 3 ) Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin des DNK/LWB und seine oder ihre Stellvertretung sind Referenten oder Referentinnen des Amtes der VELKD, die vom DNK/LWB im Einvernehmen mit der Kirchenleitung der VELKD bestellt werden. Die Dienstaufsicht und die Fachaufsicht über den Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin und seine oder ihre Stellvertretung führt der oder die Vorsitzende des DNK/LWB.
( 4 ) Sitzungen der Geschäftsstelle finden unter Vorsitz des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerin statt, der oder die auch für die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben der Geschäftsstelle sorgt. Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin des Martin-Luther-Bundes wird zu den Sitzungen eingeladen.
( 5 ) Das Nähere regelt eine Vereinbarung, die vom DNK/LWB mit der VELKD geschlossen wird. In der Vereinbarung ist sicherzustellen, dass der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin eine Beschlussfassung des DNK/LWB herbeiführen kann.
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§ 10
Weitere Referenten oder Referentinnen

Das DNK/LWB kann nach Maßgabe des Haushalts- und Stellenplanes, Referenten oder Referentinnen und Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen berufen. Das DNK/LWB gibt ihnen eine Dienstanweisung. Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin führt die Dienstaufsicht und die Fachaufsicht über diese Personen.
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IV. Mitarbeiter aus Nicht-Mitgliedskirchen

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§ 11

Für die Mitarbeit im DNK/LWB und im LWB können vom DNK/LWB auch Personen lutherischen Bekenntnisses berufen oder vorgeschlagen werden, die nicht einer Mitgliedskirche des DNK/LWB angehören.
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V. Finanzen

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§ 12
Haushalt, Umlage

( 1 ) Das DNK/LWB beschließt den Haushalt. Der Haushalt des DNK/LWB enthält die Mittel für die eigenen Aufgaben des DNK/LWB sowie die nach Artikel XV der Verfassung des LWB vom Rat des LWB festgesetzten Mitgliedsbeiträge und die auf Empfehlung des Rates zu entrichtenden zweckgebundenen und nicht zweckgebundenen Beiträge.
( 2 ) Die Erträge und Aufwendungen sowie geplante Investitionen sind für ein Jahr oder mehrere Jahre in den Haushaltsplan aufzunehmen. Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. Der Haushaltsplan gilt nach Maßgabe des Haushaltsbeschlusses über das Haushaltsjahr hinaus bis zur Festsetzung eines neuen Haushaltsplans.
( 3 ) Das DNK/LWB stellt die Höhe der von den Mitgliedskirchen zu erbringenden Umlage fest. Für die Höhe und den Verteilungsmaßstab gelten die von der Evangelischen Kirche in Deutschland für die allgemeine EKD-Umlage festgelegten Zahlen.
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§ 13
Aufstellung des Haushaltsplans

( 1 ) Der Haushaltsplan des DNK/LWB enthält alle Erträge und Aufwendungen sowie alle geplanten Investitionen.
( 2 ) Der Haushaltsplan gliedert sich in Handlungsbereiche. Die Handlungsbereiche enthalten insbesondere die vom Rat des LWB festgesetzten Mitgliedsbeiträge sowie die zweckgebundenen und nicht zweckgebundenen Beiträge, zu deren Zahlung sich die Mitgliedskirchen des DNK/LWB auf Empfehlung des Rates des LWB verpflichten.
( 3 ) Der Entwurf des Haushaltsplans ist den Mitgliedskirchen möglichst zwei Monate vor der Beschlussfassung zu übersenden.
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§ 14
Vermögen und Rechnungsführung

( 1 ) Die Vermögenswerte des DNK/LWB werden im Benehmen mit der Geschäftsführung treuhänderisch von der VELKD durch das Amt der VELKD verwaltet. Das DNK/LWB kann dazu Anlagerichtlinien erlassen.
( 2 ) Der Haushalt des DNK/LWB wird, soweit nicht eine andere Regelung getroffen ist, nach den für die VELKD geltenden Vorschriften und Vereinbarungen unter der Verantwortung des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerin von dem im Amt der VELKD für das DNK/LWB zuständigen Haushaltssachbearbeiter oder der Haushaltssachbearbeiterin als gesonderter Haushalt geführt.
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§ 15
Rechnungsprüfung und Entlastung

( 1 ) Die Rechnungsprüfung erfolgt durch die von der VELKD mit der Prüfung ihres Jahresabschlusses beauftragten Personen oder Stellen.
( 2 ) Das DNK/LWB beschließt über die Entlastung der Geschäftsstelle.
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VI. Rechtliche Vertretung

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§ 16

Im Rechtsverkehr vertritt die VELKD die Belange des DNK/LWB. Zur Ausübung dieses Rechts wird der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin, im Verhinderungsfall dessen oder deren Stellvertretung, bevollmächtigt. Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin kann für Einzelfälle Vollmachten erteilen.
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VII. Satzungsänderung

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§ 17

Für Änderungen der Satzung ist die Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder des DNK/LWB erforderlich. Die Satzungsänderung bedarf der Zustimmung aller Mitgliedskirchen des DNK/LWB.
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VIII. Schlussbestimmungen

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§ 18
Anfall des Vermögens

Das von der VELKD treuhänderisch verwaltete Vermögen des DNK/LWB fällt im Falle der Auflösung des DNK/LWB nach Tilgung aller Verbindlichkeiten den Mitgliedskirchen des DNK/LWB anteilmäßig nach dem letzten Umlageschlüssel zu.
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§ 19
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Satzung tritt am 1. September 2013 in Kraft. Sie ersetzt die bisherige Satzung vom 28. Mai 2009.
( 2 ) Die Kirchenleitung der VELKD hat am 11. Januar 2013 der Übernahme der in dieser Satzung enthaltenen Verpflichtungen zugestimmt.

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1 ↑ Artikel III lautet in Auszügen:Der Lutherische Weltbund
  • fördert die einmütige Bezeugung des Evangeliums von Jesus Christus und stärkt die Mitgliedskirchen bei der Erfüllung des Missionsauftrages und in ihrem Bemühen um die Einheit der weltweiten Christenheit;
  • fördert weltweit unter den Mitgliedskirchen diakonisches Handeln, Linderung menschlicher Not, Frieden und Menschenrechte, soziale und wirtschaftliche Gerechtigkeit, Bewahrung der Schöpfung Gottes und gegenseitiges Teilen;
  • fördert durch gemeinsame Studienarbeit die Gemeinschaft und das Selbstverständnis der Mitgliedskirchen und hilft ihnen, Aufgaben miteinander wahrzunehmen.