.Bd. 72 Ausgabe 8a31. August 2026
#Informationen für die Kirchengemeinden, Kirchenbezirke und Kirchlichen Verbände zur Aufstellung der Haushaltspläne für das Haushaltsjahr 2027
Haushaltserlass des Evangelischen Oberkirchenrats vom 31. August 2026, AZ 78.71.01-32/7.1.
Die folgenden Anlagen des Haushaltserlasses sind unter „Sonderamtsblatt“
im Dienstleistungsportal und Litra oder auf www.kirchenrecht-wuerttemberg.de abrufbar. A- | | |
Anlage 1: | Rahmenarbeitshilfe für das Haushaltsjahr 2027 | A-1 |
Anlage 2a: | Struktur der Haushaltsplanung | A-54 |
Anlage 2b: | Struktur der Haushaltsplanung (ERV) | A-65 |
Anlage 3: | Rechtlich unselbstständige Stiftungen | A-67 |
Anlage 4: | Informationen und Hinweise zu Änderungen im Umsatzsteuerrecht | A-71 |
Nr. 1
Finanzielle Situation – Eckwerte zur mittelfristigen Finanzplanung 2026-2030
###In den Eckwerten der mittelfristigen Finanzplanung wird für einen fünfjährigen Zeitraum der Finanzrahmen sowohl für die Landeskirche i. e. S. als auch für die Kirchengemeinden festgelegt. Mit den Eckwerten für den Zeitraum 2026 bis 2030 wird die Eckwerteplanung im Vorfeld des Doppelhaushalts 2027 und 2028 vorgelegt. Dabei werden die konjunkturellen, mitgliedschaftsbezogenen oder binnenkirchlichen Rahmenbedingungen berücksichtigt, die wesentliche Veränderungen der Einnahmen- oder Ausgabensituation erwarten lassen. Die im Rahmen der Sommersynode 2025 beschlossene Versorgungsdeckungsstrategie in Form der Priorisierungsliste ist berücksichtigt. Die Ergebnisrücklage wird sich durch die Umsetzung der Einsparungen im Bestand ab 2029 wieder stabilisieren und steigern.
Die Eckwerte prognostizieren die wichtigsten Finanzkennzahlen der Landeskirche bis zum Jahr 2030. Wichtigster Ausgangspunkt der Finanzplanungen ist die Kirchensteuerschätzung. Sie basiert im Wesentlichen auf zwei Säulen:
Dem langfristigen Wachstumspfad liegen die Ergebnisse der Freiburger Studie für die Württembergische Landeskirche zugrunde. Damit werden insbesondere mitgliedschaftsbezogene Aspekte – also Sterbeüberhänge und Kirchenaustritte – angemessen berücksichtigt.
Kurz- und mittelfristige Korrekturen werden anhand der baden-württembergischen Ergebnisse des Arbeitskreises Steuerschätzung beim Bundesfinanzministerium vorgenommen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass sowohl konjunkturelle Effekte, die in einer Langfristprojektion wie der Freiburger Studie nicht berücksichtigt werden können, als auch kurzfristig wirkende Steuerrechtsänderungen in die Gesamtschätzung eingepreist werden.
Im Ergebnis ergibt sich daraus die folgende Kirchensteuerentwicklung:
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Entscheidend ist dabei nicht nur die nominale Entwicklung des Kirchensteueraufkommens. Aufgrund der Inflation wird die reale Finanzkraft der Landeskirche bis 2030 deutlich sinken. Gegenüber dem Jahr 2021 wird die Kaufkraft der Kirchensteuererträge um rund ein Viertel zurückgehen. Diese Entwicklung verdeutlicht die Notwendigkeit der eingeleiteten Konsolidierungsmaßnahmen.
Beim Verlauf des Kirchensteuereingangs wird von einer nominal leicht steigenden – real aber stark zurückgehenden – Entwicklung ausgegangen, die den Annahmen für die Versorgungsdeckungsstrategie der Landeskirche entspricht. Bis 2030 wird ein Anstieg des Kirchensteueraufkommens auf „nur“ noch 800 Mio. Euro nominal erwartet (2025: 767,5 Mio. Euro). Trotz der weiterhin hohen Kirchenaustrittszahlen wird davon ausgegangen, dass sich die v.a. inflationsbedingt steigenden Löhne und Gehälter auch in nominalen Steigerungsraten der Kirchensteuer moderat widerspiegeln. Dabei wurde unter Berücksichtigung der konjunkturellen Entwicklungen des ersten Quartals die Kirchensteuerschätzung für das Jahr 2026 gegenüber der Eckwerteplanung vom vergangenen Jahr um 48,6 Mio. € auf 760 Mio. € reduziert.
Das größte Risiko für die mittelfristige Finanzplanung bleibt weiterhin eine schwächere Entwicklung des Kirchensteueraufkommens als derzeit erwartet. Insbesondere die Auswirkungen durch globale Krisen wie die Sperrung der Straße von Hormus, wie auch die geschwächte Automobilindustrie in Baden-Württemberg führen zu einer gewissen Unsicherheit. Das dem landeskirchlichen Doppelhaushaltsplan für das Planjahr 2026 noch im Sommer 2025 zugrunde gelegte Kirchensteueraufkommen wurde daher von insgesamt 780 Mio. Euro auf 760 Mio. Euro korrigiert.
