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551. Kirchliche Verordnung zur Ausführung
des Pfarrbesoldungsgesetzes

Vom 8. August 1995

(Abl. 56 S. 419), geändert durch Kirchl. Verordnung vom 12. November 1996 (Abl. 57 S. 176), vom 17. Juni 1997 (Abl. 57 S. 337, ber. durch Kirchl. Verordnung vom 25. September 1997 [Abl. 57 S. 355]), vom 24. April 1998 (Abl. 58 S. 84), vom 24. November 1998 (Abl. 58 S. 158), vom 14. Dezember 1999 (Abl. 59 S. 10), vom 11. April 2000 (Abl. 59 S. 76), vom 11. Juli 2000 (Abl. 59 S. 118), vom 28. November 2000 (Abl. 59 S. 200), vom 31. März 2001 (Abl. 60 S. 35), vom 25. September 2002 (Abl. 60 S. 146), vom 26. November 2003 (Abl. 60 S. 351), vom 28. Juni 2005 (Abl. 61 S. 315), vom 29. November 2006 (Abl. 62 S. 173) , vom 16. Oktober 2007 (Abl. 62 S. 609), vom 20. Oktober 2008 (Abl. 63 S. 256), vom 1. Juli 2009 (Abl. 63 S. 384), vom 23. November 2009 (Abl. 63 S. 568), vom 18. Oktober 2010 (Abl. 64 S. 224), vom 7. Februar 2011 (Abl. 64 S. 300), vom 4. Februar 2013 (Abl. 65 S. 441), durch Kirchl. Gesetz vom 6. Juli 2013 (Abl. 65 S. 538, 540), durch Kirchl. Verordnung vom 22. Oktober 2013 (Abl. 65 S. 693, 697), vom 20. Oktober 2014 (Abl. 66 S. 268), vom 16. Dezember 2015 (Abl. 67 S. 8), vom 17. Oktober 2016 (Abl. 67 S. 246), vom 16. Oktober 2017 (Abl. 67 S. 442), vom 14. Mai 2018 (Abl. 68 S. 95), vom 15. Oktober 2018 (Abl. 68 S. 289), durch Kirchl. Gesetz vom 27. November 2018 (Abl. 68 S. 305, 306), durch Kirchl. Verordnung vom 1. Februar 2019 (Abl. 68 S. 382), durch Kirchl. Gesetz vom 23. März 2019 (Abl. 68 S. 718, 719), durch Kirchl. Verordnung vom 20. September 2019 (Abl. 68 S. 644), durch Kirchl. Gesetz vom 19. Oktober 2019 (Abl. 68 S. 726, 728), durch Kirchl. Verordnung vom 11. Dezember 2019 (Abl. 69 S. 2), vom 18. Mai 2020 (Abl. 69 S. 88), vom 5. Februar 2021 (Abl. 69 S. 372), vom 21. Juni 2021 (Abl. 69 S. 450), vom 16. November 2021 (Abl. 70 S. 49), vom 4. Februar 2022 (Abl. 70 S. 82), vom 14. Oktober 2022 (Abl. 70 S. 389), vom 10. Februar 2023 (Abl. 70 S. 498), vom 11. September 2023 (Abl. 70 S. 713), vom 16. Oktober 2023 (Abl. 70 S. 717) und durch Kirchl. Gesetz vom 2. Dezember 2023 (Abl. 71 Nr. 3)

Nach Beratung gemäß § 39 Abs. 1 Kirchenverfassung1# wird verordnet:
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§ 12#

