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Nr. 30Kirchliche Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung Pfarrstellenbesetzungsgesetz und weiterer Ordnungen

vom 2. Februar 2024

Auf Grund von § 25 Absatz 4 Kirchenverfassungsgesetz, § 11 Pfarrstellenbesetzungsgesetz und § 14 Pfarrbesoldungsgesetz wird nach Beratung gemäß § 39 Absatz 1 Kirchenverfassungsgesetz verordnet:
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Artikel 1
Änderung der Ausführungsverordnung Pfarrstellenbesetzungsgesetz

In Nummer 13 Buchstabe c der Ausführungsverordnung Pfarrstellenbesetzungsgesetz vom 17. September 1971 (Abl. 44 S. 489) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. April 1982 (Abl. 50 S. 86), die zuletzt durch Kirchliche Verordnung vom 30. Mai 2022 (Abl. 70 S. 129) geändert worden ist, werden die Wörter „im Evangelischen Gemeindedienst,“ gestrichen.
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Artikel 2
Änderung der Ordnung Aus-, Fort- und Weiterbildung

§ 1 Absatz 1 Nummer 1 der Ordnung Aus-, Fort- und Weiterbildung vom 15. März 2007 (Abl. 62 S. 372), die zuletzt durch Kirchliche Verordnung vom 5. Februar 2021 (Abl. 69 S. 375) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
    „a) Zentrum für Gemeindeentwicklung und missionale Kirche,“
  2. Buchstabe b wird aufgehoben.
  3. Die Buchstaben c und d werden die Buchstaben b und c.
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Artikel 3
Änderung der Kirchlichen Verordnung zur Ausführung des Pfarrbesoldungsgesetzes

In Anlage 2 Abschnitt I Unterabschnitt „Pfarrbesoldungsgruppe 3“ der Kirchlichen Verordnung zur Ausführung des Pfarrbesoldungsgesetzes vom 8. August 1995 (Abl. 56 S. 419), die zuletzt durch Kirchliches Gesetz vom 2. Dezember 2023 (Abl. 71 Nr. 3) geändert worden ist, werden die Wörter „Abteilungsleiter im Evang. Gemeindedienst Württemberg“ gestrichen.
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Artikel 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.
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Werner

Nr. 31Verordnung des Oberkirchenrats zur Änderung der Durchführungsverordnung zur Haushaltsordnung

vom 11. März 2024

Aufgrund von § 25 Absatz 4 Kirchenverfassungsgesetz und § 70 Absatz 4, § 116 Haushaltsordnung wird verordnet:
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Artikel 1
Änderung der Durchführungsverordnung zur Haushaltsordnung

Die Durchführungsverordnung zur Haushaltsverordnung vom 3. September 2019 (Abl. 68 S. 659), die zuletzt durch Verordnung des Oberkirchenrats vom 10. Oktober 2023 (Abl. 70 S. 718) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. Nummer 42 wird wie folgt geändert:
    1. In Satz 1 werden die Wörter „vermindert um den darin enthaltenen Vorsteuerbetrag den Wert von 800 Euro“ durch die Wörter „den im Einkommenssteuergesetz festgelegten Betrag für geringwertige Wirtschaftsgüter“ ersetzt.
    2. In Satz 4 werden die Wörter „nicht mehr als 800 Euro betragen“ durch die Wörter „den im Einkommenssteuergesetz festgelegten Betrag für geringwertige Wirtschaftsgüter nicht übersteigen“ ersetzt.
  2. Anlage 8 wird wie folgt geändert:
    1. In Abschnitt 3.2 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „800 Euro netto“ durch die Wörter „dem im Einkommenssteuergesetz festgelegten Betrag für geringwertige Wirtschaftsgüter“ ersetzt.
    2. In Abschnitt 3.3 werden im letzten Spiegelstrich die Wörter „ab 01.01.2019 unter 800 Euro netto gem. § 6 Abs. 2 EStG“ durch die Wörter „unter dem im Einkommenssteuergesetz festgelegten Betrag für geringwertige Wirtschaftsgüter“ ersetzt.
  3. In Anlage 9 wird im Abschnitt „Bewegliches und Immaterielles Sachvermögen“, Unterabschnitt „EDV-Software“ in der Zeile „Trivial-Software“ die Angabe „(Anschaffungskosten unter 800 Euro)“ durch die Wörter „und Computerprogramme, deren Anschaffungskosten den im Einkommenssteuergesetz festgelegten Betrag für geringwertige Wirtschaftsgüter nicht übersteigen“ ersetzt.
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Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
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Werner