Eckwerte der mittelfristigen Finanzplanung 2026 bis 2030 – Aufgaben der Landeskirche i.e.S.
Den Eckwerten liegen für das Jahr 2026 die von der Landessynode im Rahmen der Haushaltsgesetzgebung bzw. Nachtragshaushaltsplanung beschlossenen Planzahlen zugrunde. Die Rechnungsergebnisse des Jahres 2025 sind vollständig abgebildet. Die (reduzierte) Maßnahmenplanung für die Jahre 2026 und 2027 ist dargestellt. Der Oberkirchenrat hat dabei mit großer Disziplin nur dann neue Anträge gestellt, wenn dies zum Abschluss laufender Projekte notwendig wurde und aus nicht verbrauchten Mitteln vorangegangener Maßnahmen oder aus Budgetrücklagen finanzierbar war. Ausnahmen entstanden lediglich durch die Umsetzung der Synodalentscheidungen, z. B. mit dem #nächstenliebe, dem über sechs Jahre verteilt insgesamt 3,0 Mio. € zugewiesen und in einem Zuwendungsfonds gebündelt werden sollen.
Für die Einnahmen- und Ausgabenentwicklung ab 2027 liegen den einzelnen Parametern folgende Annahmen zugrunde:
Staats- und Religionsunterrichtsersatzleistungen entwickeln sich gemäß Staatskirchenvertrag entsprechend der Besoldungsdynamik. Eine Ablösung der Staatsleistungen ist in Baden-Württemberg mittelfristig auch mit der neuen Landesregierung nicht zu erwarten.
Sonstige Erträge werden analog der erwarteten Sachkostensteigerung (Inflation) dynamisiert.
Die ERK-Kassenleistungen werden gemäß den Annahmen des aktualisierten versicherungsmathematischen Gutachtens der Heubeck AG über die Altersversorgungssysteme der Landeskirche zum 31.12.2024 fortgeschrieben. Hier hat sich zugunsten des Gesamtergebnisses die eigene Fortschreibung zwischen den in der Regel alle drei Jahre beauftragten Gutachten als etwas zu progressiv herausgestellt. Die Absicherung der laufenden Versorgungslasten hat sich dadurch zunächst stabilisiert.
Für die jährlichen Lohn- und Gehaltssteigerungen von Pfarrpersonen, Kirchenbeamten und Angestellten wurden in 2026 als Wachstumsraten 2,8% angenommen, bei den Kirchenbeamten sodann 2% in 2027 sowie jeweils 3% in den Jahren 2028 bis 2030. Bei den Angestellten rechnen wir ab 2027 mit einer jeweils 3%igen Steigerung. Angesichts der durch den Krieg im Nahen Osten erneut befeuerte Inflationsrate könnten auch höhere Steigerungen in Betracht kommen.
Die Entwicklung der jährlichen Zahlungsbelastungen für den aktiven Pfarrdienst (Besoldung und ERK-Beitrag) wird weiterhin aus dem versicherungsmathematischen Gutachten der Heubeck AG über die Altersversorgungssysteme der Landeskirche zum 31.12.2024 abgeleitet. Diesem liegt die Personalstrukturplanung des Pfarrdiensts zugrunde. Die Dynamik wurde an die unterstellte Besoldungsdynamik angepasst (Heubeck rechnet mit 2,5% p.a. – die Differenz wurde zugeschlagen). In gleicher Weise wurde mit dem Versorgungsaufwand verfahren (Pensionen und Beihilfe).
Bei der Entwicklung der Gehälter und Besoldung für Kirchenbeamte und Angestellte wurde die dauerhafte Einsparung von 155 Stellen bis 2030 berücksichtigt und ab 2026 über einen fünfjährigen Zeitraum weiterhin linear vollzogen (jährlicher Abbau von 2,0% der Personalkosten). Der darüber hinausgehende Stellenabbau aus der 2. Kürzungsrunde im Rahmen der Priorisierungsliste ist ab 2029 in vollem Umfang berücksichtigt. Dabei außen vor bleiben zunächst die Kürzungsvorgaben an die Evangelischen Regionalverwaltungen, die ab 2031 umgesetzt sein müssen.
Die EKD-Umlage, die Ausgaben für den kirchlichen Entwicklungsdienst sowie die Kosten der Kirchensteuererhebung entwickeln sich entsprechend dem Kirchensteueraufkommen.
Der EKD-Finanzausgleich wurde entsprechend der Vereinbarung zwischen den Gliedkirchen fortgeschrieben. Dabei wurde die Neuregelung ab dem Jahr 2025 bereits abgebildet und fortgeschrieben, so dass sich für die Ev. Landeskirche in Württemberg deutliche Einsparungen ergeben.
Die übrigen Aufwandspositionen (insbesondere Sach- und Dienstleistungen, Zuweisungen, Zuführungen an Sonderhaushalte und sonstige Aufwendungen) werden entsprechend der allgemeinen Sachkostensteigerung (Inflation) und unter Berücksichtigung der Kürzungsvorgaben der Priorisierungsliste fortgeschrieben.
