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310. Ordnung des Evangelischen Stifts Tübingen (Stiftsordnung – StiftsO)
Vom 15. September 2025
Aufgrund von § 25 Absatz 4 Kirchenverfassungsgesetz1#, § 117 Absatz 1 und 2 Pfarrdienstgesetz der EKD2# und § 35 Absatz 1 Satz 2 Württembergisches Pfarrergesetz3# wird gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Pfarrdienstgesetz der EKD4# und § 4 Absatz 2 Nummer 3 und § 37 Absatz 1 Nummer 2 Württembergisches Pfarrergesetz5# unter Wahrung der Beteiligungsrechte gemäß § 6 Absatz 2 der Vereinbarung über das Stift Tübingen6# nach Beratung gemäß § 39 Absatz 1 Kirchenverfassungsgesetz7# verordnet:
###A. AUFGABEN UND ZIELE
Zu den notwendigen Aufgaben der Kirche gehört die Förderung des wissenschaftlich gebildeten theologischen Nachwuchses, dessen sie bei der Erfüllung ihres Auftrags bedarf. Zu diesem Zweck unterhält die Evangelische Landeskirche in Württemberg das Evangelische Stift in Tübingen (im folgenden: „Stift“) als Studien- und Wohnheim für Studierende der Theologie (Pfarramt und Lehramt) und in begrenztem Umfang auch für Studierende anderer Fächer.
Das gemeinsame Studieren und das Zusammenleben im Stift soll zu biblisch und theologisch begründeter, in Begegnung und Auseinandersetzung mit dem Denken der Gegenwart verantworteter theologischer Bildung und geistlicher Lebensgestaltung helfen. Das Stift ist ein Ort der Begegnung verschiedener Frömmigkeitsformen. Es fördert die Vielfalt und den Diskurs und trägt zur demokratischen Bildung der Studierenden bei. Das Stift soll in die Landeskirche und die Gesellschaft ausstrahlen und hineinwirken. Es ist ein Ort, der Impulse der Gesellschaft aufnimmt und aus welchem Impulse für die Landeskirche hervorgehen.
Das Stift hat die Aufgabe, schon im Studium die theologische Wissenschaft an der Universität und die kirchliche Arbeit im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Württemberg aufeinander zu beziehen. Die Lehrveranstaltungen des Stifts dienen der Ergänzung und Vertiefung des Lehrangebots der Evangelisch-Theologischen Fakultät. Die Lehrveranstaltungen bieten Raum zum eigenständigen Fragen, Suchen und zur kritischen Reflexion kirchlicher Praxis.
Das Stift fördert die Studierenden in ihren musikalischen Fähigkeiten.
#B. STIFTSSTUDIERENDE
#I. Zugehörigkeit zum Stift
- In das Stift kann aufgenommen werden, wer
- die Qualifikation für ein Studium in einem grundständigen Studiengang aller Fachrichtungen an einer Universität besitzt,
- für einen späteren Pfarrdienst oder Dienst des Landes geeignet erscheint,
- seine Absicht erklärt, in den Pfarrdienst der Evangelischen Landeskirche in Württemberg oder den Dienst des Landes Baden-Württemberg zu treten, und
- Auf ihren Antrag sind Stiftsstudierende jederzeit zu entlassen. Ohne Antrag können Sie nach Anhörung entlassen werden, wenn
- sie von der Universität relegiert worden sind,
- ein erfolgreicher Abschluss des Studiums aus gesundheitlichen Gründen ausgeschlossen ist,
- ein erfolgreicher Abschluss des Studiums wegen mangelhafter Leistungen nicht erwartet werden kann – das Nähere hierzu regelt die Studienordnung –,
- sie aufgrund mangelnder persönlicher Eignung nicht für den späteren Dienst geeignet sind,
- sie sich schwer gemeinschaftswidrig verhalten oder nicht mehr mit den Aufgaben, Zielen oder Regelungen des Stifts übereinstimmen.
- Über Aufnahme und Entlassung entscheidet das Kuratorium auf Vorschlag des Ephorats nach Anhörung des Stiftsrats. Vor der Aufnahme findet in der Regel ein persönliches Gespräch mit der Bewerberin oder dem Bewerber statt, an dem die Ephora oder der Ephorus und ein vom Ephorat beauftragter weiterer Vertreter des Stifts teilnehmen. Im Übrigen ist die vom Oberkirchenrat erlassene Ordnung des Aufnahmeverfahrens für Stiftstudierende9# maßgebend.