Nr. 32Erste Änderung der Kirchlichen Anstellungsordnung für das Jahr 2024 (KAO-Änderungen)

vom 16. Februar 2024

Auf Grund von § 2 Absatz 2 Satz 1 Arbeitsrechtsregelungsgesetz hat die Arbeitsrechtliche Kommission den folgenden Beschluss gefasst:
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Artikel 1
Änderung der Kirchlichen Anstellungsordnung

Die Kirchliche Anstellungsordnung vom 10. November 2006 (Abl. 62 S. 253), die zuletzt durch Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 8. Dezember 2023 (Abl. 71 Nr. 18) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. Die Protokollnotiz (KAO) zu § 14 Abs. 3 und der redaktionelle Hinweis: „Fassung des § 14 Absatz 3 Satz 2 bis zum 28. Februar 2018“ werden aufgehoben.
  2. Die Protokollnotiz (KAO) zu § 17 Abs. 4 KAO wird wie folgt geändert:
    1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Protokollnotizen (KAO) zu § 17 Absatz 4:“
    2. Die bisherige Protokollnotiz wird zu Protokollnotiz Nr. 1.
    3. Es wird folgende neue Protokollnotiz Nr. 2 angefügt:
      „2.
      Bei Eingruppierung in eine Entgeltgruppe, die einer anderen als der bisherigen Entgelttabelle zugeordnet ist, nehmen die Beschäftigten ihre bisherigen Erfahrungsmonate mit und werden entsprechend diesen der Stufe zugeordnet, die nach der neuen Tabelle maßgebend ist, mindestens jedoch der bisherigen Stufe.“
  3. Die Protokollnotizen (KAO) zu § 17 Abs. 4 b KAO werden wie folgt geändert:
    1. Die Überschrift zur Protokollnotiz wird wie folgt gefasst:
      „Protokollnotiz (KAO) zu § 17 Absatz 4 b:“.
    2. Die Nummerierung der Protokollnotiz Nummer 1 wird aufgehoben.
    3. Nummer 2 wird aufgehoben.
  4. Die Anlage 1.2.1 zur KAO wird wie folgt geändert:
    1. Der Vorbemerkung Nr. 4 wird folgender Satz angefügt:
      „Wenn die ausgeübte fachliche Tätigkeit höher bewertet ist als die Leitung einer Abteilung oder eines Bereichs, dann ist für die Eingruppierung die fachliche Tätigkeit maßgebend.“
    2. Im Vergütungsgruppenplan 5 wird in Nummer 2 der Protokollnotiz (KAO) die Spalte Schulart wie folgt geändert:
      aa)
      Die Angaben „Gemeinschaftsschule bis Klasse 4“ und „Gemeinschaftsschule ab Klasse 11“ werden gestrichen.
      bb)
      Die Angabe „Gemeinschaftsschule bis Klasse 10“ wird durch die Angabe „Gemeinschaftsschule Klasse 5 bis Klasse 10“ ersetzt.
    3. Der Vergütungsgruppenplan 60 wird wie folgt geändert:
      aa)
      Der Klammerzusatz in der Fallgruppe 1 der Entgeltgruppe 13 wird gestrichen.
      bb)
      Der Klammerzusatz in der Fallgruppe 1 der Entgeltgruppe 14 wird gestrichen.
      cc)
      Der Klammerzusatz in der Fallgruppe 5 der Entgeltgruppe 14 wird wie folgt gefasst:
      „(Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 11 Buchstabe b)).“
      dd)
      Der Klammerzusatz in der Fallgruppe 1 der Entgeltgruppe 15 wird gestrichen.
      ee)
      In der Protokollnotiz (KAO) Nr. 7 wird die Angabe „z.B.“ gestrichen.
      ff)
      Die Protokollnotizen (KAO) Nummern 16 bis 18 werden aufgehoben.
  5. In § 24 Abs. 5 der Anlage 1.2.2 zur KAO wird Satz 2 wie folgt gefasst:
    „Bei einer Höhergruppierung aus einer individuellen Endstufe werden die Beschäftigten entsprechend § 17 Abs. 4 KAO der Endstufe der höheren Entgeltgruppe zugeordnet.“
  6. In § 2 der Anlage 2.1.2 zur KAO wird in der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 2 im Klammerzusatz die „Nummer 3“ durch die Angabe „Nr. 2“ ersetzt.
  7. Im § 2 der Anlage 3.6.1 zur KAO wird folgender Satz 2 angefügt:
    „Diese Arbeitsrechtsregelung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft.“
  8. Im Beschluss der Elften Änderung der Kirchlichen Anstellungsordnung für das Jahr 2023 vom 8. Dezember 2023 wird Artikel 2 Absatz 2 wie folgt gefasst:
    „(2) Artikel 1 Nummer 3 und 4 treten am 1. Januar 2024 in Kraft.“
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Artikel 2
Inkrafttreten