Die in den Maßnahmenanträgen gebundenen Mittel wurden entsprechend der Beantragung (ohne Dynamisierung) berücksichtigt und stehen noch unter dem Vorbehalt der abschließenden Beschlussfassung durch die Landessynode. Die Zahl neuer Maßnahmen soll so gering wie möglich gehalten werden. Derzeit sind keine weiteren Maßnahmenanträge geplant. Auf die erneute pauschale Kürzung von Haushaltsausgaberesten im Zuge des Jahresabschlusses wurde 2025 angesichts der beschlossenen Priorisierungsliste verzichtet.
Beim ordentlichen Ergebnis übersteigen bis 2026 die Aufwendungen die Erträge. Erst ab 2028 können Mehrerträge erzielt werden. Bereits seit 2026 macht sich die Umsetzung der Vorgaben aus der Priorisierungsliste zugunsten der Lücke bei der Versorgungslast bemerkbar. Nur die konsequente Umsetzung aller Einsparvorgaben wird bis Mitte der 2030er-Jahre dazu führen, dass der landeskirchliche Haushalt die laufenden Aufwendungen für die Versorgung tragen kann, ohne die inhaltliche Arbeit weiter einzuschränken.
Die ab 2028 erwarteten positiven ordentlichen Ergebnisse stellen keinen zusätzlichen finanziellen Handlungsspielraum dar. Sie werden benötigt, um das Deckungskapital für die Versorgungsverpflichtungen weiter aufzubauen.
Die Deckungslücke der Altersvorsorgesysteme soll bis Mitte der 30er Jahre geschlossen werden. Weitere Zuweisungen an den Versorgungsfonds sollen nicht vorgenommen werden. Stattdessen soll das Deckungskapital nachrichtlich im Finanzanlagevermögen in der landeskirchlichen Bilanz gebunden werden (§ 19a HHO i.Vm. § 83a HHO). Dazu müsste die jährlich gleichbleibende Erhöhung der zweckentsprechend zu bindenden Mittel für die Versorgung der Pfarrerinnen und Pfarrer bei nun 78 Mio. € liegen. Seit 2026 werden Mittel zur Reduzierung der Deckungslücke im landeskirchlichen Haushalt gebunden.
Eine der zentralen finanziellen Herausforderungen bleibt die nachhaltige Absicherung der Versorgungsverpflichtungen. Zum Stand 31.12.2025 sind die von der Landeskirche netto zu leistenden Versorgungsverpflichtungen lediglich zu rund 57 % kapitalgedeckt. Damit zählt die Evangelische Landeskirche in Württemberg im Vergleich innerhalb der EKD weiterhin zum unteren Drittel. Um die bestehende Deckungslücke vollständig zu schließen, ist bis zum Jahr 2035 ein zusätzlicher Kapitalbedarf von insgesamt rund einer Milliarde Euro erforderlich. Dieser erhebliche Finanzbedarf ergibt sich auch daraus, dass die Versorgungsverpflichtungen weiterhin dynamisch anwachsen: Jährlich entstehen neue Verpflichtungen in größerem Umfang, als bestehende Verpflichtungen wegfallen. Die entsprechende Entwicklung wird in der Grafik anschaulich: Während die violetten Säulen das jeweils notwendige Deckungskapital abbilden, zeigen die roten Säulen das tatsächlich vorhandene Kapital. Mit dem Beschluss zur Versorgungsdeckungsstrategie hat die Landessynode im Herbst 2025 im Rahmen des Nachtragshaushalts 2026 jedoch einen wichtigen und verbindlichen Schritt unternommen, um die langfristige Handlungsfähigkeit der Landeskirche zu sichern. Die darin festgelegten Maßnahmen müssen nun im Doppelhaushalt 2027/2028 konsequent fortgeführt und weiter konkretisiert werden.
Daneben wird insbesondere die Ergebnisrücklage bis zum vollständigen Wirksamwerden der landeskirchlichen Einsparungen angegriffen, die sich durch die ergriffenen Konsolidierungsmaßnahmen ab 2028 wieder erholen wird.
