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Artikel 1
#Artikel 2
Artikel 1
Artikel 2
###Kirchenrechtliche Vereinbarung
#§ 1
#§ 2
#§ 3
#§ 4
§ 5
#§ 6
#§ 7
#§ 8
§ 9
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Bd. 72 Ausgabe 228. Februar 2026
Nr. 9Landesopfer am Sonntag Lätare, 15. März 2026
Erlass des Oberkirchenrats vom 27. Januar 2026
Liebe Gemeinde,
unsere Kirche lebt von Menschen, die ihre Begabung einsetzen, um Hoffnung weiterzugeben – als Pfarrerinnen, Religionslehrkräfte oder Diakoninnen.
Die heutige Kollekte ist für die Evangelische Studienhilfe bestimmt. Sie hilft jenen Studierenden der Evangelischen Hochschule Ludwigsburg und Studierenden, die an der Universität Theologie studieren, die sonst finanziell an ihre Grenzen stoßen würden.
Mit Ihrer Gabe ermöglichen Sie, dass diese jungen Menschen ihren Weg in den Dienst unserer Kirche gehen können.
Wir danken Ihnen herzlich für Ihre Großzügigkeit und bitten Sie, den Nachwuchs unserer Kirche in Ihre Fürbitte einzuschließen.
Ernst-Wilhelm Gohl |
Nr. 10Pflichtopfertag für besondere gesamtkirchliche Aufgaben innerhalb der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) am Sonntag Jubilate, 26. April 2026
Erlass des Oberkirchenrats vom 9. Februar 2026
Nach dem Kollektenplan ist am Sonntag Jubilate, 26. April 2026, ein Pflichtopfer für besondere gesamtkirchliche Aufgaben innerhalb der Evangelischen Kirche in Deutschland vorgesehen. Hierzu ergeht folgender Opferaufruf des Landesbischofs:
Religion findet immer weniger in den Familien statt. Gleichzeitig wird die Konfirmation immer wichtiger. Was wir als Erwachsene glauben und was uns mit unserer Kirche verbindet, hat sehr viel damit zu tun, was wir als Kinder kennengelernt haben. Unter dem Schlagwort #deinekonfirmation soll die Kasualie Konfirmation als relevant und sinnvoll an Jugendliche und ihre Eltern kommuniziert werden. Im Mittelpunkt steht die individuell-lebensgeschichtliche Plausibilität der Konfirmation. Junge Menschen mit Kirche in Kontakt zu bringen, ist eine gesamtkirchliche Aufgabe. Die Initiative stellt damit einen wichtigen Baustein im Rahmen konsequenter Mitgliederorientierung über den gesamten Lebenszyklus dar. Daneben werden ebenfalls die Konfirmandinnen- und Konfirmanden-Camps in Wittenberg unterstützt.
Ich will dich segnen und du sollst ein Segen sein. (Mose 12,2)
Vielen Dank für Ihre Gaben.
Ernst-Wilhelm Gohl |
Nr. 11Erlass des Oberkirchenrats zur Änderung der
Ausführungsbestimmungen zur Vokationsordnung
Ausführungsbestimmungen zur Vokationsordnung
vom 27. Januar 2026
Aufgrund von § 6 Vokationsordnung wird bestimmt:
####Artikel 1
Änderung der Ausführungsbestimmungen zur Vokationsordnung
Nummer 8 Satz 2 und 3 der Ausführungsbestimmungen zur Vokationsordnung vom 13. August 1991 (Abl. 54 S. 592), die zuletzt durch Verordnung des Oberkirchenrats vom 9. Dezember 2025 (Abl. 71 Nr. 213) geändert worden sind, wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
- „In Frage kommen zum Beispiel ein Gottesdienst anlässlich der Vokationsvorbereitung im Pädagogisch-Theologischen Zentrum, ein Schulgottesdienst, ein Gottesdienst der Kirchengemeinde, in der der Lehrauftrag wahrgenommen wird, oder ein Gottesdienst der Heimatgemeinde. Die gottesdienstliche Einführung erfolgt nach den Ausführungsbestimmungen zur Einführungsordnung.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Werner |
Nr. 12Erlass des Oberkirchenrats zur Änderung der Ordnung des Evangelischen Jugendwerks in Württemberg
vom 3. Februar 2026
Es wird bestimmt:
####Artikel 1
Änderung der Ordnung des Evangelischen Jugendwerks in Württemberg
In § 4 Absatz 3 der Ordnung des Evangelischen Jugendwerks in Württemberg vom 9. August 1971 (Abl. 44 S. 421), die zuletzt durch Erlass vom 18. April 2023 (Abl. 70 S. 529) geändert worden ist, wird die Angabe „zeitlich befristet“ gestrichen und die Angabe „erprobt“ durch die Angabe „erlassen“ ersetzt.