( 1 ) Grundgehalt nach den Pfarrbesoldungsgruppen 1 oder 2 erhalten, soweit in den Absätzen 3 bis 5 nichts anderes bestimmt ist, Inhaber von Gemeindepfarrstellen, deren Stellen nach einem in Anlage 1 festgelegten Punktesystem entsprechend eingestuft wurden. Der Oberkirchenrat kann nach Maßgabe des landeskirchlichen Haushaltsplans weitere Gemeindepfarrstellen in Pfarrbesoldungsgruppe 2 einstufen, wenn dies die besondere Aufgabenstellung oder der besondere Schwierigkeitsgrad der Stelle oder ein besonderes kirchliches Interesse erfordert. Hat der Stelleninhaber einer nach Pfarrbesoldungsgruppe 2 eingestuften Pfarrstelle die stellenentsprechende Besoldung noch nicht erreicht, erhält er eine ruhegehaltsfähige Zulage in Höhe der Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen dem durch die Strukturzulage ergänzten Grundgehalt der Pfarrbesoldungsgruppe 1 und dem Grundgehalt der Pfarrbesoldungsgruppe 2.
( 2 ) (aufgehoben)
( 3 ) Grundgehalt nach Pfarrbesoldungsgruppe 3 erhalten Inhaber der in Anlage 1 aufgeführten Gemeindepfarrstellen mit gesteigerten Anforderungen sowie Inhaber von Gemeindepfarrstellen, die mit dem Dekanatamt nicht geschäftsführend verbunden sind (Codekane oder Codekaninnen und nicht geschäftsführende Dekane und Dekaninnen), in Dekanaten mit bis zu 40 ständigen Gemeindepfarrstellen oder gemeindebezogenen Sonderpfarrstellen oder Stellen zur Dienstaushilfe beim Dekan oder der Dekanin gemäß Anlage 1. Berücksichtigungsfähige Gesichtspunkte für die Bewertung der Pfarrstellen mit gesteigerten Anforderungen sind insbesondere die Gemeindegliederzahl, die Anzahl der Pfarrstellen in der Kirchengemeinde und die Geschäftsführung. Hat der Stelleninhaber die stellenentsprechende Besoldung noch nicht erreicht, erhält er eine ruhegehaltfähige Zulage in Höhe der Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen dem durch die Strukturzulage ergänzten Grundgehalt der Pfarrbesoldungsgruppe 1 und dem Grundgehalt der Pfarrbesoldungsgruppe 2.
( 4 ) Grundgehalt nach Pfarrbesoldungsgruppe 4 erhalten Inhaber von Gemeindepfarrstellen, die mit dem Dekanatamt verbunden sind, in Dekanaten mit bis zu 30 ständigen Gemeindepfarrstellen oder gemeindebezogenen Sonderpfarrstellen oder Stellen zur Dienstaushilfe beim Dekan oder der Dekanin sowie Inhaber von Gemeindepfarrstellen, die mit dem Dekanatamt nicht geschäftsführend verbunden sind (Codekane oder Codekaninnen und nicht geschäftsführende Dekane und Dekaninnen), in Dekanaten mit mehr als 40 ständigen Gemeindepfarrstellen oder gemeindebezogenen Sonderpfarrstellen oder Stellen zur Dienstaushilfe beim Dekan oder der Dekanin gemäß Anlage 1. Hat der Stelleninhaber die stellenentsprechende Besoldung noch nicht erreicht, erhält er eine ruhegehaltfähige Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem durch die Strukturzulage ergänzten Grundgehalt der Pfarrbesoldungsgruppe 1 und dem Grundgehalt der Pfarrbesoldungsgruppe 2.
( 5 ) Grundgehalt nach Pfarrbesoldungsgruppe 5 erhalten Inhaber von Gemeindepfarrstellen, die mit dem Dekanatamt verbunden sind, in Dekanaten mit mehr als 30 ständigen Gemeindepfarrstellen oder gemeindebezogenen Sonderpfarrstellen oder Stellen zur Dienstaushilfe beim Dekan oder der Dekanin gemäß Anlage 1. Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
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§ 1 a3#

Liegen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Satz 2 vor und hat der Stelleninhaber mit Zustimmung des Dekans die Geschäftsführungsaufgaben in der Kirchen- oder Gesamtkirchengemeinde übertragen bekommen, so erhält er für die Dauer dieser Tätigkeit eine nichtruhegehaltfähige Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Pfarrbesoldungsgruppen 2 und 3.
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§ 2

Änderungen in den Voraussetzungen, die zur Höher- oder zur Herabstufung einer Pfarrstelle zwischen den Pfarrbesoldungsgruppen 1 und 2 führen, werden im Rahmen des landeskirchlichen Haushaltsplans, soweit Änderungen der Anzahl der Gemeindeglieder während des laufenden Jahres ausschlaggebend sind, die nicht durch eine Veränderung der Geschäftsordnung für das Pfarramt verursacht wurden, jeweils zum 1. März des Folgejahres, im Übrigen mit Ablauf des auf die Festlegung einer Änderung der Geschäftsordnung folgenden Monats, berücksichtigt.
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§ 3