Versorgungsverpflichtungen
Nach dem letzten Heubeck-Gutachten ist die Landeskirche i.e.S. gegenüber ihren öffentlich-rechtlichen Beschäftigten (Pfarrpersonen, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte) zum Stichtag 31.12.2024 folgende Verpflichtungen eingegangen:
| | Teilwert 31.12.2021 | Teilwert 31.12.2024 |
Versorgung | aktiver Pfarrdienst | 1.583.528.498 EUR | 1.505.374.830 EUR |
Versorgung | Versorgungsempfangende | 1.266.730.115 EUR | 1.521.478.550 EUR |
Versorgung | Pfarrdienst insgesamt | 2.850.258.613 EUR | 3.026.853.380 EUR |
Beihilfe | aktiver Pfarrdienst | 400.098.548 EUR | 411.119.878 EUR |
Beihilfe | Versorgungsempfangende | 364.342.178 EUR | 476.669.096 EUR |
Beihilfe | Pfarrdienst ingesamt | 764.440.726 EUR | 887.788.974 EUR |
Versorgung | Kirchenbeamte insgesamt | 230.146.082 EUR | 240.736.031 EUR |
Beihilfe | Kirchenbeamte insgesamt | 63.756.642 EUR | 77.365.017 EUR |
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| Verpflichtungen insgesamt | 3.908.602.063 EUR | 4.232.743.402 EUR |
| davon Pfarrdienst | 3.614.699.339 EUR | 3.914.642.354 EUR |
| davon Kirchenbeamte | 293.902.724 EUR | 318.101.048 EUR |
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| davon Versorgung | 3.080.404.695 EUR | 3.267.589.411 EUR |
| davon Beihilfe | 828.197.368 EUR | 965.153.991 EUR |
Dabei wurde ein Rechnungszins von 2,5% p.a., eine Dynamisierung der Versorgungsleistungen von 2,0% p.a. und eine Dynamisierung der Beihilfekosten von 2,5% p.a. unterstellt.
Das Ziel ist es, fortan den Beitragssatz je Aktiven so zu gestalten, dass gleichbleibend 37 % der Besoldung als Vorsorgebeitrag aufgebracht werden muss. Das ermöglicht es künftigen Haushalten den Vorsorgebeitrag anhand der aktiven Mitarbeiter:innen zu steuern – wie bei den Angestellten. Weniger Aktive bedeutet geringere Zahlungen für Versorgungslasten, mehr Aktive erhöhen die Vorsorgeanstrengungen. Dafür muss die Landeskirche weiteres Finanzvermögen aufbauen, dessen Höhe durch eine zahlungsstrombasierte Darstellung ersichtlich wird.
Zunächst werden die Nettozahlungen der Rückversicherungssysteme an die Landeskirche – von der Evangelischen Ruhegehaltskasse in Darmstadt (ERK) für den Pfarrdienst und dem Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg (KVBW) für die Kirchenbeamt:innen – abgezogen.
Die ERK erhebt ausschließlich Beiträge während der aktiven Phase, die in einem größtenteils umlagefinanzierten System als Kassenleistung ausgeschüttet werden. Hier muss der Barwert der zukünftig zu entrichtenden ERK-Beiträge in „echte“ Lohnnebenkosten – also für die künftige Versorgung der derzeit aktiven Pfarrpersonen - und das Rückzahlen von Schulden der Vergangenheit – also das Begleichen der Ansprüche von Pfarrpersonen aus der Vergangenheit – aufgeteilt werden.
Nach dem Abzug des Deckungsvermögens in den Stiftungen Versorgungsfonds und Versorgungsstiftung von ca. 0,95 Mrd. EUR fehlt ein Deckungskapital von ca. 0,71 Mrd. EUR. Bis 2030 wird das anzusparende Kapital auf 2,04 Mrd. EUR (31.12.2030) anwachsen. Gleichzeitig steigt das vorhandene Deckungsvermögen durch bereits getätigte und geplante Zuführungen, sodass das anzusparende Deckungskapital in etwa 0,40 Mrd. EUR beträgt. Die Landessynode hat im Rahmen ihrer Sitzung am 30. November 2024 festgelegt, die bestehende Deckungslücke innerhalb von 12 Jahren bis 31. Dezember 2036 zu schließen. Dieses Vorgehen soll ab dem Jahr 2037 zu einer Entlastung des landeskirchlichen Haushalts führen.
Eckwerte der mittelfristigen Finanzplanung 2026 bis 2030 – Aufgaben der Kirchengemeinden
Alle wesentlichen Daten zum Bereich „Aufgaben der Kirchengemeinden“ sind in den Eckwerten tabellarisch zusammengefasst.
Eine grafische Darstellung zur Ermittlung des
Nettoaufkommens der einheitlichen Kirchensteuer wird in der Anlage
„Finanzströme“ im Haushaltsplan der Evangelischen Landeskirche in Württemberg für das Haushaltsjahr 2027/2028 im Rahmen der Herbsttagung der Synode veröffentlicht und ebenfalls in
Litra eingestellt.