#Artikel 2
Inkrafttreten
Dieser Erlass tritt am 1. März 2026 in Kraft.
Werner |
Nr. 13Kirchenrechtliche Vereinbarung zwischen dem Ev. Kirchenbezirk Bad Urach-Münsingen, dem Ev. Kirchenbezirk Reutlingen und der Ev. Gesamtkirchengemeinde Reutlingen über den Betrieb der Evangelischen Bildung (EBR) mit dem Kreisbildungswerk (KBW) und dem Haus dem Haus der Familie (HdF) Reutlingen gemäß § 8 Abs. 1 Kirchliches Verbandsgesetz
Bekanntmachung des Oberkirchenrats vom 30. Januar 2026
Durch kirchenrechtliche Vereinbarung vom 20. November 2006 (Abl. 62 S. 313) haben die Evangelischen Kirchenbezirke Bad Urach, Münsingen und Reutlingen der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Reutlingen die Trägerschaft für das Evangelische Bildungswerk im Landkreis Reutlingen und das Haus der Familie Reutlingen übertragen. Die Vereinbarung, zuletzt geändert am 17. Oktober 2014 (Abl. 66 S. 282), wurde geändert.
Die geänderte Vereinbarung wurde durch Verfügung des Oberkirchenrats vom 30. Januar 2026 genehmigt und wird gemäß § 8 Abs. 3 Kirchliches Verbandsgesetz bekannt gemacht. Sie tritt zum 1. Februar 2026 in Kraft.
Werner |
Kirchenrechtliche Vereinbarung
zwischen den Evangelischen Kirchenbezirken Bad Urach-Münsingen
und Reutlingen sowie der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Reutlingen
über den Betrieb der Evangelischen Bildung (EBR)
mit Kreisbildungswerk (KBW) und Haus der Familie (HdF) Reutlingen
#§ 1
Rechtsstellung
- Die Evang. Kirchenbezirke Bad Urach-Münsingen und Reutlingen arbeiten im Rahmen der Kirchlichen Bildungsarbeit mit Erwachsenen im Landkreis Reutlingen zusammen. Sie haben ihre Kreisbildungswerke (KBW) in die EBR eingebracht. Gemäß § 8 Abs. 1 Kirchliches Verbandsgesetz haben die vorgenannten Kirchenbezirke die Trägerschaft für die EBR auf die Evang. Gesamtkirchengemeinde Reutlingen übertragen. Diese war bereits Trägerin des Hauses der Familie Reutlingen in Reutlingen (HdF) und hat es in die EBR eingebracht. Gemeinsam bilden die Einrichtungen die Evangelische Bildung Reutlingen (EBR).
- In Übereinstimmung mit der Ordnung für das Evangelische Bildungswerk - Netzwerk Erwachsene und Familien - der Evangelischen Landeskirche in Württemberg (Ordnung Bildungswerk - OBW) vom 5.11.2024 ist die EBR eine rechtlich unselbstständige Einrichtung im Sinne von § 29 Abs. 1 Haushaltsordnung der Evang. Gesamtkirchengemeinde Reutlingen mit Sitz in Reutlingen.Der/Die 1. Vorsitzende oder der/die 2. Vorsitzende des Gesamtkirchengemeinderats Reutlingen vertreten die EBR gerichtlich und außergerichtlich.