( 1 ) Das Grundgehalt der Inhaber von Pfarrstellen, die mit einem Sonderauftrag verbunden sind, sowie die Einstufung ordinierter Mitglieder des Oberkirchenrats ergibt sich aus der Anlage 2 zu dieser Verordnung.
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§ 4

( 1 ) Der Dienstwohnungsausgleich beträgt bei Pfarrerinnen und Pfarrern ohne Familienzuschlag 687,13 Euro, mit Familienzuschlag 817,09 Euro. Die Beträge nach Satz 1 erhöhen sich um den Vomhundertsatz einer allgemeinen Besoldungserhöhung.
( 2 ) § 3 Pfarrbesoldungsgesetz4# gilt entsprechend. Falls Ehegatten im Pfarrdienst gemeinsam in einer Dienstwohnung wohnen und gemeinsam mehr als einen vollen Dienstauftrag wahrnehmen, beträgt der Dienstwohnungsausgleich gemäß § 19 Absatz 2 Satz 1 Pfarrbesoldungsgesetz5# und § 19 Absatz 3 Satz 2 Pfarrbesoldungsgesetz6# abweichend von Satz 1 bei jedem Ehegatten die Hälfte des Betrags nach Absatz 1.
( 3 ) Für ordinierte Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte, denen eine Dienstwohnung zugewiesen ist, tritt an die Stelle des Dienstwohnungsausgleichs nach Absatz 1 die Dienstwohnungsvergütung nach § 16 Allgemeine Verwaltungsvorschrift über kirchliche Dienstwohnungen (Anlage 5 der Wohnungsfürsorge-Verordnung7#). Für deren Ehegatten, die in derselben Dienstwohnung wohnen, finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung. Der Dienstwohnungsausgleich ergibt sich im Falle des Satzes 2 aus der Differenz zwischen der nach Satz 1 festgesetzten Dienstwohnungsvergütung und dem Betrag des Dienstwohnungsausgleichs mit Familienzuschlag nach Absatz 1, falls letzterer die Dienstwohnungsvergütung übersteigt; anderenfalls beträgt der Dienstwohnungsausgleich 0,00 Euro.
( 4 ) Hat der Pfarrer Anspruch auf ein Amtszimmer und kann ihm ein solches nicht zur Verfügung gestellt werden, so erhält er für das in der angemieteten Wohnung befindliche Amtszimmer eine Aufwandsentschädigung in Höhe der auf das Amtszimmer entfallenden Kaltmiete. Satz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Wohnung im Eigentum des Pfarrers befindet.
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§ 5

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 1995 in Kraft; zugleich tritt die Verordnung zur Ausführung des Kirchlichen Gesetzes über die Besoldung der Pfarrer vom 23. Juni 1971 (Abl. 44 S. 406), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. März 1994 (Abl. 56 S. 46), außer Kraft.
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Anlage 1

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I.

Zu § 1 Abs. 1
Einstufungskriterien für Gemeindepfarrstellen sind:
Gemeindeglieder nach § 6 Absatz 1 und 2 KGO
je 22 Gemeindeglieder
1 Punkt
Je Geschäftsführung/Vorsitz im Kirchengemeinderat
in Kirchengemeinden bis 399 Gemeindeglieder
5 Punkte
in Kirchengemeinden ab 400 Gemeindeglieder
10 Punkte
in Kirchengemeinden ab 2.800 Gemeindeglieder
15 Punkte
in Kirchengemeinden ab 5.600 Gemeindeglieder
20 Punkte
Religionsunterricht
pro Wochenstunde
3,5 Punkte
Wahrnehmung eines Sonderauftrags im Nebenamt
Dienstumfang mind. 25 v. H.
20 Punkte
Dienstumfang mind. 50 v. H.
40 Punkte
Eine Pfarrstelle mit vollem Dienstauftrag ist nach Pfarrbesoldungsgruppe 2 einzustufen, wenn eine Gesamtpunktzahl von 100 Punkten erreicht ist.
Wird diese Punktzahl nicht erreicht, ist die Stelle nach Pfarrbesoldungsgruppe 1 einzustufen.
Bei einer Pfarrstelle mit eingeschränktem Dienstauftrag vermindert sich die erforderliche Punktzahl in dem Verhältnis, in dem die tatsächliche dienstliche Inanspruchnahme zur Inanspruchnahme durch einen vollen Dienstauftrag steht.
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II.