Eckwerte Kirchengemeinden
Mittelfristige Finanzplanung 2026 bis 2030
I Kirchensteueraufkommen (in Mio. Euro) | | | | | | | |
| Ist 2024 | Ist 2025 | 2026 | 2027 | 2028 | 2029 | 2030 |
Bruttokirchensteuer | 766,3 | 767,5 | 760,0 | 770,0 | 785,0 | 795,0 | 800,0 |
| | | | | | | |
| | | | | | | |
II Wachstumsgrößen (in Prozent) | | | | | | | |
| Ist 2024 | Ist 2025 | 2026 | 2027 | 2028 | 2029 | 2030 |
Sachkostensteigerung p.a. | | 3,0% | 3,0% | 3,0% | 3,0% | 3,0% | 3,0% |
Steigerung ordentlicher Verteilbetrag | 1,2% | 0,6% | 0,6% | 0,6% | 0,6% | 0,6% | 0,6% |
Zuführung Ausgleichsstock | | 6,0% | 6,0% | 6,0% | 6,0% | 6,0% | 6,0% |
| | | | | | | |
III Aufgaben der Kirchengemeinden | | | | | | | |
| Ist 2024 | Ist 2025 | 2026 | 2027 | 2028 | 2029 | 2030 |
Kirchensteueranteil Kirchengemeinden | 383,2 | 383,7 | 380,0 | 385,0 | 392,5 | 397,5 | 400,0 |
| Ist 2024 | Ist 2025 | 2026 | 2027 | 2028 | 2029 | 2030 |
Vorwegentnahmen | -95,8 | -103,2 | -106,4 | -104,6 | -105,0 | -105,0 | -104,6 |
Gesellschaftlicher Dialog | -0,6 | -0,6 | -0,7 | -0,7 | -0,7 | -0,7 | -0,8 |
Ökumene | -0,1 | -0,1 | -0,1 | -0,1 | 0,0 | 0,0 | 0,0 |
Mission | -0,9 | -0,9 | -0,9 | -1,0 | -0,7 | -0,4 | -0,2 |
Kirchlicher Entwicklungsdienst | -6,3 | -6,4 | -6,7 | -4,9 | -5,0 | -5,1 | -5,1 |
Personalsteuerung und Verwaltung Pfarrdienst | 0,0 | -0,3 | -1,3 | | | | |
Digitalisierung | -0,7 | -0,6 | -0,6 | -0,6 | -0,6 | -0,6 | -0,6 |
Pauschalabkommen Arbeitssicherheit | -1,2 | -1,3 | -1,2 | -1,2 | -1,3 | -1,3 | -1,4 |
Pauschalabkommen Versicherungen | -5,6 | -5,9 | -5,6 | -5,7 | -5,9 | -6,1 | -6,3 |
Öffentlichkeitsarbeit Kirchensteuern | -0,2 | -0,2 | -0,2 | -0,3 | -0,3 | -0,3 | -0,3 |
Kirchensteuerverwaltung | -11,9 | -0,1 | -0,3 | -0,3 | -0,3 | -0,3 | -0,3 |
Kirchensteuererhebung (ab 2025 separat) | 0,0 | -11,7 | -12,3 | -12,5 | -12,7 | -12,9 | -13,0 |
Informationstechnologie | -7,6 | -10,2 | -12,3 | -12,7 | -13,1 | -13,5 | -13,9 |
Umlagen an die EKD | -7,9 | -8,1 | -8,2 | -8,3 | -8,4 | -8,5 | -8,6 |
Finanzausgleich an die EKD | -12,9 | -12,1 | -11,4 | -10,7 | -9,2 | -7,7 | -6,1 |
Allgemeine Finanzwirtschaft | 0,0 | 0,0 | 0,0 | | | | |
Clearing | -18,4 | -21,3 | -21,1 | -21,4 | -21,8 | -22,1 | -22,2 |
Vernetzte Beratung | -1,5 | -1,5 | -1,8 | -1,7 | -1,7 | -1,7 | -1,7 |
Unterstützung von Kindertageseinrichtungen | -1,9 | 0,0 | 0,0 | | | 0,0 | 0,0 |
Allgemeine Kirchenwahlen | 0,0 | -0,2 | 0,0 | | | | |
Ev. Regionalverwaltungen | -16,7 | -20,5 | -20,1 | -20,7 | -21,3 | -22,0 | -22,6 |
Umweltaudit | -0,2 | -0,2 | -0,3 | -0,3 | -0,3 | -0,3 | -0,3 |
Diakonische Arbeit | | 0,0 | 0,0 | | | 0,0 | 0,0 |
Rechnungsprüfamt | -1,1 | -1,0 | -1,3 | -1,4 | -1,3 | -1,3 | -1,2 |
künftige Maßnahmen mit Finanzierungsquelle Vorwegabzug | | | | -0,2 | -0,2 | -0,2 | -0,2 |
| | | | | | | |
| | | | | | | |
Verteilbetrag an die Kirchengemeinden | -268,7 | -260,3 | -261,3 | -261,4 | -262,9 | -264,5 | -266,1 |
ordentlicher Verteilbetrag | -256,7 | -258,3 | -259,8 | -261,4 | -262,9 | -264,5 | -266,1 |
Sondermittel Strukturanpassung | | | | | | | |
Sondermittel Flüchtlingsarbeit | -2,0 | -2,0 | -1,5 | | | | |
Sondermittel neue Aufbrüche | | | | | | | |
Strukturfonds Kirchengemeinden | | | | | | | |
Sonderbeitrag Verteilbetrag | -10,0 | 0,0 | 0,0 | | | | |
Ausgleichsstock | -40,8 | -36,8 | -34,1 | -32,4 | -32,3 | -32,1 | -32,0 |
Zuführung zum Ausgleichsstock | -22,6 | -22,0 | -22,2 | -21,7 | -22,1 | -22,4 | -22,6 |
Sondermittel Ausgleichsstock KiTa-Träger | -4,2 | -2,2 | -2,2 | -2,2 | -2,2 | -2,2 | -2,2 |
Umsetzung Klimaschutz | -14,0 | -12,1 | -9,6 | -8,5 | -8,0 | -7,5 | -7,2 |
Förderung von Fusionen | | -0,5 | | | | | |
Zuführung zur Versorgungsstiftung | -5,0 | | | | | | |
Ausgleichsrücklage der Kirchengemeinden | 302,8 | 291,2 | 274,1 | 260,8 | 253,1 | 249,0 | 246,3 |
Veränderung | -21,4 | -11,6 | -17,0 | -13,3 | -7,7 | -4,1 | -2,7 |
Zinsen und weitere Sondereffekte | 5,8 | 4,9 | 4,8 | | | | |
Landeskirche und Kirchengemeinden sind je hälftig Steuergläubiger des Gesamtkirchensteueraufkommens. Das Steueraufkommen der Kirchengemeinden wird auf vier Positionen aufgeteilt.