II. Allgemeine Rechte und Pflichten der Stiftsstudierenden
- Von den Stiftsstudierenden wird erwartet, dass sie sich am gemeinsamen Studieren und Zusammenleben beteiligen und ihre Verantwortung in Universität, Kirche, Staat und Gesellschaft wahrnehmen.
- Die Stiftsstudierenden nehmen an der von den Repetentinnen und Repetenten angebotenen Studienberatung und an den Veranstaltungen im Stift nach Maßgabe der Studienordnung teil. Bibliotheken, Lesesaal, Gesellschaftsräume und Musikinstrumente des Stifts stehen zu ihrer Verfügung. Auf Wunsch wird Vokalunterricht, Klavier und Orgelunterricht sowie nach Möglichkeit Unterricht auf weiteren Instrumenten unentgeltlich erteilt.
- Das Studium an einer anderen Universität, Beurlaubungen und andere den Studiengang betreffende Sonderregelungen sind möglich. Das Nähere regelt die Studienordnung.
III. Stiftsvertretung und Forum
- Die Stiftsvertretung stellt die studentische Vertretung in allen inhaltlichen und organisatorischen Belangen des Evangelischen Stifts dar. Die Stiftsvertretung besteht aus bis zu neun Stiftsstudierenden. Sie werden von der Gesamtheit der Stiftsstudierenden (Forum) gewählt. Das Nähere regelt eine vom Forum zu beschließende Wahlordnung.
- Die Stiftsvertretung berät über das Semesterprogramm, die Hausordnung, die Zimmerverteilung, Benutzung der Gemeinschaftsräume, die Verwaltung der Handvorschüsse und die Gestaltung des musikalischen Angebots.
- Die Sitzungen der Stiftsvertretung werden von einer oder einem der Stiftsältesten einberufen und geleitet.
- Das Forum wählt neben der Stiftsvertretung die Stiftsältesten, die die Sitzungen einberufen und leiten und die Stiftsstudierenden im Hause und nach außen vertreten, sowie gegebenenfalls eine weitere Vertretung der Stiftsstudierenden im Stiftsrat. Es macht Vorschläge für die Vertretungen der Stiftsstudierenden im Kuratorium.
- Abschnitt D I. 2. gilt entsprechend. Das Forum kann sich eine Ordnung geben.
C. Repetentinnen und Repetenten, Repetentenkollegium
- Der Dienstauftrag der Repetentinnen und Repetenten umfasst:
- eigene wissenschaftliche Arbeit
- Studienberatung,
- persönliche und seelsorgerliche Begleitung der Studierenden,
- Führung der hausinternen Personalpapiere,
- Lehre, insbesondere Erstellung des Locusprogramms, Vorbereitung und Leitung der loci und Arbeitsgemeinschaften und des musikalischen Angebots,
- Gottesdienste.
- Pfarramtsrepetentinnen und -repetenten können sich im unständigen Dienst im Pfarramt, in der Regel nach Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit, auf eine Repetentur bewerben. Sie sollen Erfahrungen im Gemeindepfarrdienst gemacht haben. Lehramtsrepetentinnen und -repetenten werden für die Dauer der Zuweisung durch das Land angestellt.
- Repetentinnen und Repetenten werden vom Oberkirchenrat unter Wahrung der Mitwirkungsrechte des Kuratoriums nach Anerkennung der Eignung durch den Prüfungsausschuss für die Erste Evangelisch-theologische Dienstprüfung berufen oder ernannt. Die Amtszeit der Pfarramtsrepetentinnen und -repetenten im ständigen Dienst ist auf sechs Jahre begrenzt. Werden Sie bereits im unständigen Dienst im Pfarramt bestellt, wird die Zeit als Repetentin oder Repetent im unständigen Dienst auf eine Amtszeit im ständigen Dienst angerechnet.
- Das Repetentenkollegium arbeitet bei der Erstellung des wissenschaftlichen Programms mit der Ephora oder dem Ephorus, der Direktorin oder dem Direktor und der Stiftsvertretung zusammen. Das Repetentenkollegium wählt eine Seniorrepetentin oder einen Seniorrepetenten und die weiteren Vertretungen der Repetentinnen und Repetenten im Stiftsrat und macht einen Vorschlag für die Vertretung der Repetentinnen und Repetenten im Kuratorium. Abschnitt D I. 2. gilt entsprechend.