Zu § 1 Abs. 3
Pfarrstellen mit gesteigerten Anforderungen (geordnet nach Prälatursprengel und Kirchenbezirkszugehörigkeit) sind:
Prälatur Heilbronn
Murrhardt Klosterhof
(Dekanat Backnang)
Crailsheim Johanneskirche Mitte
(Dekanat Crailsheim)
Böckingen-Auferstehungskirche Sonnenberg
(Dekanat Heilbronn)
Kochendorf I
(Dekanat Neuenstadt)
Neckarsulm-Stadtkirche
(Dekanat Neuenstadt)
Remshalden West
(Dekanat Schorndorf)
Rudersberg
(Dekanat Schorndorf)
Welzheimer Wald West
(Dekanat Schorndorf)
Fellbach-Lutherkirche Mitte
(Dekanat Waiblingen)
Korb I
(Dekanat Waiblingen)
Leutenbach
(Dekanat Waiblingen)
Neustadt
(Dekanat Waiblingen)
Rommelshausen Ost
(Dekanat Waiblingen)
Schmiden I
(Dekanat Waiblingen)
Winnenden-Stadtkirche Ost
(Dekanat Waiblingen)
Prälatur Reutlingen
Dettingen an der Erms I
(Dekanat Bad Urach-Münsingen)
Metzingen-Martinskirche West
(Dekanat Bad Urach-Münsingen)
Ebingen-Martinskirche I
(Dekanat Balingen)
Hechingen Mitte
(Dekanat Balingen)
Holzgerlingen I
(Dekanat Böblingen)
Sindelfingen-Martinskirche Nord
(Dekanat Böblingen)
Althengstett
(Dekanat Calw-Nagold)
Freudenstadt Stadtkirche West
(Dekanat Freudenstadt)
Leonberg-Stadtkirche II
(Dekanat Leonberg)
Birkenfeld I
(Dekanat Neuenbürg)
Eningen u. A.
(Dekanat Reutlingen)
Pfullingen-Martinskirche Mitte
(Dekanat Reutlingen)
Reutlingen-Kreuzkirche I
(Dekanat Reutlingen)
Reutlingen-Leonhardskirche I
(Dekanat Reutlingen)
Reutlingen West – Betzingen 1
(Dekanat Reutlingen)
Trochtelfingen Christuskirche
(Dekanat Reutlingen)
Mössingen Peter- und Paulskirche
(Dekanat Tübingen)
Rottenburg Süd
(Dekanat Tübingen)
Rottweil Mitte
(Dekanat Tuttlingen)
Schwenningen-Stadtkirche I
(Dekanat Tuttlingen)
Trossingen West
(Dekanat Tuttlingen)
Prälatur Stuttgart
Bad-Cannstatt Leonore Volz I
(Dekanat Bad-Cannstatt)
Echterdingen I
(Dekanat Bernhausen)
Leinfelden-Unteraichen I
(Dekanat Bernhausen)
Parksiedlung Dietrich Bonhoeffer-Kirche
(Dekanat Bernhausen)
Bietigheim-Stadtkirche I
(Dekanat Besigheim)
Bissingen-Kilianskirche I
(Dekanat Besigheim)
Lauffen a. N. Ost
(Dekanat Besigheim)
Alt-Heumaden
(Dekanat Degerloch)
Hohenheim
(Dekanat Degerloch)
Möhringen-Martinskirche Nord
(Dekanat Degerloch)
Vaihingen-Dreieinigkeitskirche Süd
(Dekanat Degerloch)
Wäldenbronn
(Dekanat Esslingen)
Kirchheim unter Teck Auferstehungskirche
(Dekanat Kirchheim unter Teck)
Asperg-Michaelskirche I
(Dekanat Ludwigsburg)
Freiberg a.N. Nikolauskirche
(Dekanat Ludwigsburg)
Hochberg am Neckar
(Dekanat Ludwigsburg)
Kornwestheim-Martinskirche I
(Dekanat Ludwigsburg)
Wendlingen Nord
(Dekanat Nürtingen)
Stuttgart Gedächtniskirche II
(Dekanat Stuttgart)
Stuttgart Johanneskirche
(Dekanat Stuttgart)
Stuttgart Nord I Erlöserkirche
(Dekanat Stuttgart)
Stuttgart-Stiftskirche
(Dekanat Stuttgart)
Ditzingen-Mitte
(Dekanat Vaihingen-Ditzingen)
Gerlingen Petrus und Lukas Mitte
(Dekanat Vaihingen-Ditzingen)
Großsachsenheim Süd
(Dekanat Vaihingen-Ditzingen)
Feuerbach Mitte
(Dekanat Zuffenhausen)
Weilimdorf-Oswaldkirche I
(Dekanat Zuffenhausen)
Prälatur Ulm
Ellwangen I
(Dekanat Aalen)
Biberach Stadtpfarrkirche II
(Dekanat Biberach)
Ebersbach West
(Dekanat Göppingen)
Uhingen Mitte
(Dekanat Göppingen)
Giengen an der Brenz Mitte
(Dekanat Heidenheim)
Niederstotzingen
(Dekanat Heidenheim)
Kißlegg
(Dekanat Ravensburg)
Wangen i.A. I
(Dekanat Ravensburg)
Weingarten I
(Dekanat Ravensburg)
Langenau-Martinskirche Süd
(Dekanat Ulm)
Wiblingen Versöhnungskirche I
(Dekanat Ulm)
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III.