- Die EBR vertritt die Evang. Erwachsenen- und Familienbildung in den Kirchenbezirken Bad Urach-Münsingen und Reutlingen in allen inhaltlichen Belangen der praktischen Arbeit nach außen.
- Das KBW ist über das Evangelische Bildungswerk – Netzwerk Erwachsene und Familien – der Evangelischen Landeskirche Württemberg (früher: EAEW, EMNW, EAF, EFW) Mitglied des Fachbereichs Erwachsenenbildung (früher: LageB). Das HdF Reutlingen ist darüber hinaus Mitglied des Fachbereichs Familienbildung (früher: LeF).
§ 2
Grundlagen
- Die EBR arbeitet auf der Grundlage des in der Heiligen Schrift gegebenen und in den Bekenntnissen der Reformation bezeugten Evangeliums von Jesus Christus.
- Die Erwachsenenbildung ist eine verpflichtende Aufgabe der Kirche im Rahmen ihres Verkündigungsauftrags (Entschließung der Württ. Evang. Landessynode vom 29.3.1971, bekräftigt 1998, und Erlass des Oberkirchenrats vom 5.11.2024 zur „Ordnung für das Evangelische Bildungswerk - Netzwerk Erwachsene und Familien - der Evangelischen Landeskirche in Württemberg“).
- Diese Aufgaben nimmt die EBR in Übereinstimmung mit dem Landesgesetz zur Förderung der Weiterbildung und des Bibliothekswesens vom 20.3.1980 wahr.
- Evangelische Erwachsenen- und Familienbildung vollzieht sich in folgenden Aufgabengebieten:
- biblisch-theologische Bildungsarbeit
- personen-orientierte Bildungsarbeit
- gesellschaftlich-orientierte und sozialdiakonische Bildungsarbeit
- Qualifizierung von Mitarbeitenden
- Evangelische Erwachsenen- und Familienbildung sucht Menschen in ihren Glaubensfragen und Lebenssituationen auf und hilft zur Klärung ihrer persönlichen, beruflichen und gesellschaftlichen Lage und Verantwortung im Licht des Evangeliums. Das KBW dient der Ergänzung und Weiterführung des Bildungsauftrages der Kirchengemeinden im Sinne des Weiterbildungsgesetzes des Landes.
- Das HdF dient der Familienbildung als einem wesentlichen Aspekt evangelischer Erwachsenenbildung im Sinne des Weiterbildungsgesetzes des Landes. Es will mit seiner Arbeit in Reutlingen und darüber hinaus Familien gezielt ansprechen und sie in vielfältiger Weise durch Kurse und Einzelveranstaltungen stärken und in der Gestaltung ihres Alltags anregen. Familienbildung will Menschen in ihrem persönlichen Wachstum fördern und durch Hilfe zur Selbsthilfe zum Gelingen familiärer Beziehungen beitragen. Dabei sollen sowohl die einzelnen Familienmitglieder in allen Lebensphasen und Lebenslagen bei der selbstständigen, sozial verantwortlichen und schöpferischen Gestaltung ihres Alltags unterstützt als auch die Familie als Ganzes in ihrem gesellschaftlichen, politischen und ökologischen Umfeld gestärkt werden.
§ 3
Aufgaben
- Die EBR hat die Aufgabe, Bildungsarbeit mit Erwachsenen, zu der wesentlich auch die Familienbildung gehört, in den Kirchengemeinden und Einrichtungen der zwei Kirchenbezirke anzuregen, zu koordinieren und zu fördern, um so ein qualifiziertes Bildungsangebot zu ermöglichen. Dies geschieht besonders durch die Zusammenarbeit mit den Leitungskreisen in den zwei Kirchenbezirken, die nach der „Ordnung für die Kirchliche Bildungsarbeit mit Erwachsenen“, Punkt 2.2 gebildet werden.