D. LEITUNG UND VERWALTUNG DES STIFTS
#I. Allgemeines
- Das Stift ist eine unselbständige Einrichtung der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, das vom Oberkirchenrat nach Maßgabe dieser Ordnung geleitet wird.Mit der unmittelbaren Leitung des Stifts betraut der Oberkirchenrat das Ephorat. Dieses arbeitet nach Maßgabe dieser Ordnung mit den weiteren Organen des Stifts (Kuratorium und Stiftsrat) vertrauensvoll zusammen. Die Organe können sich eine Geschäftsordnung geben.
- Die Sitzungen des Ephorats, des Stiftsrats und des Kuratoriums sind nicht öffentlich; die Herstellung der Öffentlichkeit, die nur zulässig ist, wenn der Verhandlungsgegenstand nicht der Vertraulichkeit unterliegt (z.B. Personalentscheidungen), bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.Die genannten Gremien fassen ihre Beschlüsse in Sitzungen. Sofern keines der Mitglieder widerspricht, kann eine Beschlussfassung auf schriftlichem oder elektronischem Weg herbeigeführt werden. Sitzungen finden grundsätzlich mit persönlicher Anwesenheit der Mitglieder statt. Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit aller oder einzelner Mitglieder können durchgeführt werden, sofern eine Beratung und Beschlussfassung durch zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton mittels geeigneter technischer Hilfsmittel, insbesondere in Form einer Videokonferenz, möglich ist. In einer Sitzung ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder dürfen keine geheimen Wahlen und keine geheimen Abstimmungen durchgeführt werden.Die genannten Gremien sind, soweit in dieser Ordnung nichts anderes bestimmt ist, beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind. Sind sie in zwei Sitzungen hintereinander nicht beschlussfähig, so können in der zweiten Sitzung dringende Entscheidungen von den anwesenden Mitgliedern getroffen werden. Zwischen dem Schluss der ersten und dem Beginn der zweiten Sitzung müssen mindestens zwölf Stunden liegen.Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Die Mitglieder sind in ihrer Stimmabgabe an Weisungen nicht gebunden.
II. Das Kuratorium
- Dem Kuratorium gehören an:
- eine Vertretung des Oberkirchenrats,
- eine Vertretung der Landessynode,
- ein Mitglied der Evangelisch -Theologischen Fakultät Tübingen, das vom Oberkirchenrat als Beirat für die wissenschaftliche Leitung des Stifts berufen wird,
- die Ephora oder der Ephorus,
- eine Repetentin oder ein Repetent und
- zwei der dem Stiftsrat angehörenden Stiftsstudierenden.
Die Vertretung des Oberkirchenrats wird auf Vorschlag des Oberkirchenrats, die Vertretung der Landessynode auf deren Vorschlag, das Mitglied der Fakultät auf Vorschlag des Prüfungsausschusses für die Erste Evangelisch-theologische Dienstprüfung, die Vertretung der Repententinnen und Repetenten auf Vorschlag des Repetentenkollegiums und die Vertretung der Stiftsstudierenden auf Vorschlag des Forums berufen.Die Direktorin oder der Direktor und die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter nehmen kraft Amtes beratend teil. Die Stellvertretungen der Stiftstudierenden und eine juristische Vertretung des Oberkirchenrats können beratend teilnehmen.Stellvertretung der Ephora oder des Ephorus ist die Direktorin oder der Direktor. Im Vertretungsfall besteht Stimmrecht.Die Amtszeit der Vertreter des Oberkirchenrats, der Landessynode und der Fakultät entspricht der Wahldauer der Landessynode. Alle Mitglieder des Kuratoriums führen ihr Amt weiter bis zur Berufung des Nachfolgers. Wiederholte Berufung ist möglich. - Das Kuratorium tritt bei Bedarf, in der Regel einmal im Semester, zusammen. Es wählt aus seiner Mitte eine Person für den Vorsitz und eine für den stellvertretenden Vorsitz. Außerdem wählt es einen Schriftführung.
- Das Kuratorium hat folgende Aufgaben:
- Es begleitet die inhaltliche Arbeit im Stift.
- Es beschließt über den Sonderhaushaltsplan des Stifts und legt ihn dem Oberkirchenrat zur Genehmigung vor.
- Es entscheidet über die Aufnahme und die Entlassung von Stiftsstudierenden.
- Es macht Vorschläge für die Berufung von Lehramtsrepetentinnen und -repetenten.
- Für die Pfarrstellen, die dem Stift zugeordnet sind, hat es die Rechte und Pflichten eines Besetzungsgremiums.
- Es stimmt gegebenenfalls der Bestellung eines Mitglieds der Fakultät zur Ephora oder zum Ephorus zu.
