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Anlage 1.2.8 zur KAO

Arbeitsrechtliche Regelung über arbeitsmarktbedingte Zulagen

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§ 1
Allgemeine Voraussetzungen für die Gewährung von arbeitsmarktbedingten Zulagen

( 1 ) Zur Personalgewinnung und Personalbindung können arbeitsmarktbedingte Zulagen gewährt werden, die sich nach den in den folgenden Bestimmungen festgelegten Voraussetzungen für den jeweiligen Arbeitsbereich richten.
( 2 ) Die Einführung von Zulagen für einzelne Anstellungsträger erfolgt durch Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission. Die Beschlüsse werden jeweils als Anhang zu dieser Anlage eingefügt.
( 3 ) Anstellungsträger im Geltungsbereich der Kirchlichen Anstellungsordnung können auf den Oberkirchenrat zugehen und bitten, dass dieser einen Antrag auf Einführung arbeitsmarktbedingter Zulagen bei der Arbeitsrechtlichen Kommission stellt.
Dieser Bitte an den Oberkirchenrat ist die Stellungnahme der Mitarbeitervertretung beizufügen.
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§ 2
Gewährung von arbeitsmarktbedingten Zulagen im Erziehungsdienst

( 1 ) Arbeitsmarktbedingte Zulagen im Erziehungsdienst können auch für Teile von Anstellungsträgern im Bereich einer kommunalen Gebietskörperschaft von der Arbeitsrechtlichen Kommission beschlossen werden.
( 2 ) Beschäftigten im Erziehungsdienst in Vergütungsgruppenplan 21 der Anlage 1.2.1 zur KAO können alle oder einzelne folgende Zulagen gewährt werden:
  1. Beschäftigte in den Entgeltgruppen S 2 bis S 13, S 15 Fallgruppen 1 und 2 sowie S 16, S 17 Fallgruppen 1 und 2 und S 18 Fallgruppe 1 sowie alle SuE-Beschäftigten in der Schulkindbetreuung können eine monatliche Zulage in Höhe von bis zu 200 € brutto erhalten, sofern sie sich mindestens in Stufe 2 und höchstens in Stufe 6 der S-Tabelle befinden. (Nicht erfasst sind Beschäftigte, die sich in Stufe 1 oder in einer individuellen Endstufe der S-Tabelle befinden.)
  2. Beschäftigte in den Entgeltgruppen S 13, S 15 bis S 18 können eine monatliche Zulage in Höhe von bis zu 180 € brutto erhalten.
  3. Beschäftigte in Entgeltgruppe S 8 a können eine Zulage in Höhe der jeweiligen halben oder vollen Differenz zwischen ihrem aktuellen Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt erhalten, das sie bei Höhergruppierung in die Entgeltgruppe S 8 b erhalten würden.
( 3 ) Teilzeitbeschäftigte erhalten die Zulagen gemäß Absatz 2 anteilig entsprechend dem Verhältnis der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zur Arbeitszeit von Vollbeschäftigten.
( 4 ) Die Zulage gemäß Absatz 2 Nr. 1 fließt nicht in die Bemessungsgrundlage für die Jahressonderzahlung und für das Leistungsentgelt ein. Die Zulagen gemäß Absatz 2 Nrn. 1 und 2 nehmen nicht an den allgemeinen Entgelterhöhungen teil.
( 5 ) Für die Zulagen gemäß Absatz 2 kann ein Enddatum und ein Abschmelzen über einen befristeten Zeitraum vorgesehen werden.
( 6 ) Die Zulagen ruhen für Zeiten im Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt oder Entgeltfortzahlung, z. B. bei Elternzeit, Pflegezeit, unbezahltem Sonderurlaub oder Arbeitsunfähigkeit ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
( 7 ) Wird die Funktion bzw. Tätigkeit, für die die Zulage gemäß Absatz 2 gewährt wird, tatsächlich nicht mehr ausgeübt, so entfällt die Zulage. Dies gilt nicht, wenn die Veränderung der Funktion bzw. Tätigkeit Folge einer vom Arbeitgeber veranlassten organisatorischen Veränderung der Kindertagesbetreuung ist. In diesem Fall wird die Zulage an die von der Organisationsänderung betroffenen Beschäftigten als Besitzstand weitergewährt.
( 8 ) Beim Wechsel von einer zulageberechtigten Funktion bzw. Tätigkeit in eine andere, ebenfalls gemäß Absatz 2 zulageberechtigte Funktion bzw. Tätigkeit erlischt im Zeitpunkt der Übernahme der neuen Funktion bzw. Tätigkeit der Anspruch auf die Zulage für die bisherige Funktion bzw. Tätigkeit, für die neue entsteht eine neue, volle Zulagenberechtigung.
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§ 3
– unbesetzt –


Redaktioneller Hinweis: Hier erfolgt ggf. die Regelung der Voraussetzungen für die Gewährung arbeitsmarktbedingter Zulagen für weitere Arbeitsbereiche.