- Sie unterstützt die Bildungsarbeit mit Erwachsenen und Familien sowie der Einrichtungen, Werke und Dienste in den Kirchenbezirken und in den Kirchengemeinden, die zu einer nach Inhalt und Methode qualifizierten Bildungsarbeit mit Erwachsenen und Familien beitragen, und konzipiert und koordiniert die Angebote des HdF.
- Sie macht übergemeindliche Bildungsangebote für die gesamte Region und initiiert Angebote und Hilfen für die Bildungsarbeit mit Erwachsenen und Familien in Gebieten und Sachbereichen, die nicht oder ungenügend berücksichtigt sind.
- Sie trägt und begleitet die Arbeit des HdF.Das HdF ermöglicht Erwachsenen und Kindern einen Ort der Begegnung und der Gemeinschaft. Durch Gruppengespräche, Vorträge und Kurse wird Erwachsenen ein Ort für Orientierung angeboten. Eine professionelle Gruppenleitung legt Ressourcen frei und bringt unterschiedliche Erfahrungen ins Gespräch. Dabei haben Vorträge und Gruppen einen präventiven Charakter. Familien werden dadurch gestärkt.
- Sie erarbeitet und veröffentlicht ein koordiniertes Bildungsprogramm von KBW und HdF.
- Sie führt Bildungsveranstaltungen für Erwachsene und Familien durch.
- Sie macht Fortbildungsangebote für Mitarbeitende in der Erwachsenen- und Familienbildung.
- Sie beschafft Finanzmittel und sorgt für deren zweckentsprechende Verwendung.
- Sie erfasst die geleisteten Unterrichtseinheiten und rechnet sie ab.
- Sie kooperiert mit anderen Trägern der Erwachsenen- und Familienbildung und spricht sich mit ihnen ab.
- Sie macht Bestandsaufnahmen sowie Bedarfserhebungen und sorgt für den Erfahrungsaustausch.
- Sie hat Informationspflicht und Berichtsrecht in den Bezirkssynoden.
- Sie vertritt die evangelische Erwachsenen- und Familienbildung der EBR gegenüber den Kommunen, in der Öffentlichkeit und in der Ökumene.
- Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche und gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 52 - 54 Abgabenordnung.
§ 4
Mitgliedschaft
Mitglieder der EBR sind
mittelbar auf der Grundlage dieser Vereinbarung:
- die evangelischen Kirchen- und Gesamtkirchengemeinden der Kirchenbezirke Bad Urach-Münsingen und Reutlingenunmittelbar auf ihren Antrag:
- rechtsfähige Vereine und Stiftungen, sofern sie im Sinn von § 2 in der Bildungsarbeit mit Erwachsenen und Familien tätig sind und ihren Sitz in den Kirchenbezirken Bad Urach-Münsingen und Reutlingen haben
- die Werke und Einrichtungen, die im Auftrag der Landeskirche oder eines der beteiligten Kirchenbezirke in den Kirchenbezirken Bad Urach-Münsingen und Reutlingen Bildungsarbeit mit Erwachsenen und Familien betreiben.
Anträge bedürfen der Zustimmung durch den Ausschuss für die Erwachsenen- und Familienbildung im Landkreis Reutlingen (EFA).
Bestehende Mitgliedschaften nach den Ziffern 2 und 3 bestehen nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung fort.
#§ 5
Finanzierung
- Die Aufwendungen der EBR mit KBW und HdF werden durch staatliche und kommunale Zuschüsse, durch Zuwendungen Dritter, durch Teilnehmenden-Beiträge, durch sonstige Einnahmen und durch Zuweisungen der zwei Kirchenbezirke Bad Urach-Münsingen und Reutlingen und der Evang. Gesamtkirchengemeinde Reutlingen gedeckt. Für die Finanzierung der EBR wird von den Kirchenbezirken Bad Urach-Münsingen und Reutlingen eine Umlage in Höhe von 0,25 % am jeweiligen Zuweisungsbetrag nach den Verteilgrundsätzen für diese Mitgliedsbezirke erhoben.Die Evang. Gesamtkirchengemeinde Reutlingen bringt die Kirchensteuerzuweisung des Evang. Kirchenbezirks Reutlingen zur Finanzierung des HdF ein.