Zu § 1 Abs. 4 und 5
Pfarrstellen, die mit dem Dekanatamt verbunden sind, werden wie folgt eingestuft:
1) In Pfarrbesoldungsgruppe 4:
Aalen, Backnang, Bernhausen, Besigheim, Blaubeuren, Brackenheim, Cannstatt, Degerloch, Freudenstadt, Gaildorf, Geislingen, Heidenheim, Herrenberg, Kirchheim/Teck, Künzelsau, Leonberg, Marbach, Mühlacker, Neuenbürg, Öhringen, Schwäbisch Gmünd, Schwäbisch Hall, Sulz, Weikersheim, Zuffenhausen.
2) In Pfarrbesoldungsgruppe 5:
Bad Urach-Münsingen, Balingen, Biberach, Böblingen, Calw-Nagold, Crailsheim-Blaufelden, Esslingen, Göppingen, Heilbronn, Ludwigsburg, Nürtingen, Ravensburg, Reutlingen, Schorndorf, Stuttgart, Tuttlingen, Tübingen, Ulm, Vaihingen-Ditzingen, Waiblingen, Weinsberg-Neuenstadt8#.
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IV.

Zu § 1 Absatz 3 und 4
Pfarrstellen, die mit dem Dekanatamt nicht geschäftsführend verbunden sind (Codekane oder Codekaninnen und nicht geschäftsführende Dekane und Dekaninnen), werden wie folgt eingestuft:
1) In Pfarrbesoldungsgruppe 3:
2) In Pfarrbesoldungsgruppe 4:
Friedrichshafen Schlosskirche I, Neuenstadt I, Münsingen Martinskirche I, Nagold Stadtkirche I, Sigmaringen I.
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Anlage 2

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I.