( 1 ) Dieser Beschluss tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.
( 2 ) Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c) Doppelbuchstabe cc) tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2023 in Kraft.


Nr. 33Zweite Änderung der Kirchlichen Anstellungsordnung für das Jahr 2024
(Arbeitsmarktbedingte Zulagen – Anlage 1.2.8 zur KAO)

vom 16. Februar 2024

Auf Grund von § 2 Absatz 2 Satz 1 Arbeitsrechtsregelungsgesetz hat die Arbeitsrechtliche Kommission den folgenden Beschluss gefasst:
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Artikel 1
Änderung der Kirchlichen Anstellungsordnung

In die Kirchliche Anstellungsordnung vom 10. November 2006 (Abl. 62 S. 253), die zuletzt durch Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 8. Dezember 2023 (Abl. 71 S. 45) geändert worden ist, wird folgende Anlage 1.2.8 zur KAO eingefügt und das Anlagenverzeichnis (Anhang zur KAO) entsprechend ergänzt:
„Anlage 1.2.8 zur KAO
Arbeitsrechtliche Regelung über arbeitsmarktbedingte Zulagen

§ 1
Allgemeine Voraussetzungen für die Gewährung von arbeitsmarktbedingten Zulagen
( 1 ) Zur Personalgewinnung und Personalbindung können arbeitsmarktbedingte Zulagen gewährt werden, die sich nach den in den folgenden Bestimmungen festgelegten Voraussetzungen für den jeweiligen Arbeitsbereich richten.
( 2 ) Die Einführung von Zulagen für einzelne Anstellungsträger erfolgt durch Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission. Die Beschlüsse werden jeweils als Anhang zu dieser Anlage eingefügt.
( 3 ) Anstellungsträger im Geltungsbereich der Kirchlichen Anstellungsordnung können auf den Oberkirchenrat zugehen und bitten, dass dieser einen Antrag auf Einführung arbeitsmarktbedingter Zulagen bei der Arbeitsrechtlichen Kommission stellt.
Dieser Bitte an den Oberkirchenrat ist die Stellungnahme der Mitarbeitervertretung beizufügen.
§ 2
Gewährung von arbeitsmarktbedingten Zulagen im Erziehungsdienst
( 1 ) Arbeitsmarktbedingte Zulagen im Erziehungsdienst können auch für Teile von Anstellungsträgern im Bereich einer kommunalen Gebietskörperschaft von der Arbeitsrechtlichen Kommission beschlossen werden.
( 2 ) Beschäftigten im Erziehungsdienst in Vergütungsgruppenplan 21 der Anlage 1.2.1 zur KAO können alle oder einzelne folgende Zulagen gewährt werden:
  1. Beschäftigte in den Entgeltgruppen S 2 bis S 13, S 15 Fallgruppen 1 und 2 sowie S 16, S 17 Fallgruppen 1 und 2 und S 18 Fallgruppe 1 sowie alle SuE-Beschäftigten in der Schulkindbetreuung können eine monatliche Zulage in Höhe von bis zu 200 € brutto erhalten, sofern sie sich mindestens in Stufe 2 und höchstens in Stufe 6 der S-Tabelle befinden. (Nicht erfasst sind Beschäftigte, die sich in Stufe 1 oder in einer individuellen Endstufe der S-Tabelle befinden.)