- Es berät die Kirchenleitung, gibt Anregungen und macht Vorschläge.
III. Der Stiftsrat
- Dem Stiftsrat gehören an:Die Ephora oder der Ephorus und die Direktorin oder der Direktor sowie die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter, die Seniorrepetentin oder der Seniorrepetent und zwei weitere vom Repetentenkollegium gewählte Repetentinnen oder Repetenten, die Stiftsältesten und gegebenenfalls eine weitere vom Forum gewählte Stiftsstudierende. Stellvertretung der Mitglieder ist nicht möglich. Bei Ausscheiden eines Repetenten oder eines Stiftsstudierenden findet eine Nachwahl statt.
- Während der Vorlesungszeit finden regelmäßig ordentliche Sitzungen des Stiftsrats statt. Zu außerordentlichen Sitzungen, insbesondere in der vorlesungsfreien Zeit, tritt der Stiftsrat auf Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern zusammen.
- Vorsitzende oder Vorsitzender des Stiftsrats ist die Ephora oder der Ephorus. Erste Stellvertretung im Vorsitz ist die Direktorin oder der Direktor, zweite Stellvertretung die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter. Die oder der Vorsitzende oder sein oder ihr Stellvertreter lädt zu den Sitzungen des Stiftsrats ein. Der Stiftsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Vertreter des Ephorats, der Repetenten und der Stiftsstudierenden anwesend ist. Kann der Stiftsrat nicht rechtzeitig entscheiden, so können eilige Entscheidungen vom Ephorat getroffen werden. Dieses unterrichtet den Stiftsrat in seiner nächsten Sitzung.
- Der Stiftsrat ist für die Ausgestaltung des gemeinsamen Lernens und Lebens im Stift verantwortlich und entscheidet über alle Fragen, die nicht einem anderen Gremium zugewiesen sind. Er entscheidet insbesondere über das gesamte Semesterprogramm und die gottesdienstlichen Veranstaltungen sowie Regelungen zum Stiftsstipendium, Einzelfragen des Stipendiumsbetriebs und Beurlaubungen von Stiftsstudierenden.
- Erhebt ein Mitglied des Ephorats gegen einen Beschluss Einspruch, so muss in der nächsten Sitzung erneut beraten und abgestimmt werden. Mit der Einlegung des Einspruchs sollen Alternativ- oder Kompromissvorschläge gemacht werden. Gegen den in der zweiten Sitzung gefassten Beschluss kann das Ephorat das Kuratorium anrufen.
IV. Das Ephorat
Das Ephorat besteht aus Ephora oder Ephorus, Direktorin oder Direktor und der Verwaltungsleiterin oder dem Verwaltungsleiter, die vertrauensvoll zusammenarbeiten. Dienstliche Fragestellungen können unmittelbar zwischen dem Oberkirchenrat und jedem Mitglied des Ephorats geklärt werden.
- Die Ephora oder der Ephorus ist in der Regel Mitglied der Evangelisch-Theologischen Fakultät der Universität Tübingen und als Professorin oder Professor ständiges Mitglied des Prüfungsausschusses für die Erste Evangelisch-theologische Dienstprüfung; sie oder er übt das Amt für die Dauer ihres oder seines Hauptamts als Nebenamt aus. Stehen im einzelnen Besetzungsfall besondere Umstände der Bestellung eines Mitglieds der Fakultät zur Ephora oder zum Ephorus entgegen, wird diese oder dieser auf eine Pfarrstelle ernannt. Die Amtszeit ist dann auf zehn Jahre begrenzt. Eine erneute Berufung ist möglich.Sie oder er nimmt die theologisch-wissenschaftliche Gesamtleitung wahr und vertritt das Stift gegenüber der Fakultät und der Öffentlichkeit.Sie oder er leitet die Aufnahmegespräche mit den Stiftsstudierenden.Erste Stellvertretung ist die Direktorin oder der Direktor. Zweite Stellvertretung ist die die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter.Die Ephora oder der Ephorus nimmt die unmittelbare Dienstaufsicht über Direktorin oder Direktor und die Verwaltungsleiterin oder den Verwaltungsleiter wahr und hat die Fachaufsicht über die Mitarbeitenden von Archiv und Bibliothek.Die unmittelbare Dienstaufsicht über Ephora oder Ephorus sowie die mittelbare Dienstaufsicht über die weiteren Mitglieder des Ephorats sowie die Fachaufsicht über die Verwaltungsleiterin oder den Verwaltungsleiter liegen beim Oberkirchenrat.