Zu § 3
Grundgehalt nach Pfarrbesoldungsgruppe 1 erhalten der Inhaber der Pfarrstelle Ev. Medienhaus, Agentur für Privatradio, Inhaber von Pfarrstellen im Religionsunterricht sowie Inhaber von Pfarrstellen an Krankenhäusern mit Regel- oder Grundversorgung und gemeindebezogene Sonderpfarrstellen, sofern sie nicht einer anderen Pfarrbesoldungsgruppe zugeordnet sind.
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In Pfarrbesoldungsgruppe 2 sind eingestuft:
Diakoniepfarrer der Gesamtkirchengemeinde Stuttgart
Gemeindebezogene Sonderpfarrstelle Aulendorf Schulseelsorge
Gemeindebezogene Sonderpfarrstelle Biberach Diakonie
Gemeindebezogene Sonderpfarrstelle Böblingen Betriebsseelsorge
Gemeindebezogene Sonderpfarrstelle Esslingen City- und Öffentlichkeitsarbeit
Gemeindebezogene Sonderpfarrstelle Esslingen Jugend
Gemeindebezogene Sonderpfarrstelle Heilbronn Citykirche und Erwachsenenbildung Kirchenbezirk
Gemeindebezogene Sonderpfarrstelle Heilbronn Jugend
Gemeindebezogene Sonderpfarrstelle Hohenheim Hochschulseelsorge
Gemeindebezogene Sonderpfarrstelle Ludwigsburg Jugend
Gemeindebezogene Sonderpfarrstelle Stuttgart Jugend
Gemeindebezogene Sonderpfarrstelle Ulm Haus der Begegnung
Gemeindebezogene Sonderpfarrstelle Ulm Jugend
Gemeindebezogene Sonderpfarrstelle Weingarten Hochschulseelsorge.
Darüber hinaus erhalten Grundgehalt nach Pfarrbesoldungsgruppe 2 Inhaber von Pfarrstellen, mit denen kein Gemeindepfarramt verbunden ist, soweit sie nicht nach den Pfarrbesoldungsgruppen 1 oder 3 bis 5 eingestuft sind.
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In Pfarrbesoldungsgruppe 3 sind eingestuft:
Ständiger Vertreter des geschäftsführenden Direktors der Evangelischen Akademie Bad Boll
Co-Schuldekan in den Kirchenbezirken Reutlingen und Bad Urach-Münsingen
Landesjugendpfarrer
Leiter der Tagungsstätte Löwenstein
Gemeindebezogene Sonderpfarrstelle Diakonie Ravensburg
Pfarrer für Mission, Ökumene und Entwicklung in der Prälatur Stuttgart
Geschäftsführender Krankenhauspfarrer Stuttgart
Geschäftsführender Krankenhauspfarrer Tübingen
Geschäftsführender Krankenhauspfarrer Ulm
Leitender Pfarrer der Polizeiseelsorge Stuttgart
Abteilungsleiter9# im Evang. Gemeindedienst Württemberg
Dozenten des Pädagogisch-Theologischen Zentrums10#
Leiter Geschäftsstelle Kollegium, Koordination und Planung und persönlicher Referent der Direktorin
Leitung des Projekts Vernetzte Beratung
Stabstelle Visitation
Fachreferenten im Oberkirchenrat11#.
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In Pfarrbesoldungsgruppe 4 sind eingestuft:
Schuldekane
Leiter der Fortbildung für Gemeinde und Diakonie
Leiter Bildungsarbeit Hospitalhof Stuttgart
Leitender Referent im Evang. Jugendwerk in Württemberg
Landeskirchlicher Beauftragter für den SWR
Geschäftsführer der Evang. Medienhaus GmbH
Leiter der Landesstelle für Psychologische Beratungsstellen
Leiter Stift Urach
Geschäftsführer des Diakonieverbandes Ulm/Alb – Donau
Referatsleiter im Oberkirchenrat12#
Dozenten an der Evang. Hochschule Ludwigsburg13#, 14#
Dozenten des Pädagogisch-Theologischen Zentrums15#
Leiter des Zentrums Diakonat
Leiter des Bischofbüros und persönlicher Referent des Landesbischofs
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In Pfarrbesoldungsgruppe 5 sind eingestuft:
Geschäftsführender Direktor der Evang. Akademie Bad Boll
Geschäftsführer des Evangelischen Landesverbandes Tageseinrichtungen für Kinder in Württemberg
Geschäftsführer im Diakonischen Werk Württemberg
Ephorus des Evang. Stifts Tübingen
Leiter des Pädagogisch-Theologischen Zentrums
Leiter des Pfarrseminars
Leiter des Pastoralkollegs
Rektor der Evangelischen Hochschule Ludwigsburg
Referatsleiter im Oberkirchenrat als Stellvertreter des Dezernenten16#
Referatsleitung 5.2 Medienpolitik und Publizistik im Oberkirchenrat
Beauftragter bei Landtag und Landesregierung
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II.

