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830. Dienstordnung für die gebärdensprachliche Gemeindearbeit der Evangelischen Landeskirche in Württemberg

Vom 19. Dezember 2023

(Abl. 71 Nr. 7)

Es werden folgende Regelungen getroffen:
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Artikel 1
Dienstordnung für die gebärdensprachliche Gemeindearbeit der Evangelischen Landeskirche in Württemberg

  1. Grundsätzliches
    1.1
    Gebärdensprachliche Gemeindearbeit ist der Dienst der Kirche an Gebärdensprache nutzenden Menschen. Er geschieht unbeschadet der Zuständigkeit der Kirchengemeinden und Kirchenbezirke im Auftrag der Landeskirche.
    1.2
    Gebärdensprachliche Gemeindearbeit soll Menschen, die die Gebärdensprache verwenden, vor Isolierung in Kirche und Gesellschaft bewahren, ihnen die Botschaft des Evangeliums sowie psychosoziale Hilfen vermitteln. Die gebärdensprachliche Gemeindearbeit geschieht im Einklang mit dem Inklusionsgedanken. Gemäß der UN-Behindertenrechtskonvention sind die Sprache und die Kultur der Gebärdensprache nutzenden Menschen als unverzichtbare Voraussetzung einzustufen und zu schützen.
    1.3
    Die mit der gebärdensprachlichen Seelsorge Beauftragten sind zur Amtsverschwiegenheit und zur Einhaltung des Seelsorgegeheimnisses verpflichtet und an die datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Evangelischen Kirche in Deutschland und des Landes Baden-Württemberg gebunden.
  2. Gebärdensprachliche Gemeindearbeit auf der Ebene der Landeskirche
    2.1
    Gebärdensprachliche Gemeindearbeit auf der Ebene der Landeskirche wird durch Mitarbeitende im Oberkirchenrat wahrgenommen. Die Dienst- und Fachaufsicht über diese Mitarbeitenden liegt bei der Leitung des für Planung, Einsatz, Verwaltung und Pfarrdienst zuständigen Referats im Oberkirchenrat.
    2.2
    Zu den Aufgaben der gebärdensprachlichen Gemeindearbeit auf der Ebene der Landeskirche gehören insbesondere:
    • Unterstützung und Vertretung der nebenamtlichen und ehrenamtlichen Mitarbeitenden bei den Aufgaben der Verkündigung und Seelsorge;
    • Organisation und Durchführung von Landestreffen, Freizeiten, regionalen Zusammenkünften;
    • Schulung und Begleitung von Mitarbeitenden;
    • Vorschlag von Fortbildungen für nebenamtliche Mitarbeitende;
    • Förderung des ehrenamtlichen Engagements;
    • Öffentlichkeitsarbeit und Publikationen.
  3. Gebärdensprachliche Gemeindearbeit in den Kirchenbezirken
    3.1
    Die Aufgaben der Seelsorge und Verkündigung an Gebärdensprache nutzenden Menschen in den Kirchenbezirken werden auf Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer im Rahmen des Dienstauftrags beziehungsweise auf Diakoninnen und Diakone im Rahmen der Dienstordnung übertragen. Sie erhalten dafür eine Einführung in die Arbeit und eine Ausbildung in der Deutschen Gebärdensprache. Ersatz des finanziellen Aufwands für entsprechende Aus- und Fortbildungen kann über die Landespfarrerin oder den Landespfarrer im Oberkirchenrat bei dem für Planung, Einsatz, Verwaltung und Pfarrdienst zuständigen Referat beantragt werden. Die mit Gebärdensprache in der Seelsorge Beauftragten sind für Gebärdensprache nutzende Menschen in ihrem Kirchenbezirk (und gegebenenfalls weiteren ihnen zugeordneten Bezirken) zuständig.
    3.2
    Die mit der gebärdensprachlichen Seelsorge Beauftragten werden in einer gottesdienstlichen Feier von der zuständigen Landespfarrerin oder vom zuständigen Landespfarrer in Zusammenarbeit mit der Dekanin oder dem Dekan in ihr Amt eingeführt.
    Zu den Aufgaben der gebärdensprachlichen Seelsorgerinnen und Seelsorger gehören vor allem:
    • Gottesdienste für Gebärdensprache nutzende Menschen;
    • Seelsorge;
    • Übernahme von Kasualien;
    • Verständnis schaffen für Gebärdensprache nutzende Menschen;
    • Teilnahme am Konvent.
    3.3
    Gottesdienste für Gebärdensprache nutzende Menschen können auch von Prädikantinnen und Prädikanten mit entsprechender Ausbildung und Gebärdensprachkompetenz durchgeführt werden.
    3.4
    Der Ersatz des finanziellen Aufwands für die gebärdensprachliche Gemeindearbeit kann über die Landespfarrerin oder den Landespfarrer im Oberkirchenrat beim für Planung, Einsatz, Verwaltung und Pfarrdienst zuständigen Referat beantragt werden.
    Die Kirchenbezirke werden gebeten, die gebärdensprachliche Gemeindearbeit zu unterstützen.
  4. Konvent
    Die im Bereich der Landeskirche in der gebärdensprachlichen Gemeindearbeit Tätigen bilden den „Konvent für gebärdensprachliche Gemeindearbeit in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg“. Mit dem Konvent ist eine kontinuierliche Fortbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verbunden. Die Seelsorgerinnen und Seelsorger, die die Gebärdensprache nutzen, sind verpflichtet, an der Jahrestagung des Konvents teilzunehmen. Es handelt sich dabei um Fortbildungen im Sinne von § 55 Pfarrdienstgesetz der EKD1# und § 1 Absatz 1 Satz 2 Kirchliche Anstellungsordnung2#.
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Artikel 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Erlass tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung für den kirchlichen Dienst an Gehörlosen vom 29. Juni 1999 (Abl. 58 S. 263), geändert durch Erlass des Oberkirchenrats vom 27. Januar 2014 (Abl. 66 S. 310), außer Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.
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2 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 700 dieser Sammlung.