  2. Beschäftigte in den Entgeltgruppen S 13, S 15 bis S 18 können eine monatliche Zulage in Höhe von bis zu 180 € brutto erhalten.
  3. Beschäftigte in Entgeltgruppe S 8 a können eine Zulage in Höhe der jeweiligen halben oder vollen Differenz zwischen ihrem aktuellen Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt erhalten, das sie bei Höhergruppierung in die Entgeltgruppe S 8 b erhalten würden.
( 3 ) Teilzeitbeschäftigte erhalten die Zulagen gemäß Absatz 2 anteilig entsprechend dem Verhältnis der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zur Arbeitszeit von Vollbeschäftigten.
( 4 ) Die Zulage gemäß Absatz 2 Nr. 1 fließt nicht in die Bemessungsgrundlage für die Jahressonderzahlung und für das Leistungsentgelt ein. Die Zulagen gemäß Absatz 2 Nrn. 1 und 2 nehmen nicht an den allgemeinen Entgelterhöhungen teil.
( 5 ) Für die Zulagen gemäß Absatz 2 kann ein Enddatum und ein Abschmelzen über einen befristeten Zeitraum vorgesehen werden.
( 6 ) Die Zulagen ruhen für Zeiten im Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt oder Entgeltfortzahlung, z. B. bei Elternzeit, Pflegezeit, unbezahltem Sonderurlaub oder Arbeitsunfähigkeit ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
( 7 ) Wird die Funktion bzw. Tätigkeit, für die die Zulage gemäß Absatz 2 gewährt wird, tatsächlich nicht mehr ausgeübt, so entfällt die Zulage. Dies gilt nicht, wenn die Veränderung der Funktion bzw. Tätigkeit Folge einer vom Arbeitgeber veranlassten organisatorischen Veränderung der Kindertagesbetreuung ist. In diesem Fall wird die Zulage an die von der Organisationsänderung betroffenen Beschäftigten als Besitzstand weitergewährt.
( 8 ) Beim Wechsel von einer zulageberechtigten Funktion bzw. Tätigkeit in eine andere, ebenfalls gemäß Absatz 2 zulageberechtigte Funktion bzw. Tätigkeit erlischt im Zeitpunkt der Übernahme der neuen Funktion bzw. Tätigkeit der Anspruch auf die Zulage für die bisherige Funktion bzw. Tätigkeit, für die neue entsteht eine neue, volle Zulagenberechtigung.
§ 3
– unbesetzt –

Redaktioneller Hinweis: Hier erfolgt ggf. die Regelung der Voraussetzungen für die Gewährung arbeitsmarktbedingter Zulagen für weitere Arbeitsbereiche.
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Artikel 2
Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 1. April 2024 in Kraft.
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