- Die Direktorin oder der Direktor ist als Pfarrerin oder Pfarrer mit besonderer wissenschaftlicher Qualifikation verantwortlich für sie Umsetzung des wissenschaftlichen Programms (Lehrangebot) und die Studienbegleitung. In diesem Zusammenhang hat sie oder er die Dienstaufsicht über die Repetentinnen und Repetenten und die Fachaufsicht über die Lehramtsrepetentinnen und -repetenten. Ihr oder ihm obliegt zudem die Organisation des Hauses in Zusammenarbeit mit dem Stiftsrat und der Verwaltungsleiterin oder dem Verwaltungsleiter.Sie oder er übernimmt als Geschäftsführerin für den Prüfungsausschuss und Leitung der Geschäftsstelle für die Prüfungen die Fachaufsicht über die Mitarbeitenden dieser Geschäftsstelle und in Absprache mit dem Prüfungsamt im Oberkirchenrat die Organisation und die Durchführung der Ersten Evangelisch-theologischen Dienstprüfung und der Zwischenprüfung. Die Amtszeit beträgt zehn Jahre.
- Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter trägt die Verantwortung für das Haushalts- Kassen- und Rechnungswesen des Stifts, insbesondere für den Sonderhaushalt und den Rechnungsabschluss und die Durchführung der Hausverwaltung, insbesondere den technischen Betrieb und das Bauwesen in Zusammenarbeit mit dem Oberkirchenrat. Sie oder er hat die Dienst- und Fachaufsicht über alle weiteren privatrechtlich angestellten Mitarbeitenden des Stifts und ist gegenüber der Mitarbeitervertretung die Vertretung der Dienststellenleitung. Das Stift nimmt die zentralen Dienste in der Verwaltung der Landeskirche in Anspruch, soweit der Oberkirchenrat dies festlegt.
E. SCHLUSSBESTIMMUNG
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1 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.
1 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.
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2 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.
2 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.
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3 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.
3 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.
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4 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.
4 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.
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8 ↑ Red. Anm.: Vgl. Abl. 48 S. 293. – Vgl. aber Abschnitt E und § 3 Absatz 1 Vereinbarung über das Stift in Tübingen, abgedruckt unter Nr. 309 dieser Sammlung.
8 ↑ Red. Anm.: Vgl. Abl. 48 S. 293. – Vgl. aber Abschnitt E und § 3 Absatz 1 Vereinbarung über das Stift in Tübingen, abgedruckt unter Nr. 309 dieser Sammlung.
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10 ↑ Red. Anm: Übergangsbestimmung gemäß Artikel 7 Absatz 3 Kirchliche Verordnung zur Ablösung der Ordnung des Evangelischen Stifts Tübingen und zur Änderung weiterer Ordnungen vom 15. September 2025 (Abl. 71 Nr. 183): „Für die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung aufgenommenen Stiftsstudierenden gilt Abschnitt B II. Nummer 3 und 7 der Stiftsordnung in der Fassung vom 22. Mai 2023 weiter.“
10 ↑ Red. Anm: Übergangsbestimmung gemäß Artikel 7 Absatz 3 Kirchliche Verordnung zur Ablösung der Ordnung des Evangelischen Stifts Tübingen und zur Änderung weiterer Ordnungen vom 15. September 2025 (Abl. 71 Nr. 183): „Für die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung aufgenommenen Stiftsstudierenden gilt Abschnitt B II. Nummer 3 und 7 der Stiftsordnung in der Fassung vom 22. Mai 2023 weiter.“
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11 ↑ Red. Anm: Übergangsbestimmung gemäß Artikel 7 Absatz 3 Kirchliche Verordnung zur Ablösung der Ordnung des Evangelischen Stifts Tübingen und zur Änderung weiterer Ordnungen vom 15. September 2025 (Abl. 71 Nr. 183): „Für die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung aufgenommenen Stiftsstudierenden gilt Abschnitt B II. Nummer 3 und 7 der Stiftsordnung in der Fassung vom 22. Mai 2023 weiter.“
11 ↑ Red. Anm: Übergangsbestimmung gemäß Artikel 7 Absatz 3 Kirchliche Verordnung zur Ablösung der Ordnung des Evangelischen Stifts Tübingen und zur Änderung weiterer Ordnungen vom 15. September 2025 (Abl. 71 Nr. 183): „Für die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung aufgenommenen Stiftsstudierenden gilt Abschnitt B II. Nummer 3 und 7 der Stiftsordnung in der Fassung vom 22. Mai 2023 weiter.“