- Die Einnahmen und Ausgaben der EBR sind unter einer eigenen Kostenstelle im Plan für die kirchliche Arbeit der Evang. Gesamtkirchengemeinde Reutlingen zu veranschlagen. Der vom EFA aufgestellte Entwurf des Plans für die kirchliche Arbeit wird durch den Gesamtkirchengemeinderat der Evang. Gesamtkirchengemeinde Reutlingen festgestellt.
- Die Rücklagen der EBR beim Evang. Kirchenbezirk Reutlingen gehen zweckgebunden auf die Evang. Gesamtkirchengemeinde Reutlingen über.
§ 6
Ausschuss für die Erwachsenen- und Familienbildung im Landkreis Reutlingen
- Zur Wahrnehmung der Aufgaben der EBR bildet die Evang. Gesamtkirchengemeinde Reutlingen als Trägerin der EBR einen beschließenden Ausschuss mit dem Namen „Ausschuss für Erwachsenen- und Familienbildung (EFA)“.
- Mitglieder des EFA sind:
- drei von der Bezirkssynode gewählte Mitglieder des Kirchenbezirks Bad Urach-Münsingen
- zwei von der Bezirkssynode gewählte Mitglieder des Kirchenbezirks Reutlingen
- der/die für die Erwachsenen- und Familienbildung zuständige Vorsitzende des Gesamtkirchengemeinderats Reutlingen
- drei vom Gesamtkirchengemeinderat Reutlingen gewählte Mitglieder der Evang. Gesamtkirchengemeinde Reutlingen
- die/der Schuldekan/in der Kirchenbezirke Bad Urach-Münsingen und Reutlingen
An den Sitzungen nehmen beratend teil:- die Geschäftsführung der EBR
- der/die Dekane/innen, sofern sie nicht stimmberechtigte Mitglieder sind
- die Geschäftsführung der Regionalverwaltung Reutlingen
- der/die Vorsitzende des Arbeitskreises der fba Metzingen, sofern er/sie nicht stimmberechtigtes Mitglied ist
Der EFA kann bis zu drei stimmberechtigte Mitglieder zuwählen. - Der EFA hat folgende Aufgaben:
- Er legt die Richtlinien für die Arbeit der EBR einschließlich der Grundsätze für personelle und finanzielle Entscheidungen der Geschäftsführung fest.
- Er berät und beschließt die Konzeption für die evangelische Erwachsenen- und Familienbildung sowohl der Evang. Gesamtkirchengemeinde Reutlingen und der zu ihr gehörenden Kirchengemeinden als auch der oben genannten Kirchenbezirke.
- Er vertritt die evangelische Erwachsenen- und Familienbildung der oben genannten Kirchenbezirke in allen inhaltlichen Belangen der praktischen Arbeit nach außen.
- Er wählt aus seiner Mitte den/die 1. (hauptamtlichen) und 2. (ehrenamtlichen) Vorsitzende/n.
- Er erlässt eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung.
- Er beschließt über die Anstellung und Entlassung und Zurruhesetzung der Geschäftsführung der EBR gemeinsam mit dem Engeren Rat der Gesamtkirchengemeinde Reutlingen.Die Anstellung, Entlassung und Zurruhesetzung von Mitarbeitenden der EBR werden gemäß § 39 Abs. 1 KGO auf die/den für Erwachsenen- und Familienbildung zuständige/n Vorsitzende/n der Evang. Gesamtkirchengemeinde Reutlingen und den/die Vorsitzende des EFA übertragen. Im Verhinderungsfall wird der/die für die Erwachsenen- und Familienbildung zuständige/n Vorsitzende/n vom/von der/dem anderen Vorsitzende/n des Gesamtkirchengemeinderats Reutlingen und der/die Vorsitzende des EFA von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
- Er entwirft den Plan für die kirchliche Arbeit und berät den Rechnungsabschluss.