Aus dem kirchengemeindlichen Bereich werden Vorwegentnahmen dem landeskirchlichen Haushalt zugeführt.
Der größte Teil der kirchengemeindlichen Steuergelder wird als Verteilbetrag an die Kirchengemeinden über die Kirchenbezirke ausgeschüttet. Zum ordentlichen Verteilbetrag, der jährlich dynamisiert wird, kam in den Jahren 2025 und 2026 noch ein Sonderbeitrag zur Unterstützung der Flüchtlingsarbeit mit 2,0 Mio. € (2025) und 1,5 Mio. € (2026) hinzu. Ab dem Jahr 2027 sind keine weiteren Sonderbeiträge vorgesehen. Der ordentliche Verteilbetrag wird in 2027 um 0,6 % auf 261,4 Mio. EUR erhöht (2026: 259,8 Mio. EUR).
Der Ausgleichsstock erhält eine Regelzuweisung in Höhe von 6 v. H. des Anteils der Gesamtheit der Kirchengemeinden am Aufkommen der einheitlichen Kirchensteuer vermindert um die Vorwegentnahmen für das Clearing, die Verwaltungskostenentschädigung an die staatliche Finanzverwaltung, die Allgemeine Öffentlichkeitsarbeit sowie die Kirchensteuerverwaltung. Darüber hinaus erhält der Ausgleichsstock weiterhin 2,2 Mio. EUR zur Verstärkung der Eigenmittel der Kirchengemeinden als Träger von Tageseinrichtungen für Kinder. Ein weiterer Teil der Kirchensteuermehrerträge fließt seit 2023 in den Ausgleichsstock zur Umsetzung des Klimaschutzgesetzes. Insgesamt sind zusätzliche 24 Mio. EUR vorgesehen, davon 8,5 Mio. EUR in 2027 (2026: 9,6 Mio. EUR). Im Jahr 2027 soll es zu einer Zuweisung in Höhe von 500.000 € für die Förderung von Mietverhältnissen bei ökumenischen Immobilienkonzeptionen kommen. Den Kirchengemeinden werden die Mittel des Ausgleichsstocks gemäß dem Kirchlichen Gesetz über den Ausgleichsstock für hilfsbedürftige Kirchengemeinden zugewiesen.
Der verbleibende Saldo wird (je nach Vorzeichen) der gemeinsamen Ausgleichsrücklage von Kirchengemeinden und Kirchenbezirken zugeführt oder entnommen. Die berücksichtigte Entwicklung der Kirchensteuereinnahmen bei gleichzeitig steigenden Personal- und Sachkosten führt im Mittelfristzeitraum zu Entnahmen aus der Ausgleichsrücklage. Die gemäß § 74 Absatz 3 Nr. 2 i.V.m. § 74 Absatz 4 HHO bei der Landeskirche für die Kirchengemeinden, Kirchenbezirke und kirchlichen Verbände gebildete Ausgleichsrücklage wird nach Abschnitt IV. Nr. 1 der Verteilgrundsätze vom Ev. Oberkirchenrat verwaltet.
Die vorgesehenen Entnahmen aus der Ausgleichsrücklage fallen moderat aus. Die Anstrengungen zur Herstellung des Haushaltsausgleichs in den Kirchengemeinden und Kirchenbezirken werden dennoch deutlich engagierter ausfallen müssen, nachdem Sachkosten, Energiekosten und Personalkosten stark steigen, der Verteilbetrag an die Kirchengemeinden jedoch nur überschaubare nominale Zuwächse verzeichnet. In vielen Kirchengemeinden übersteigen die Aufwendungen bereits heute die laufenden Erträge. Durch die Professionalisierung der Verwaltung mit dem Abschluss der Geschäftsbesorgungsverträge zwischen Kirchengemeinden und Evangelischen Regionalverwaltungen wachsen die Herausforderungen beim Haushaltsausgleich auch in den Kirchengemeinden.
Weitere Hinweise
Grundlegende Informationen zur Verwendung der Kirchensteuer wurden in der 2021 erschienenen Broschüre „Kirchensteuer wirkt“ grafisch aufbereitet.
Für Mitarbeiter:innen wurde darüber hinaus eine Broschüre als Argumentationshilfe entwickelt, die häufige Unterstellungen, öffentliche Falschdarstellungen, aber auch berechtigte Anfragen zum Umgang der Kirche mit dem Geld beleuchtet. Sie finden die Arbeitshilfe als
Anlage unter dem
Rundschreiben AZ 71.2 Nr. 71.2-08-V06/7.1.3 vom 01.06.2021.