Ordinierte Mitglieder des Oberkirchenrats erhalten Grundgehalt entsprechend der Besoldung für die Beamten des Landes Baden-Württemberg.
In die Beamtenbesoldungsgruppe B 3 sind eingestuft:
Ordinierte Mitglieder des Oberkirchenrats
Prälaten
Vorstandsvorsitzender des Diakonischen Werkes der evangelischen Kirche in Württemberg
In die Beamtenbesoldungsgruppe B 9 ist eingestuft:
Landesbischof

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1 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 1 dieser Sammlung.
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2 ↑ Red. Anm.: Vgl. Übergangsbestimmungen in Art. 2 Kirchliche Verordnung zur Änderung der Kirchlichen Verordnung zur Ausführung des Pfarrbesoldungsgesetzes vom 14. Mai 2018 (Abl. 68 S. 95):
„(1) Die Auszahlung der Dienstbezüge gemäß Artikel 1 erfolgt spätestens bis 31. Dezember 2018.
(2) Pfarrerinnen und Pfarrer, deren Bezüge sich durch Artikel 1 Nummer 1 dieser Verordnung verringern, erhalten den Unterschiedsbetrag als ruhegehaltfähige Zulage. Diese verringert sich bei Erhöhungen der Bezüge durch Aufsteigen in den Stufen entsprechend.“
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3 ↑ Red. Anm.: Vergleiche für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2006 Artikel 2 Nr. 2 der Kirchl. Verordnung zur Änderung der Kirchl. Verordnung zur Ausführung des Pfarrbesoldungsgesetzes vom 26. November 2003 (Abl. 60 S. 351): „Mit Ablauf des 31. Dezember 2006 tritt Artikel 1 Nr. 2 dieser Verordnung außer Kraft. Einzelregelungen, die aufgrund dieser Verordnung getroffen worden sind, bleiben unberührt.“ Art. 1 Nr. 2 dieser Verordnung lautet: „§ 1a wird wie folgt gefasst: ,Hat der Stelleninhaber mit Zustimmung des Dekans die Geschäftsführungsaufgaben in der Kirchen- oder Gesamtkirchengemeinde übertragen bekommen, so erhält er für die Dauer dieser Tätigkeit eine nichtruhegehaltfähige Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Pfarrbesoldungsgruppen 2 und 3 der Stufe 11.‘“
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4 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 550 dieser Sammlung.
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5 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 550 dieser Sammlung.
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6 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 550 dieser Sammlung.
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7 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 415-Anlage 5 dieser Sammlung.
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8 ↑ Red. Anm.: Der Änderungsbefehl in Artikel 4 Nr. 1 Kirchliches Gesetz über den Zusammenschluss der Evangelischen Kirchenbezirke Weinsberg und Neuenstadt vom 23. März 2019 (Abl. 68 S. 718, 719) ist von der Redaktion in diesem Sinne ausgelegt worden.
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9 ↑ Red. Anm.: Amtliche Fußnote 1 aufgehoben durch Artikel 1 Nummer 2 Kirchliche Verordnung zur Änderung der Kirchlichen Verordnung zur Ausführung des Pfarrbesoldungsgesetzes vom 11. September 2023 (Abl. 70 S. 713).
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10 ↑ Soweit nicht in Pfarrbesoldungsgruppe 2 oder 4. [Red. Anm.: Amtliche Fußnotenzahl 2]
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11 ↑ Soweit nicht in Pfarrbesoldungsgruppe 2. [Red. Anm.: Amtliche Fußnotenzahl 3]
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12 ↑ Soweit nicht in Pfarrbesoldungsgruppe 2. [Red. Anm.: Amtliche Fußnotenzahl 3]
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13 ↑ Soweit nicht in Pfarrbesoldungsgruppe 2. [Red. Anm.: Amtliche Fußnotenzahl 3]
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14 ↑ Red. Anm.: Amtliche Fußnote 4 aufgehoben durch Artikel 1 Kirchliche Verordnung zur Änderung der Kirchlichen Verordnung zur Ausführung des Pfarrbesoldungsgesetzes vom 21. Juni 2021 (Abl. 69 S. 450).
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15 ↑ Soweit nicht in Pfarrbesoldungsgruppe 2 oder 3. [Red. Anm.: Amtliche Fußnotenzahl 5]
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16 ↑ Soweit nicht in Pfarrbesoldungsgruppe 2 oder 4. [Red. Anm.: Amtliche Fußnotenzahl 2]