- Er erarbeitet Richtlinien für die Verteilung von kirchlichen Zuschüssen zur Förderung der Erwachsenen- und Familienbildung.
- Er berät über Änderungen dieser kirchenrechtlichen Vereinbarung und schlägt den Vertragspartnern Änderungen vor.
- Er hat die Bewirtschaftungsbefugnis für den Plan für die kirchliche Arbeit, soweit diese nicht durch die Geschäftsordnung auf die Geschäftsführung oder durch die Zuständigkeitsordnung der Evang. Gesamtkirchengemeinde Reutlingen auf den/die Vorsitzende/n des Gesamtkirchengemeinderats Reutlingen übertragen ist. Die Anweisungsbefugnis ist entsprechend den Bestimmungen bei der Evang. Gesamtkirchengemeinde Reutlingen geregelt.
- Er entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern.
§ 7
Geschäftsführung
- Die Geschäftsführung arbeitet im Rahmen der vom EFA beschlossenen Geschäftsordnung.
- Die Geschäftsführung arbeitet mit dem Leitungskreis der Kirchenbezirke Bad Urach- Münsingen und Reutlingen zusammen.
- Die Geschäftsführung untersteht der unmittelbaren Fachaufsicht der/des Vorsitzenden des EFA. Die Dienstaufsicht nimmt der/die zuständige Vorsitzende der Evang. Gesamtkirchengemeinde Reutlingen wahr.
- Die Mitarbeitenden der EBR unterstehen der unmittelbaren Dienst- und Fachaufsicht der Geschäftsführung.
§ 8
Anzuwendende Vorschriften
Die Vorschriften der Kirchengemeindeordnung sind anzuwenden.
#§ 9
Schlussbestimmungen
- Diese Vereinbarung tritt vorbehaltlich der Genehmigung durch den Evang. Oberkirchenrat mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Evang. Landeskirche in Württemberg in Kraft.
- Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann von jedem Vertragspartner frühestens zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten mit einer Frist von einem Jahr zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden. Unter den übrigen Beteiligten besteht sie fort und ist entsprechend anzupassen. Die Kündigung bedarf der Schriftform und der Genehmigung des Oberkirchenrats.
- Über eine notwendige Anpassung nach Abs. 2 und eine Auseinandersetzung über Vermögensgegenstände, die der EBR dienen, entscheidet im Streitfall der Evang. Oberkirchenrat nach billigem Ermessen.
- Änderungen sind nur mit Zustimmung aller Vertragspartner möglich.
- Diese Vereinbarung ersetzt die Kirchenrechtliche Vereinbarung des Evang. Bildungswerks Reutlingen vom 17.10.2014.
Für den Evang. Kirchenbezirk Bad Urach-Münsingen | ||
Michael Karwounopoulos Dekan | ||
Für den Evang. Kirchenbezirk Reutlingen | Für die Evang. Gesamtkirchengemeinde Reutlingen | |
Marcus Keinath Dekan | Dr. Heike von Raven Gewählte Vorsitzende des Gesamtkirchengemeinderats | |
Nr. 14Berichtigung der Verordnung des Oberkirchenrats zur Ablösung der Archivordnung für die Evangelische Landeskirche in Württemberg und zur Änderung weiterer Ordnungen
Bekanntmachung des Oberkirchenrats vom 30. Januar 2026
Artikel 1 der Verordnung des Oberkirchenrats zur Ablösung der Archivordnung für die Evangelische Landeskirche in Württemberg und zur Änderung weiterer Ordnungen vom 30. September 2025 (Abl. 71 Nr. 188) wird wie folgt berichtigt:
In § 6 Absatz 5 wird die Angabe „ordnugsgemäß“ durch die Angabe „ordnungsgemäß“ ersetzt.
Werner |