Auf der Internetplattform
www.kirchensteuer-wirkt.de, die im Verbund mit anderen Landeskirchen gestartet wurde, sind Informationen schnell auffindbar, anschaulich aufbereitet und unabhängig von landeskirchlichen Unterschieden dargestellt. Denn für Mitglieder ist die Differenzierung nach Landeskirche größtenteils irrelevant. Gleichwohl finden Sie einen Verweis zu eigenem Material der Landeskirchen im PLZ-Finder. Auf der
Materialienseite auf elk-wue.de finden sich viele weitere Informationen rund um die Kirchensteuer.
Die Handreichung
„Kirchensteuer einfach erklären" soll helfen, typische Fragen zur Kirchensteuer sicher zu beantworten und zugleich den Raum für gute Gespräche zu öffnen – Gespräche, in denen nicht nur Zahlen zählen, sondern Vertrauen, Transparenz und die gemeinsame Verantwortung für das, was Kirche im Alltag vieler Menschen leistet.
Nr. 2
Freiwilliger Gemeindebeitrag
###Nahezu jede Kirchengemeinde wirbt einmal im Jahr per Prospekt und/oder Brief an alle ev. Haushalte (ggf. erst an Mitglieder ab 30+ oder 40+) um den so genannten Freiwilligen Gemeindebeitrag. Die Bitte um eine Spende für ortspezifische Projekte trat ab 2006 an die Stelle der aufgehobenen Ortskirchensteuer.
Auf landeskirchlicher Aggregationsebene beläuft sich der Gesamtertrag des Freiwilligen Gemeindebeitrags durchschnittlich auf 8,8 Mio. EUR pro Jahr.
Für Anfragen zur Bewertung des Jahresergebnisses einer Kirchengemeinde oder bei Interesse an der verbesserten Nutzung des „Instruments“ steht die landeskirchliche Fundraisingstelle mit Silke Fehrenbach (
silke.fehrenbach@elk-wue.de) und Michaela Kluin (
michaela.kluin@elk-wue.de) zur Verfügung.
#Nr. 3
Frei verfügbare Mittel und Sachkostenpauschalierung
###Die Darstellung von frei verfügbaren Mitteln sowie der Sachkostenpauschalierung ist in der Doppik weiter möglich, allerdings deutlich aufwändiger in der Planung und Buchung.
Frei verfügbare Mittel:
Kirchenbezirke, die in ihrer Bezirkssatzung eine Regelung zu den frei verfügbaren Mitteln haben, können die bisherige Regelung der frei verfügbaren Mittel auch für das Jahr 2027 übernehmen.
Sachkostenpauschalierung:
Kirchenbezirke, die in ihrer Bezirkssatzung eine Regelung zur Sachkostenpauschalierung haben, können die bisherige Regelung zur Sachkostenpauschalierung auch für das Jahr 2027 anwenden.
Nr. 4
Vorlagepflichten und Termine, weitere Hinweise
###- a)
Jahresrechnung 2026 der Kirchengemeinden
Die mandantenübergreifende Auswertung der Jahresrechnung 2026 der Kirchengemeinden auf landeskirchlicher Ebene setzt die Jahresabschlüsse aller Mandanten voraus. Sollte es beim Abschluss der Jahresrechnung 2026 zu Verzögerungen über den
15. November 2027 hinaus kommen, ist der Oberkirchenrat (Telefon 0711 2149– 278; E-Mail
Finanzen@elk-wue.de) rechtzeitig zu informieren.
- b)
Jahresrechnung 2026 und Plandaten 2027 der Diakoniestationen
Zur Erhebung der Jahresrechnung 2026 und Plandaten 2027 der Diakoniestationen in der Trägerschaft der verfassten Kirche mit kaufmännischer Buchführung steht der Erhebungsbogen in Litra zur Verfügung. Die Rücksendung durch die geschäftsführenden Dienststellen der Diakoniestationen erbitten wir bis 15. November 2027 bzw. sobald die geprüften Jahresabschlüsse 2026 vorliegen.
- c)
Jahresrechnung 2026 und Plandaten 2027 der Kirchlichen Verbände
Zur Erhebung der Jahresrechnung 2026 und Planzahlen 2027 der Kirchlichen Verbände mit kaufmännischer Buchführung wird ein Erhebungsbogen zur Verfügung gestellt. Die Rücksendung erbitten wir bis 15. November 2027 bzw. sobald die geprüften Jahresabschlüsse 2026 vorliegen.
- d)
Haushaltsplanansätze 2027 der Kirchengemeinden
Die Haushaltsplanansätze der Kirchengemeinden für das Haushaltsjahr 2027 sollen möglichst für die Mittelfristige Finanzplanung 2027 bis 2031 des Oberkirchenrats ergänzend zu den Ergebnissen der Jahresrechnung 2026 ausgewertet werden können. Sollte es bei der Erfassung der beschlossenen Planansätze zu Verzögerungen über den
30. April 2027 hinaus kommen, ist der Oberkirchenrat (
Finanzen@elk-wue.de) rechtzeitig zu informieren.
