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Geltungszeitraum von: 01.01.2016

Geltungszeitraum bis: 28.02.2018

Anlage 2.1.2 zur KAO

Arbeitsrechtliche Regelung
über die Rechtsverhältnisse der Schüler/Schülerinnen
im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung
zum Erzieher/zur Erzieherin (PIA)

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§ 1
Geltungsbereich

Diese Regelung gilt für Personen, die im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung zum Erzieher/zur Erzieherin ausgebildet werden.
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§ 2
Anwendung tariflicher Vorschriften

( 1 ) Auf die Ausbildungsverhältnisse der in § 1 genannten Personen findet der Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes allgemeiner Teil und besonderer Teil BBiG (TVAöD-BT-BBiG) vom 13. September 2005 in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (Tarifgebiet West – Landesbezirk Baden-Württemberg) geltenden Fassung entsprechende Anwendung. Dies gilt nicht, wenn im Folgenden etwas anderes bestimmt ist oder im Falle künftiger Änderungen oder Ergänzungen des genannten Tarifvertrages bestimmt wird. Auf die Bestimmungen des § 1 c Abs. 1 bis 4 KAO wird Bezug genommen.
( 2 ) Die §§ 1, 8 b, 10, 10 a, 15, 16, 16 a und 17 TVAöD-BT-BBiG finden keine Anwendung.
( 3 ) § 2 TVAöD-BT-BBiG findet mit der Maßgabe Anwendung, dass in Absatz 1 Buchst. h) an Stelle eines Hinweises auf die Geltung des TVAöD ein Hinweis auf die Geltung dieser Arbeitsrechtsregelung tritt.
( 4 ) Ergänzend zu § 8a TVAöD-BT-BBiG wird bestimmt:
Als Stundenentgelt im Sinne des § 8 a TVAöD – BT-BBiG gilt der auf die Stunde entfallende Anteil der Ausbildungsvergütung. Zur Ermittlung des Anteils ist die jeweilige Ausbildungsvergütung durch das 4,348 fache der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu teilen.
( 5 ) § 19 TVAöD gilt mit der Maßgabe, dass an Stelle der Schriftform die Textform gilt und anstelle der Ausschlussfrist von 6 Monaten eine Ausschlussfrist von 12 Monaten.
( 6 ) Die §§ 1 d, 1 e und 29 Abs. 1 bis 5 und Abs. 7 und 8 KAO finden Anwendung.
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§ 3
Erstattung von Reisekosten

Bei Dienstreisen erhalten Personen, die im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung zum Erzieher/zur Erzieherin ausgebildet werden, Reisekostenvergütung gemäß § 23 a KAO. Eine Entschädigung für Fahrten zur Fachschule wird nicht gewährt.
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§ 4
Beendigung des Ausbildungsverhältnisses

( 1 ) Das Ausbildungsverhältnis endet mit Ablauf der Ausbildungszeit. Im Falle des Nichtbestehens der Prüfung verlängert sich die praktische Ausbildung längstens um ein Jahr, wenn dies von beiden Vertragspartnern im Einvernehmen mit der Fachschule gewollt wird.
( 2 ) Können Schülerinnen/Schüler ohne eigenes Verschulden die Abschlussprüfung erst nach beendeter Ausbildungszeit ablegen, verlängert sich die praktische Ausbildung auf Verlangen der Schülerin/des Schülers bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.
( 3 ) Nach Ablauf der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur gekündigt werden:
  1. ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus einem wichtigen Grund oder
  2. von der Schülerin/von dem Schüler mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen.
( 4 ) Als wichtiger Grund im Sinne von Absatz 3 a) gilt insbesondere ein Ausschluss der Schülerin/des Schülers von der schulischen Ausbildung.
( 5 ) Die Kündigung muss schriftlich, im Fall von Absatz 3 a) unter Angabe von Gründen erfolgen. Die Kündigung aus wichtigem Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen den zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind.
( 6 ) Werden Schülerinnen/Schüler im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.