- e)
Stellenpläne der Kirchengemeinden, Kirchenbezirke und Kirchlichen Verbände
Die Stellenpläne aller Kirchengemeinden, Kirchenbezirke und Kirchlichen Verbände als Anstellungsträger sind für das Haushaltsjahr 2027 wie in den Vorjahren mit dem Modul Stellenplan zu Personal Office zu erstellen und bis 30. April 2027 fortzuschreiben, damit die Daten auf der Ebene des Kirchenbezirks und der Landeskirche zusammengeführt und ausgewertet werden können.
a) bis e) Terminabstimmung
Sofern einzelne Termine nicht eingehalten werden können, wird eine rechtzeitige Abklärung mit dem Oberkirchenrat, Referat 7.1 erbeten: E-Mail:
Finanzen@elk-wue.de. #Nr. 5
Rahmenarbeitshilfe
###Die von Vertretern der Evangelischen Regionalverwaltungen und Kirchengemeinden zusammen mit dem Oberkirchenrat auf der Grundlage von
Erfahrungen aus der Praxis erarbeitete Rahmenarbeitshilfe wurde für die Aufstellung der Haushaltspläne 2027 überarbeitet und wird digital im Rahmen eines Amtsblatts zur Verfügung gestellt (siehe Anlage 1). Neue Sachverhalte werden in der Online-Version unter
https://www.service.elk-wue.de/finanzen-der-kirchengemeinden bzw. in
Litra aktualisiert.
Die Rahmenarbeitshilfe enthält Empfehlungen des Oberkirchenrats nach Abschnitt VIII der Verteilgrundsätze zur Wahrung einer einheitlichen Verwaltungspraxis bei der Aufstellung der Haushaltspläne. Die Rahmenarbeitshilfe soll der Standardisierung und Arbeitserleichterung bei der Aufstellung der Haushaltspläne dienen. In der Rahmenarbeitshilfe werden Veranschlagungsgrundsätze für die Aufstellung der Haushaltspläne zusammengefasst.
Die für das Haushaltsjahr 2027 überarbeitete Fassung der Rahmenarbeitshilfe wird bereits vorab im
Dienstleistungsportal des Oberkirchenrats bzw.
Litra zur Verfügung gestellt. Unterjährige Änderungen werden dort regelmäßig nachgepflegt.
Bezirksspezifische Regelungen können dann durch die Evangelischen Regionalverwaltungen bei Bedarf ergänzt werden. Bitte diese Ergänzungen dem Oberkirchenrat mitteilen, damit ggf. alle Kirchenbezirke davon profitieren können. Kontakt im Oberkirchenrat:
Finanzen@elk-wue.de.
Ergänzend zur Rahmenarbeitshilfe sind weitere Anlagen mit Hinweisen zur Struktur der Haushaltsplanung (Anlage 2a und 2b ERV) und zu rechtlich unselbstständigen Stiftungen (Anlage 3) zu beachten.
Die Anlage 4 - Informationen und Hinweise zu Änderungen im Umsatzsteuerrecht - wurde weiter ergänzt.
#Nr. 6
Kostenträger, Kostenstellen und Sachkonten
###Zu beachten ist außerdem die
Bereichsabgrenzung (siehe Tabellenblatt „Bereichsabgrenzung“). Je nachdem, welche Debitoren- bzw. Kreditorenbuchungsgruppe bei einem Debitor bzw. Kreditor hinterlegt ist, sind auch nur bestimmte Sachkontenbereiche in Kombination bebuchbar (z.B. LAKI = *1100). Für über 300 Debitoren und Kreditoren wurde die korrekte Debitoren- bzw. Kreditorenbuchungsgruppe ermittelt und steht im Tabellenblatt „Beispiele Bereichsabgrenzung“ zur Verfügung.
#Nr. 7
Weitere Arbeitshilfen
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Bewirtschaftung
§ 43 KGO: Über über- und außerplanmäßige Aufwendungen entscheidet der KGR, sofern keine differenzierte Regelung in der Ortssatzung getroffen wurde.
Nach
Nr. 68 a der Ausführungsverordnung hat der Kirchengemeinderat das Recht, Verpflichtungen zum Vollzug des Haushaltsplans einzugehen (Bewirtschaftungsbefugnis). Soweit er die Bewirtschaftung bestimmter Mittel überträgt, ist eine Wertgrenze für den Einzelfall festzulegen. Die Rechtsgeschäfte für die laufenden Vermögensangelegenheiten der Kirchengemeinden nach
§ 38 der Kirchengemeindeordnung werden von der Kirchenpflegerin oder vom Kirchenpfleger vorgenommen, soweit der Kirchengemeinderat keine andere Bestimmung getroffen hat.
Für den Kirchenbezirk sind die Regelungen der Bezirkssatzung zu beachten.
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Projekt Zukunft Finanzwesen
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Hilfeseite Finanzwesen (u.a. Handbuch Doppik, Schulungsunterlagen, Musterkontenrahmen mit Zuordnungsvorschrift, Vorlagen)
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| | Amtsblatt
Herausgeber
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